Spam Abmahnung

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Spam-Mails und unerwünschte E-Mail-Werbung sind fast so alt wie das Internet selbst. Seit der Erfindung der E-Mail gibt es auch Spam. Sie – wie die meisten Menschen – werden sich mittlerweile vermutlich daran gewöhnt haben. So existieren heutzutage leistungsfähige Spamfilter und intelligente E-Mail-Software, die die lästigen Zuschriften automatisch wegfiltern. Doch kaum einer weiß: E-Mail-Spam ist rechtswidrig und verboten. Wer unaufgefordert mit Werbung per elektronischer Post behelligt wird, kann und sollte sich wehren. Dabei kommt es nicht darauf an, ob Sie als Privatperson, also Verbraucher, oder als Unternehmer betroffen sind. Mit uns können Sie sich gegen E-Mail-Spam effektiv zur Wehr setzen. Wir mahnen Spammer für Sie ab und sorgen dafür, dass unverlangte Mail-Werbung der Vergangenheit angehört. Die wichtigsten Fragen und Antworten sowie alle Informationen zum Thema Spam Abmahnung haben wir hier für Sie zusammengefasst.


SPAM ABMAHNUNG BEAUFTRAGEN



E-Mail-Spam

Jeder, der ein E-Mail-Postfach hat, kennt es: Stündlich flattern neue E-Mails von diversen Internet-Anbietern, Marken und Shops ein und begraben andere, vielleicht weit wichtigere Nachrichten unter sich. Zu recht fragt sich der Betroffene dann, wann und ob man dem jeweiligen Absender überhaupt die Erlaubnis zu einer solch penetranten Werbung gegeben hat – Willkommen im E-Mail-Spam.

„Spam“ ist eigentlich eine Abkürzung für „Spiced Ham“ – gewürztes Fleisch. Die Verbindung zum heutigen Wortverständnis als unerwünschte E-Mail-Nachricht scheint schwer herzustellen, lässt sich jedoch nachvollziehbar aus einem viral gegangenen Sketch der Komiker-Gruppe Monty Python aus dem Jahre 1970 herleiten. So gehört „Spam“ nunmehr nicht nur alleinig zum Alltag britischer Einzelhandelskaufleute, sondern auch zu dem unseren, wenn es darum geht, unsere Mandanten vor lästigen und beeinträchtigenden Online-Benachrichtigungen zu schützen.

Spam Abmahnung
Spiced Ham – Spam.

Verbot der unerwünschten E-Mail-Werbung – Warum eigentlich?

Die erste bekannte E-Mail wurde im Jahre 1971 versendet und bereits wenige Jahre später – 1978 – machte sich das erste Unternehmen diese Technologie zu nutze, um Werbung zu versenden. E-Mail-Spam war geboren.

Solch unerwünschte E-Mail-Werbung führt zu einem hohen Zeitaufwand für das stetige Lesen und Aussortieren, es müssen mühsam und teilweise kostspielig Spamfilter angeschafft und eingerichtet werden und über allem steht die Gefahr, durch Schadprogramme und andere betrügerische Machenschaften geschädigt zu werden. Hinzu kommen vor allem für Unternehmer zusätzliche Kosten für die Abwehr solcher unerwünschter Nachrichten und nicht unerheblicher Aufwand für das Aussortieren, bzw. Trennen von relevanten Mails.

Aus diesem Grund verletzt unerwünschte E-Mail-Werbung das Persönlichkeitsrecht, bzw. Unternehmenspersönlichkeitsrecht. Es wurden – in Anlehnung an die bis dato bereits entwickelte Rechtsprechung – seit 2004 im Digitale Dienste Gesetz (DDG) und seit 2007 im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ausdrückliche Anforderungen an E-Mail-Werbung zum Schutz vor Spam-E-Mails festgelegt.

Diese Rechte verletzt E-Mail-Spam

Die Auswirkungen von E-Mail-Spam gehen weit über ein bloßes Ärgernis des betroffenen Empfängers hinaus. Denn dieser wird in seinen konkreten Rechten verletzt.

Werden an einen Adressaten Spam-E-Mails zu Werbezwecken ohne die entsprechende vorherige Einwilligung oder eine etwaige andere Berechtigung versandt, so verletzt dies das Allgemeine Persönlichkeit, bzw. die “negative Informationsfreiheit” des Empfängers.

Unternehmer sind in ihrem s.g. “Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb” (oder auch: Unternehmenspersönlichkeitsrecht) verletzt. Das Versenden von Spam-E-Mails mit werbendem Charakter stellt nämlich einen betriebsbezogenen Eingriff dar. Sofern nicht wirksam in den Erhalt der Werbung eingewilligt wurde – etwa weil das Unternehmen die Werbung für nützlich erachtet und deshalb erhalten möchte -, führt der Erhalt solcher Werbung stets zu einer rechtswidrigen Beeinträchtigung des Empfängers.

Ansprüche wegen E-Mail-Spam

Doch welche Werkzeuge sind vorhanden, um sich solcher Rechtsverletzungen zu erwehren?

In erster Linie werden Sie als Spam-Empfänger wünschen, dass die Werbung aufhört und derartige Spam-E-Mails in Zukunft nicht mehr vorkommen. Hier stehen Ihnen als Betroffenem privatrechtliche, bzw. ggf. wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche gegen den Verursacher, also den Versender der E-Mails zu.

Erfolgt die Versendung der Spam-E-Mails von einem Unternehmer an eine Privatperson (also einen „Verbraucher“ i.S.d. § 13 BGB), so macht sich der Absender nicht nur wegen der Verletzung dessen allgemeinen Persönlichkeitsrechts, bzw. dessen grundrechtlich geschützten Rechts auf negative Informationseinheit schadensersatzpflichtig. Er muss sich wegen der Verletzung dieser Rechte auch einen Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. BGB i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB entgegenhalten lassen. Dieser besteht bereits mit Empfang der ersten Spam-E-Mail und unabhängig davon, ob der Absender die benannte E-Mail tatsächlich versenden wollte oder nicht. Stichwort hier: Wiederholungsgefahr.

Hinzu kommt ein Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG, ggf. Schadensersatzansprüche gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG oder § 9 UWG sowie ein Gewinnabschöpfungsanspruch gemäß § 10 UWG.

Sind Sie Unternehmer, so haben Sie entsprechende Unterlassungsansprüche wegen unlauteren Wettbwerbs auch gegen “spammende” Mitbewerber und Konkurrenten. Wettbewerbsverbände können diese Ansprüche ebenfalls geltend machen.

Sie haben als betroffener Empfänger zudem einen datenschutzrechtlichen Anspruch auf Auskunft u.a. darüber, wann Ihre E-Mail-Adresse gespeichert wurde und wie der Spam-Absender an diese gelangt ist.

Stellt sich hierbei heraus, dass der Versender Ihre Daten unter Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung und andere Datenschutzgesetz erlangt hat, so steht Ihnen u.U. auch noch ein Anspruch auf den Ersatz des daraus entstandenen immateriellen Schadens („Schmerzensgeld“) gemäß Art. 82 DSGVO zu.

Zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche dürfen Sie als betroffener Empfänger regelmäßig auf die Unterstützung eines Rechtsanwalts zurückgreifen.

Und hier kommen wir ins Spiel: Wir mahnen den Spammer in Ihrem Namen ab und fordern ihn auf, ein solches Verhalten in Zukunft zu unterlassen. Er muss Ihnen – um sich einen Gerichtsprozess zu ersparen – versprechen, Spam in Zukunft zu unterlassen und Ihnen eine Vertragsstrafe zahlen, wenn er es dennoch macht. Und das Beste ist: Für unsere Beauftragung haben Sie letztendlich finanziell nicht aufzukommen, da Sie einen Anspruch auf Erstattung der, bzw. Freistellung von den Kosten unserer Beauftragung gegen den Spam-Absender haben.

Bleibt die Abmahnung erfolglos, besteht jederzeit innerhalb der Verjährungsfrist (drei Jahre) die Möglichkeit, Klage auf Unterlassung zu erheben. Auch hier helfen wir ggf. gern.

Schmerzensgeld wegen E-Mail Spam

In den meisten Verfahren konnten wir für unsere Mandanten neben der Unterlassung auch ein Schmerzensgeld erwirken. Die Höhe hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, beträgt aber meist zwischen 50,00 – 300,00 EUR je Verstoß.

Inbox-Werbung

Zu unterscheiden von der Spam-E-Mail im klassischen SInne ist die sogenannte “Inbox-Werbung”. Hierbei handelt es sich um Werbung, die sich als E-Mail tarnt, indem sie sich im Webmailer als solche darstellt, bzw. in ihrem Erscheinungsbild einer E-Mail zum Verwechseln ähnelt. In Wahrheit handelt es sich jedoch um eine klassische Werbeanzeige, die auf eine andere Webseite verlinkt und weiterleitet. Dies birgt die Gefahr, dass der Inhaber des Postfaches die Werbe-Anzeige mit einer echten E-Mail verwechselt und deshalb beim Anklicken unwillentlich auf eine fremde Internetseite weitergeleitet oder sogar Schad-Software ausgesetzt wird.

Ende 2021 hat auch der Europäische Gerichtshof (Urteil v. 25.11.2021, Az. C-102/20) hierzu Stellung bezogen: Auch Inbox-Werbung ist nur dann zulässig, wenn der Empfänger für den konkreten Fall und in voller Kenntnis der Sachlage in den Erhalt der Werbung eingewilligt hat. Hat er dies nicht und er erhält dennoch unerwünschte Inbox-Werbung, so stehen ihm die oben dargestellten Ansprüche zu.

Besonderheiten im Online-Handel

Im Rahmen des Online-Handels hat der Gesetzgeber in § 7 Abs. 3 UWG eine Ausnahme vom zuvor beschriebenen generellen Verbot von E-Mail-Werbung ohne Einwilligung geschaffen.

Danach ist die Zusendung einer werbenden E-Mail auch ohne ausdrückliche Zustimmung des Empfängers zulässig, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Der Empfänger ist Kunde eines Online-Händlers und diesem im Zusammenhang mit einem Verkaufsgeschäft seine E-Mail-Adresse mitgeteilt;
  • der Versender nutzt diese E-Mail-Adresse zur Direktwerbung für der bestellten Ware ähnliche Produkte, bzw. Zubehör;
  • der Empfänger hat der Direktwerbung nicht widersprochen und
  • der Versender hat den Empfänger bei jeder Erhebung oder Verwendung der Mail-Adresse klar und deutlich auf dessen Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen.

Die vorgenannten Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Die Rechtsprechung legt an das Eingreifen der Ausnahme recht hohe Maßstäbe an. So ist das Erfordernis der “ähnlichen Waren und Dienstleistungen” sehr eng auszulegen. So darf ein Bekleidungshändler etwa nach einer Bestellung über ein T-Shirt keine Anschlusswerbung für Schuhe schicken.


FAQ zur Spam Abmahnung – Antworten auf häufige Fragen

Was habe ich von einer Spam Abmahnung?

Mit einer Spam Abmahnung steht Ihnen ein wirksames Instrument zur Verfügung, um sich gegen unerwünschten E-Mail-Spam zu wehren. Die Abmahnung fordert den Versender ultimativ zur Unterlassung auf. Er schuldet Ihnen eine s.g. “strafbewehrte Unterlassungserklärung”. Die außergerichtliche Aufforderung ist darüber hinaus Voraussetzung für eine spätere Klage.

Entstehen mir Kosten?

Wir machen die Kosten unserer Inanspruchnahme beim Gegner geltend. Nur für den Fall, dass die Forderungen beim Gegner nicht erfolgreich geltend gemacht werden können, müssen Sie die Kosten tragen.

Kann ich Spammer im Ausland abmahnen?

Ja, auch Spammer im Ausland verletzten Ihre Rechte und können selbstverständlich in Anspruch genommen werden. Kompliziert ist hier allerdings häufig die Identifizierung des Absenders und die Rechtsdurchsetzung. Erfahrungsgemäß erfolgreich sind Abmahnungen gegen Spammer in Deutschland, Österreich und der Schweiz. Aussichtslos hingegen ist die Inanspruchnahme von Spammern aus Ländern ohne gesicherten Rechtsstaat, etwa Russland oder China. In allen anderen Fällen beraten wir Sie gerne individuell.

Was passiert, wenn ich erneut Spam erhalte?

Erhalten Sie vom selben Absender erneut Spam-E-Mails und hatte sich dieser für solche Fälle durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet, so steht Ihnen gegen den Absender ein direkter Zahlungsanspruch in Höhe der entsprechenden Vertragsstrafe zu. Auch hier unterstützen wir Sie selbstverständlich.

Der Spammer reagiert nicht – was jetzt?

Wenn der Spammer auf unsere Abmahnung nicht reagiert, so können wir Ihre Interessen im Wege der Unterlassungsklage vor Gericht geltend machen. Hierzu beraten wir Sie individuell, sollte das außergerichtliche Vorgehen nicht erfolgreich sein.

Ich habe online bestellt und bekomme Werbung – was tun?

Im Online-Handel ist es dem Händler unter gewissen Umständen gestattet, Ihnen auch nach Beendigung eines etwaigen Vertragsverhältnisses E-Mail-Werbung zuzusenden. Dies kann durchaus in Ihrem Sinne sein. Falls nicht, ist der nächste Schritt ganz einfach: Sie müssen dem Online-Händler gegenüber der Zusendung von Direktwerbung widersprechen. Online-Händler haben Sie bei jeder Zusendung von Werbung auf Ihr Widerspruchsrecht hinzuweisen. Es wird meist ausreichen, den “Newsletter abbestellen”-Button in der Werbe-E-Mail anzuklicken. Weist der Händler Sie nicht auf dieses Recht hin und verstößt somit gegen seine ihm vom Gesetz auferlegten Pflichten, so stehen Ihnen auch hier Ansprüche – insbesondere auf Unterlassung einer solchen Werbezusendung – gegen den Händler zu.

Kann ich auch als Unternehmer Spam abmahnen?

Natürlich. Auch als Unternehmer steht Ihnen ein Unterlassungsanspruch wegen der Verletzung Ihres Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu. Auch Unternehmer unterstützen wir gerne bei der Durchsetzung ihrer Rechte.

Habe ich Anspruch auf Schmerzensgeld?

Grundsätzlich kann ein solcher Anspruch tatsächlich bestehen. Ein Ersatz immateriellen Schadens (“Schmerzensgeld”) kann sich im Falle von E-Mail-Spam zum Beispiel aus der datenschutzrechtlichen Vorschrift des Art. 82 DSGVO ergeben. Für die Geltendmachung eines Schmerzengeldes kommt es aber auf eine exakte Prüfung des jeweiligen Einzelfalls an.


So läuft die Spam Abmahnung ab

Eine Spam Abmahnung verläuft recht unkompliziert: Sie beauftragen uns, indem Sie das Formular unten ausfüllen. Haben wir allen wichtigen Informationen über den Inhalt und den Absender des E-Mail-Spams sowie Ihre Vollmacht erhalten, mahnen wir den Absender in Ihrem Namen ab. Im besten Falle gibt er die von uns mit der Spam Abmahnung zugestellte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Wohl kaum ein Spam-Absender wird sich dem hohen Risiko einer Niederlage im Klageverfahren aussetzen wollen. Sollte dies aber doch nötig werden, helfen wir Ihnen auch hierbei.

Wenn Sie uns beauftragen möchten, speichern Sie die Spam E-Mail bitte als PDF Datei und übermitteln uns diese über das Formular. Eine Anleitung zum Speichern als PDF Datei finden Sie hier.


Spam Abmahnung beauftragen

Haben Sie aktuell ein Problem mit E-Mail-Spam? Dann lassen Sie uns keine Zeit verlieren! Füllen Sie einfach das unten stehende Formular aus und wir übernehmen für Sie den Rest. Damit gehört „Spam“ für sie bald der Vergangenheit an und ist nichts weiter als ein Monty-Python-Sketch.


Bei allgemeinen Fragen können Sie uns gerne schreiben.