Esprit verkaufte wertlose Geschenkgutscheine: So können betroffene Kunden vorgehen

Das Problem mit den Esprit-Geschenkgutscheinen

Mehrere Mandanten berichten, dass sie ihre Esprit-Geschenkgutscheine nicht einlösen können. Der Modehändler Esprit hat etliche Geschenkgutscheine verkauft, die (derzeit) nicht einlösbar sind. Betroffene Kunden erhalten oft keine Antwort vom Kundenservice.

Esprit Insolvenz

Esprit ist offenbar “pleite”: Auf Antrag der Esprit Europe GmbH und zahlreicher weiterer Esprit-Gesellschaften hat das Amtsgericht Düsseldorf ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung angeordnet.

Das Verfahren betrifft nicht nur die deutsche Hauptgesellschaft des Bekleidungsherstellers, sondern auch sechs weitere deutsche Gruppengesellschaften von Esprit: die Esprit Retail B.V. & Co. KG, die Esprit Europe Services GmbH, die Esprit Design & Product Development GmbH, die Esprit Wholesale GmbH, die Esprit Global Image GmbH und die Esprit Card Service GmbH.

Möglicher Betrug durch Esprit

Nach unserer Auffassung besteht der Verdacht, dass viele Gutscheine noch zu einem Zeitpunkt verkauft wurden, als Esprit bereits wusste, dass demnächst ein Insolvenzantrag gestellt werden muss und die Gutscheine dann praktisch wertlos sind.

Eingehungsbetrug bezeichnet eine spezielle Form des Betrugs, bei der eine Person bereits beim Abschluss eines Vertrags oder bei der Eingehung einer Verpflichtung die Absicht hat, die vereinbarte Leistung nicht zu erbringen. Dies bedeutet, dass die betrügerische Absicht schon bei der Eingehung des Vertrags besteht. Eingehungsbetrug wird nach § 263 des deutschen Strafgesetzbuches (StGB) als Betrug bestraft. Die Strafen können je nach Schwere des Falls von Geldstrafen bis hin zu Freiheitsstrafen reichen.

Reaktionen von Esprit

Die betroffenen Kunden erhalten entweder gar keine Antwort oder werden nach anwaltlicher Aufforderung gebeten den Geschenkgutschein zum Insolvenzverfahren anzumelden.

Screenshot des Esprit Anmeldeformulars

Empfehlungen zum Vorgehen

Forderungsanmeldung beim Insolvenzverwalter bzw. Sachwalter

Betroffene Kunden sollten sich an den Insolvenzverwalter bzw. Sachwalter wenden und dort ihre Forderung anmelden. Esprit hat hierfür ein Formular zur Verfügung gestellt. Das Formular ist unter folgender URL abrufbar https://kehl.ws/8l46

Allerdings ist derzeit nicht sicher, ob dieses Formular tatsächlich für die Forderungsanmeldung geeignet ist. Es wurde zwar offiziell von Esprit zur Verfügung gestellt. Es ist jedoch völlig unklar, wer die Ergebnisse dieses Formulars tatsächlich erhält. Wir empfehlen betroffenen Kunden daher, ihre Forderungen zusätzlich schriftlich beim Insolvenzverwalter bzw. Sachwalter anzumelden. Hierfür stellen wir gerne einen kostenlosen Mustertext zur Verfügung (siehe unten).

Strafanzeige gegen Esprit

Für den Fall, dass Esprit noch Gutscheine zu einem Zeitpunkt verkauft hat, zu dem Esprit wusste, dass ein Insolvenzgrund vorliegt und der Gutschein gar nicht mehr eingelöst werden kann, könnte der Straftatbestand des Betruges erfüllt sein (sog. Eingehungsbetrug). In diesem Fall würde die Forderung der betroffenen Kunden aus einer unerlaubten Handlung von Esprit resultieren. Für solche Forderungen besteht z.B. ein Aufrechnungsverbot nach § 393 BGB. Darüber hinaus kommt eine persönliche Inanspruchnahme der Geschäftsführung von Esprit in Betracht. Sofern Ihr Gutschein in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Insolvenzantrag steht, sollten Sie die Strafermittlungsbehörden im Wege einer Strafanzeige über diesen Vorgang informieren. Hierfür stellen wir gerne einen kostenlosen Mustertext zur Verfügung (siehe unten).

Mustertexte

Gerne stellen wir Ihnen kostenlos einen Mustertext für die Anmeldung beim Insolvenzverwalter bzw. Sachwalter und für die Strafanzeige zur Verfügung.

Bitte tragen Sie dazu unten Ihre E-Mail-Adresse ein und klicken auf “Senden”. Wir übermitteln Ihnen dann umgehend und kostenfrei die gewünschten Mustertexte als E-Mail-Anhang (PDF und Word) zu.


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    Einstweilige Verfügung wegen E-Mail SPAM gegen “Forsa-Seminare” Erica Gilb erwirkt

    Gegen die Firma “Forsa-Seminare” Erica Gilb haben wir eine einstweilige Verfügung wegen des massenhaften Versands von Spam-E-Mails vor dem Landgericht Frankenthal (Pfalz) erwirkt. Das Gericht hat den Gegenstandswert im einstweiligen Verfügungsverfahren antragsgemäß auf 6.000 EUR festgesetzt.

    Hauptinhalt:

    1. Verbot der E-Mail-Werbung: Erica Gilb ist es untersagt, die Antragstellerin ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung oder sonstige Berechtigung per E-Mail zu Werbezwecken anzuschreiben.
    2. Androhung von Ordnungsmitteln: Bei Verstoß drohen ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro oder alternativ eine Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten.
    3. Kosten des Verfahrens: Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin, Erica Gilb.
    4. Streitwert: Der Streitwert wird auf 6.000 Euro festgesetzt.
    5. Rechtsbehelfe: Die einstweilige Verfügung ist rechtskräftig, da die Antragsgegnerin mittlerweile eine Abschlusserklärung abgegeben und damit auf Rechtsmittel verzichtet hat.

    Die Antragstellerin hatte mehrfach unerwünschte Werbe-E-Mails von Erica Gilb erhalten, trotz vorheriger Abmahnung. Auf Grundlage der §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Schutz des „eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs“ wurde der Unterlassungsanspruch durchgesetzt.

    Diese einstweilige Verfügung stellt einen wichtigen Präzedenzfall im Bereich des Schutzes vor unerwünschter E-Mail-Werbung dar und zeigt die Konsequenzen für Verstöße gegen das Werberecht. Unternehmen sollten sicherstellen, dass sie die Zustimmung der Empfänger einholen, bevor sie Werbe-E-Mails versenden.

    Wenn Sie auch von E-Mail Spam betroffen sind, finden Sie hier weitere Informationen zum Vorgehen.

    Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat erneut entschieden, dass E-Mail Spam grundsätzlich Schmerzensgeldansprüche auslöst

    Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 11. April 2024 klargestellt, dass beim Empfang unverlangter E-Mail Werbung grundsätzlich ein immaterieller Schaden wegen des Kontrollverlustes über die eigenen Daten in Betracht kommt (Az. C‑741/21).

    Es ist nach Ansicht des Gerichts gerade nicht erforderlich, dass der Schaden einen bestimmten Schweregrad erreicht. Jeder Schaden, der nachweislich entstanden ist, kann einen Anspruch begründen, selbst wenn er geringfügig ist.

    Das Gericht führt dazu wörtlich aus:

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der 85. Erwägungsgrund der DSGVO ausdrücklich den „Verlust der Kontrolle“ zu den Schäden zählt, die durch eine Verletzung personenbezogener Daten verursacht werden können. Ferner hat der Gerichtshof entschieden, dass der – selbst kurzzeitige – Verlust der Kontrolle über solche Daten einen „immateriellen Schaden“ im Sinne von Art. 82 Abs. 1 dieser Verordnung darstellen kann, der einen Schadenersatzanspruch begründet, sofern die betroffene Person den Nachweis erbringt, dass sie tatsächlich einen solchen Schaden – so geringfügig er auch sein mag – erlitten hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Januar 2024, MediaMarktSaturn, C‑687/21, EU:C:2024:72, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Weitere Informationen dazu erhalten Sie hier.

    aboutfood GmbH ehemals foodist kassiert Urteil wegen E-Mail Spam

    Der Online Lebensmittelhändler aboutfood GmbH wurde vom OLG Naumburg (Az. 9 U 121/22) verurteilt, es zu unterlassen, den Kläger mit unerwünschten E-Mails zu belästigen. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde der aboutfood GmbH Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an deren Geschäftsführern angedroht.

    Obwohl der Kläger der Firma aboutfood GmbH mitgeteilt hatte, keine E-Mail Werbung mehr erhalten zu wollen, sendete diese erneut eine E-Mail, in der u.a. mitgeteilt wurde, dass ein Eigenmarkensegment übertragen worden sei. Die weitere E-Mail verlor dadurch jedoch nicht den Charakter als Werbung. So wurde zunächst mit dem Bild einer Nutzerin und den Worten „eat green or go home“ und dem weiteren Hinweis „food (ist) for future, heute genießen, was für morgen gut ist“, geworben. Auch der weitere Verlauf des Anschreibens: „Es gibt tolle Neuigkeiten von uns: Foodist goes vegan! Wir möchten beweisen, dass Nachhaltigkeit und Genuss Hand in Hand gehen. Um zu einer besseren Zukunft beizutragen, fokussieren wir, das Foodist Team, uns ausschließlich auf Produkte aus unserer Foodist Brand: Vegan, natürliche Zutaten & 100 % delicious“ diente augenscheinlich dazu, dass es hier um den Absatz von Waren ging.

    Zum “fliegenden Gerichtsstand” im Wettbewerbsrecht

    fliegender Gerichtsstand

    Durch das “Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs”, in Kraft getreten am 02.12.2020, wurden umfangreiche Änderungen im Wettbewerbsrecht umgesetzt. Wir haben darüber hier und hier berichtet. Um s.g. “Abmahnmissbrauch” einzudämmen, wurde u.a. der “fliegende Gerichtsstand” für “im Internet” begangene Wettberbsverstöße abgeschafft. Nach zwei einhalb Jahren seit der Umsetzung der Reform ist es Zeit, Bilanz zu ziehen. Wie steht es um die örtliche Zuständigkeit der Wettbewerbsgerichte?

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    BGH stärkt Persönlichkeitsschutz Prominenter

    Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (Az. VI ZR 338/21) hat die Bedeutung des Persönlichkeitsrecht prominenter Personen erneut unterstrichen. In dem Fall ging es um einen ehemaligen Formel-1-Fahrer, der bei einem schweren Skiunfall Ende 2013 verunglückte und seitdem nicht mehr öffentlich auftrat. Die Beklagte, ein Online-Plattformbetreiber, veröffentlichte Ende November 2018 zwei Beiträge, in welchen unter anderem der volle Name des Klägers genannt wurde. Die Artikel enthielten Aussagen eines Bischofs der katholischen Kirche über ein Treffen mit dem Kläger. 

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    Philip Morris kassiert einstweilige Verfügung wegen IQOS Spam

    Wir haben gegen die Philip Morris GmbH wegen wiederholtem E-Mail Spam für ihr IQOS Zigarettenersatz-System eine einstweilige Verfügung erwirkt. Trotz zahlreicher Aufforderungen, den Versand von unerwünschter E-Mail Werbung zu unterlassen und dem ausdrücklichen Versprechen von Philip Morris es zu unterlassen, erhielt unser Mandant täglich neue E-Mails. Dem hat das Amtsgericht München jetzt durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung Einhalt geboten.

    WordPress muss verleumderischen Blog löschen

    Automattic, Inc., die Betreiberin des Blogsystems WordPress, muss es unterlassen, verleumderische und ehrverletzende Inhalte, die Dritte über anonyme WordPress-Blogs veröffentlichen, zu verbreiten und zu veröffentlichen. Ein entsprechendes Urteil hat unsere Kanzlei vor dem Landgericht Heilbronn erstritten (LG Heilbronn, Urteil vom 10.02.2023, Az. Ri 1 O 151/22). Das Urteil reiht sich ein in entsprechende Gerichtsentscheidungen, die wir bereits in der Vergangenheit im Sinne unserer Mandanten erstreiten konnten. Hierüber hatten wir hier und hier berichtet.

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    Domain Name Server (DNS) Sperren bei Urheberrechtsverletzungen

    Nach Art. 8 Abs. 3 der EU-Richtlinie 2001/29/EG haben die Mitgliedstaaten die Pflicht, sicherzustellen, dass Urheberrechtsinhaber gerichtliche Anordnungen gegen Webseitenbetreiber beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung des Urheberrechts genutzt werden. Dies gilt nach Art. 11 S. 3 der Richtlinie 2004/48/EG auch gegen sog. Mittelspersonen, also DNS-Betreiber.

    § 7 Abs. 4 TMG dient der Umsetzung dieser EU-Vorschriften und sieht daher vor, dass der Inhaber des Rechts von dem betroffenen Diensteanbieter unter bestimmten engen Voraussetzungen die Sperrung der Nutzung von Informationen verlangen kann, um die Wiederholung der Rechtsverletzung zu verhindern.

    Da Webseitenbetreiber und Hostinganbieter von rechtswidrigen Seiten meist nicht greifbar sind, besteht die Möglichkeit den Zugriff auf diese Inhalte zu erschweren. Ein Mittel hierzu ist die sog. DNS-Sperre, die mit etwas technischem Verständnis allerdings leicht zu umgehen ist.

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    Neue Gängelung von Unternehmern bei Offenlegungspflichten

    Seit Inkrafttreten des DiRUG sind Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte mit einem Geschäftsjahres-Beginn nach dem 31.12.2021 an das Unternehmensregister anstatt an den Bundesanzeiger zu übermitteln. Jahresabschlüsse sowie alle weiteren Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte mit einem Geschäftsjahres-Beginn vor dem 01.01.2022 müssen weiterhin beim Bundesanzeiger eingereicht werden.

    Die das Unternehmensregister führende Stelle (Bundesanzeiger Verlag) prüft die Abschlüsse weiterhin gemäß § 329 HGB auf Vollzähligkeit und Fristgemäßheit und meldet bei Säumigkeit die Unternehmen an das Bundesamt für Justiz.

    Ab dem 31.12.2021 ist eine einmalige, elektronische Identitätsprüfung für Personen verpflichtend, die Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte für offenlegungspflichtige Unternehmen an das Unternehmensregister übermitteln. Ohne vorherige Identifikation der tatsächlich übermittelnden Person ist es ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich, einen Jahresabschluss offenzulegen. Es stehen derzeit drei Identifizierungsverfahren zur Verfügung: ein automatisches videogestütztes Identifizierungsverfahren, ein begleitetes videogestütztes Identifizierungsverfahren und die Nutzung des elektronischen Personalausweises mit aktivierter Online-Ausweisfunktion (eID).