Viele Betreiber von Vergleichsportalen, Blogs und Fachseiten haben über Jahre am Partnerprogramm von Alfahosting teilgenommen. Beworben wurde das Programm mit einer laufenden Vergütung für vermittelte Kunden. Nach der in unserem Verfahren vorliegenden Werbung sollten Partner nicht nur einmalig vergütet werden, sondern „so lange, wie der von Ihnen Geworbene bei uns Kunde bleibt“.
Genau um diese sogenannte Lifetime Provision geht es in einem von der KEHL Rechtsanwaltsgesellschaft mbH geführten Verfahren vor dem Amtsgericht Halle (Saale).
Unser Mandant hatte Kunden an Alfahosting vermittelt. Die Provisionszahlungen wurden über Jahre hinweg monatlich abgerechnet und ausgezahlt. Im Jahr 2026 erklärte Alfahosting dann einseitig die Beendigung des Partnerprogramms beziehungsweise der Vertragspartnerschaft und berief sich auf Regelungen in den Partnerbedingungen. Nach Auffassung von Alfahosting sollten damit auch die laufenden Bestandsprovisionen für bereits vermittelte Kunden enden.
Der Kläger hält dem entgegen, dass eine solche Beendigung jedenfalls nicht dazu führen darf, bereits angelegte Bestandsprovisionen für vermittelte Kunden entfallen zu lassen. Die Vermittlungsleistung war bereits erbracht. Die laufende Bestandsprovision stellte gerade den wirtschaftlichen Kern der vereinbarten Gegenleistung dar.
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