KEHL

Vergütungsvereinbarung

für die anwaltliche Beratung und Vertretung zwischen




(im Folgenden "Mandant")

und der

KEHL Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Universitätsring 7
06108 Halle (Saale)

(im Folgenden "Rechtsanwälte")

1. Der Mandant hat die Rechtsanwälte in Sachen


 

beauftragt. Hiervon umfasst sind auch alle damit in Zusammenhang stehenden außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten, sowie beauftragte Weiterungen.

Im Hinblick auf die Bedeutung und den Umfang des Verfahrens verpflichtet sich der Mandant, die nachfolgend geregelte Vergütung an die Rechtsanwälte zu zahlen. Diese vereinbarte Vergütung tritt an Stelle der gesetzlichen Gebühren. Für den Fall der gerichtlichen Tätigkeit sind die gesetzlichen Gebühren als Mindesthonorar vereinbart. Für diesen Fall weisen die Rechtsanwälte darauf hin, dass sich die gesetzlichen Gebühren im streitigen Verfahren regelmäßig nach dem Gegenstandswert richten.

2. Die Rechtsanwälte erhalten für die Mandatsübernahme ein pauschales Grundhonorar in Höhe EUR zzgl. der jeweils gültigen Umsatzsteuer.

3. Für jede Aufwandsstunde eines Sachbearbeiters (z. B. Besprechungen, Akten- und Literaturstudium, Teilnahme an Verhandlungen oder Vernehmungen, Anfertigung von Schriftsätzen) in diesem Verfahren wird ein Honorar in Höhe von EUR zzgl. der jeweils gültigen Umsatzsteuer vereinbart. Es wird im 6- Minutentakt abgerechnet. Sachbearbeiter im Sinne dieser Vereinbarung sind Rechtsanwälte, Assessoren, Rechtsreferendare und juristische Mitarbeiter, die nicht lediglich verwaltende Bürotätigkeiten (z. B. Kopieren, Anrufannahme, Transkription, Aktenanlage, Terminsvereinbarungen) ausführen.

4. Bei Tätigkeiten außerhalb der Kanzlei beginnt die Zeit mit dem Verlassen der Kanzlei und endet mit der Rückkehr in die Kanzlei, wobei Reisezeiten nur mit 30% des Stundensatzes anfallen. Diese Vergütung erhalten die Rechtsanwälte zusätzlich zu dem in Nr. 2 vereinbarten Pauschalhonorar.

5. Auslagen, Fotokopien, Reisekosten, Tagegelder und dergleichen sind daneben gesondert gemäß den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) zu bezahlen. Zu erstatten sind insbesondere auch die Kosten der zur Rechtsverfolgung erforderlichen oder sinnvollen Beauftragung von ausländischen und inländischen Korrespondenzanwälten, die in Absprache mit dem Mandanten eingeschaltet werden.

6. Die Vergütung wird fällig mit Rechnungsstellung. Das Pauschalhonorar nach Nr. 2 dieser Vereinbarung ist im Voraus zu leisten.

7. Der Mandant ist darauf hingewiesen worden, dass diese Vereinbarung die gesetzlichen Gebühren übersteigen kann und dass Kosten durch Gegner, Rechtsschutzversicherungen oder die Staatskasse nur bis zur gesetzlichen Höhe erstattet werden.

8. Soweit der Mandant Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist wird für sämtliche Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit dem Mandatsverhältnis Halle (Saale) als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.

21.12.2024

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12.05.2022 13:46 CETVergütungsvereinbarung Uploaded by Peter Kehl - kanzlei@kehl.legal IP 92.206.157.136