App Store: Apps nur noch mit eigener Datenschutzerklärung

DSGVO, Geschäftsgeheimnisgesetz

Entwickler, die zukünftig in Apples App Store iOS-Anwendungen vertreiben wollen, müssen ab Oktober 2018 eine eigene Datenschutzerklärung vorlegen. Apple hat am 30.08.2018 angekündigt, dass ab dem 03.10.2018 nur noch Apps und Updates eingestellt werden dürfen, die über eine eigene Datenschutzerklärung verfügen. Die neuen Anforderungen gelten nicht nur für bereits veröffentlichte Anwendungen, sondern auch für Apps in der Testphase, die mit Apples „TestFlight“ extern getestet werden sollen. Vermutlich will Apple auf diese Weise den Anforderungen der DSGVO gerecht werden und gleichzeitig seinen Ruf als datenschutzfreundliches Unternehmen ausbauen.

Was fordert der App Store?

In den App Store Richtlinien für Entwickler werden die Mindeststandards der verlangten Datenschutzerklärung, bzw. Privacy Policy definiert. Im grunde handelt es sich dabei um die Standards der DSGVO.

Diese Angaben fordert Apple in den Datenschutzerklärungen für Apps aus dem App Store:

  • Die Datenschutzerklärung muss nicht nur im App Store hinterlegt sein, sondern auch einfach in der Anwendung selbst aufrufbar sein.
  • Sie muss Informationen darüber enthalten, welche Daten erhoben werden, wie und zu welchen Zwecken sie erhoben werden.
  • Informationen, ob die Daten an Dritte weitergegeben werden, z.B. Analysewerkzeuge oder Werbenetzwerke und wenn dem so ist, die Versicherung, dass die Dritten gleiche oder höhere Datenschutzstandards einhalten.
  • Die Datenschutzerklärung soll den User auch darüber informieren, wie die Richtlinien zur Datenspeicherung und Löschung ausgestaltet sind.
  • Der User soll darüber informiert werden, welche Möglichkeiten er zur Datenlöschung und Rücknahme von Einwilligungserklärungen hat.

Neben der verpflichtenden Datenschutzerklärung müssen auch noch andere datenschutzrelevante Sachverhalte beachtet werden. So dürfen Apps nur Anwenderdaten erheben, wenn die Einwilligung der Anwender vorliegt. Die App-Entwickler sollen nach dem Grundsatz der Datenminimierung handeln. So hält Apple die Entwicklergemeinde künftig auch dazu an, Apps ohne „Sign-up“-Pflicht bereitzustellen, wenn das Einloggen keinen signifikanten Nutzen bringt.

Apple gewährt Schonfrist

Apps, die bereits jetzt im App Store verfügbar sind, genießen zunächst Bestandsschutz und können weiter vertrieben werden. Sobald jedoch das nächste Update der Software ansteht, muss ein Link zur Datenschutzerklärung implementiert werden.

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LG Koblenz: Wie man korrekt im Doppelbett schläft

Doppelbett

Manchmal müssen sich Gericht mit durchaus kuriosen, ja bisweilen sogar lustigen Fragestellungen befassen. So zum Beispiel in einem kürzlich vom Landgericht Koblenz entschiedenen Fall (Beschluss vom 17.08.2018, Az. 6 S 92/18). Hier ging es um die Frage, wie eine Einzelperson ein Doppelbett sachgerecht benutzt. Das Ergebnis: Bestimmungswidriges “Mittigschlafen” ist kein Sachmangel.

Der Kläger hatte sich im beklagten Möbelhaus ein Boxspringbett zum Preis von 2.000 EUR gekauft. Das Bett bestand aus zwei Matratzen zu je 200x80cm, einem Topper und einem gefederten Untergestell. Die Matratzen wurden mit dem Topper zu einer Liegefläche verbunden. Der Kläger nutze sein Bett auf eine Art und Weise, durch die er meist mittig darauf schlief.

Kuhle in der Matratze vom Doppelbett

Nicht einmal zwei Jahre nach der Anschaffung des Doppelbettes bildete sich in der Mitte des Bettes eine Kuhle. Dies, so der Kläger, beeinträchtige seinen Schlafkomfort erheblich.

Er hat dem Möbelhaus diesen Mangel zunächst angezeigt und verlangte  Beseitigung des Mangels. Mit der Begründung, dass ein solcher, vom Kläger beschriebener Gebrauch des Doppelbettes bestimmungswidrig sei und sich dadurch zwangsläufig eine Kuhle bilden würde, wies das Möbelhaus die Forderung des Klägers zurück.

Gericht erkennt falsche Benutzung des Doppelbettes

Der Kläger wollte angesichts des hohen Kaufpreises und des vorzeitigen Komfortversagens der Matratze die Auffassung des Möbelhauses nicht akzeptieren und erhob Klage vor dem Amtsgericht Mayen.

Der vom Gericht bestellte Gutachter führte aus, dass “mittiges” Schlafen bei einem Doppelbett keine sach- und fachgerechte Nutzung sei. Das Bett sei konstruktionsbedingt auf zwei Schläfer ausgelegt und kam zu dem Schluss, dass das Bett nicht mangelhaft sei.  Die Zeugenvernehmung ergab darüber hinaus, dass der Kläger die Angestellten des Möbelhauses nicht darauf hingewiesen habe, dass er beabsichtige, im Doppelbett alleine zu schlafen. Deshalb bestanden auch keine weiteren Aufklärungspflichten durch die Beklagte zum richtigen Umgang mit einem Doppelbett. Das Amtsgericht wies die Klage daher im Ergebnis ab.

Der Beklagte erhob auf diese Entscheidung hin Berufung zum Landgericht Koblenz.  Aus seiner Sicht müsse der verständige Durchschnittsverbraucher davon ausgehen können, die gesamte Liegefläche benutzen zu können. Ebenfalls führte der Kläger in der Berufung an, dass die Werbung des Möbelhauses eine quer über dem Doppelbett liegende Frau abbilde. Dies habe dem Kläger suggeriert, dass eine Schlafposition auf der mittleren Fläche des Bettes eine zulässige Schlafmöglichkeit darstelle.

Das Landgericht Koblenz hat die Berufung abgewiesen. Der Kläger habe nicht erwarten können, dass das Boxspringbett für ein dauerhaftes “mittiges” Schlafen ausgelegt und vorgesehen sei. Dies entspreche nicht der üblichen Benutzung eines Doppelbettes. Es bestehe darüber hinaus auch keine etwaige Pflicht seitens des Verkäufers, über die korrekten Nutzungsmöglichkeiten eines Doppelbettes aufzuklären. Die vom Kläger ins Feld geführte Werbung der Beklagten gebe ebenfalls kein Hinweis auf die richtige Schlafnutzung des Doppelbettes, da bei dieser keine typische Schlafposition abgebildet sei.

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Sperransprüche statt Störerhaftung für WLAN-Betreiber

Sperranspruch

Das Computerspiel „Dead Island“ hat kürzlich den Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigt. Es war über den Internetzugang des späteren Beklagten auf einer Internet-Tauschbörse zum Download angeboten worden. Der BGH hat nunmehr in seinem Urteil vom 26.07.2018, Az. I ZR 64/17, darüber entschieden, dass Opfern von Urheberrechtsverletzungen nach der Novelle des Telemediengesetzes (TMG) Sperransprüche zur Seite stehen. Die Entscheidung ist wegweisend für den künftigen Umfang der s.g. Störerhaftung bei Urheberrechtsverletzungen im Internet.

Computerspiel über Tauschbörse angeboten

Das Computerspiel „Dead Island“ wurde am 06.01.2013 über den Internetanschluss des Beklagten innerhalb einer Tauschbörse zum Herunterladen angeboten.  Die ausschließlichen Nutzungsrechte des Spiels lagen hingegen bei der späteren Klägerin. Diese hatte den Beklagten im März 2013 zunächst abgemahnt und aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Der Beklagte hingegen wies die Ansprüche mit der Begründung zurück, er habe diese nicht selber begangen. Mit ihrer daraufhin erhobenen Klage begehrte die Klägerin, den Beklagten zur Unterlassung sowie zur Erstattung außergerichtlicher Abmahnkosten zu verurteilen. Das erstinstanzlich zuständige Landgericht Düsseldorf gab der Klage statt (Urteil vom 13.01.2016, Az. 12 O 101/15). Die dagegen eingelegte Berufung des Beklagten vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. I-20 U 17/16) zurückgewiesen.

Sperransprüche der Klägerin

Zwar hat der BGH die Revision gegen die Verurteilung zur Zahlung von Abmahnkosten zurückgewiesen, da zum streitgegenständlichen Zeitpunkt noch die alte Rechtslage Anwendung fand. Im Übrigen war die Revision des Beklagten gegen die Verurteilung zur Unterlassung zukünftiger Urheberrechtsverstöße gegen die Klägerin jedoch erfolgreich.

Da im Zeitpunkt der Abmahnung noch die alte Fassung des TMG in Kraft war, sei der Beklagte deshalb zum Ersatz der Abmahnkosten verpflichtet. Hier hafte er noch als Störer, weil Dritte über seinen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen haben. Sein WLAN-Anschluss habe nach dem damaligen Stand der Technik verschlüsselt und darüber hinaus durch ein individuelles Passwort gesichert sein müssen. Hinzu kam, dass der Beklagte bereits im Jahre 2011 wegen Urheberrechtsverletzungen abgemahnt und schon damals darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass er solche Sicherungsmaßnahmen hätte durchführen müssen. Die technische Sperrung von Filesharing-Seiten sei sowohl möglich als auch zumutbar. Indem der Beklagte auch weiterhin auf die entsprechende Sicherung verzichtet habe, habe er pflichtwidrig gehandelt.

Der Klägerin stehe jedoch gleichwohl kein Unterlassungsanspruch zu. Die diesbezügliche Aufhebung der Verurteilung gründet sich auf die Neufassung des § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG n.F., der seit 13.10.2017 Anwendung findet. Aus dieser Vorschrift geht hervor, dass der Vermittler eines Internet-Anschlusses nicht auf Schadensersatz, Beseitigung oder Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, sofern ein Dritter die rechtsverletzende Handlung ausführt. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Vorschrift einer flächendeckenden Versorgung mit freien WLAN-Anschlüssen Vorschub leisten und die Störerhaftung insoweit eingrenzen. Allerdings stehen der Klägerin Sperrungsansprüche gem. § 7 Abs. 4 TMG n.F. zu, die bis zur gänzlichen Sperrung des betroffenen, die Rechtsverletzung vermittelnden Internetzugangs gehen könne. Der BGH hat den Fall deshalb zur erneuten Verhandlung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Dieses muss nun eben solche Sperransprüche nach § 7 Abs.4 TMG n.F. prüfen.

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Einbeziehung des bEM bei krankheitsbedingter Kündigung

Arbeitsunfähigkeit, betriebliches Eingliederungsmangement, krankheitsbedingte Kündigung

Arbeitgeber sind seit dem Jahr 2004 gem. § 167 Abs. 2 S.1 SGB IX dazu verpflichtet, ein betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) anzubieten. Dies soll auf längere Zeit erkrankten Arbeitnehmern ein Instrument an die Hand geben, um deren Beschäftigungsfähigkeit und letztlich den Arbeitsplatz zu erhalten. Als langfristig erkrankt gelten Arbeitnehmer, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ohne Unterbrechung oder wiederholt arbeitsunfähig waren:

„Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 176, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement).“

§ 167 SGB Abs.2 S.1 IX

Mit Urteil vom 10.12.2009, Az. 2 AZR 400/08, stellte das Bundesarbeitsgericht (BAG) fest, dass ein nicht durchgeführtes bEM im Falle einer krankheitsbedingten Kündigung negative Auswirkungen auf die Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers hat. Das bEM wird im Allgemeinen als das mildere Mittel im Vergleich zur Kündigung angesehen. Kündigt der Arbeitgeber gleichwohl ohne ein solches Eingliederungsmanagement durchgeführt zu haben, so muss er darlegen, warum denkbare Alternativen keine Aussicht auf Erfolg hätten.

Entscheidet sich der Arbeitgeber für ein betriebliches Eingliederungsmanagement, so muss dieses einerseits korrekt durchgeführt werden. Andererseits sind dessen Ergebnisse, soweit für den Arbeitgeber zumutbar, umzusetzen.

Kündigung nach Durchführung eines bEM

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein hat nunmehr einen Fall entschieden, in dem die diesbezüglichen Bemühungen eines Arbeitgebers unzureichend waren (LAG SH, Urteil vom 11.04.2018, Az. 6 Sa 361/17).

Der Entscheidung lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Die Beklagte, eine Betreibergesellschaft eines Verbrauchermarktes, kündigte der Klägerin, einer dort seit Oktober 2008 angestellten Kassiererin, krankheitsbedingt. Im Zeitraum von 2013 bis 2016 war die Klägerin mehrfach für längere Zeiträume arbeitsunfähig: 102 Tage im Jahre 2013, 180 Tage im Jahre 2014, weitere 57 Tage im Folgejahr und schließlich 98 Tage im Jahre 2016.

Aufgrund dieser Ausfallzeiten führte die Beklagte in den Jahren 2014, 2015 und 2016 jeweils bEM-Verfahren durch. Im Abschlussbericht von 2015 empfahl man eine Versetzung der Klägerin an die Information, bzw. eine Wechseltätigkeit zwischen Kasse und Information. Die Beklagte bezweifelte jedoch die Qualifikation der Klägerin für den Informationsbereich.

Schließlich wurde der Klägerin nach Anhörung des Betriebsrates fristgerecht zum 28.02.2017 gekündigt.

In ihrer dagegen gerichteten Kündigungsschutzklage erklärt die Klägerin, dass sämtliche Krankheiten ausgeheilt seien. Trotz der häufigen, bei der Arbeit im Kassenbereich in der Natur der Sache liegenden Erkältungserkrankungen könne keine negative Gesundheitsprognose gestellt werden.

Die Beklagte führt hingegen aus, dass insbesondere wegen der wiederholten Nebenhöhlenentzündungen von einer negativen Gesundheitsprognose auszugehen sei.

Entscheidung des LAG

Das LAG sah in diesem Fall ebenfalls eine negative Gesundheitsprognose, da die Klägerin über mehrere Jahre deutlich länger als sechs Wochen krank war. Häufige Erkrankungen eines bestimmten Typs deuten auf eine allgemeine Krankheitsanfälligkeit hin.

Dies könne allerdings im vorliegenden Fall dahinstehen, da die Durchführung der bEM ergeben habe, dass eine mildere Option als die Kündigung zur Verfügung gestanden habe. Den empfohlenen Wechsel zur Information hatte zwar die Beklagte ausgeschlossen, die vorgetragene mangelnde Qualifikation konnte aber nicht bewiesen werden, da die Klägerin zuvor schon eineinhalb Jahre im Wechsel zwischen Kasse und Information gearbeitet hatte und während dieser Zeit keine erwähnenswerten Arbeitsunfähigkeiten vorgelegen haben.

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