Veränderungssperre des Baugesetzbuchs

Die Gemeinden können gemäß § 14 des Baugesetzbuches (BauGB) zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre beschließen, wenn bereits ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist. Dieses befristete Bauverbot darf zum Inhalt haben, dass bestimmte Bauvorhaben nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen. Darüber hinaus kann mit ihr bestimmt werden, dass erhebliche oder wesentlich wertsteigernde, normalerweise genehmigungsfreie Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen nicht vorgenommen werden dürfen.

Mit der Veränderungssperre besteht für die Gemeinde die Möglichkeit, die Ausübung bestimmter bestehender Baurechte innerhalb einer Geltungsdauer von bis zu vier Jahren zu untersagen und erneut eingehende Bauanträge abzulehnen.
Ausnahmen und Freistellungen können zugelassen werden, wenn dem keine öffentlichen Belange entgegenstehen. Freistellungen erfolgen für Vorhaben, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Veränderungssperre bereits eine Baugenehmigung erhalten haben und für Vorhaben, die der Gemeinde bereits bekannt waren und mit dessen Ausführung bereits vor Inkrafttreten der Sperre hätte begonnen werden können.

Die Veränderungssperre dient dem Schutz der Planungshoheit der Gemeinden. Der Bauherr sowie Grundstückseigentümer werden durch eine solche Veränderungssperre erheblich beeinträchtigt und in ihren Baurechten, die von Art. 14 Abs. 1 GG geschützt werden, beschränkt.

Daher ist die Veränderungssperre auch nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre sind:
• Zuständigkeit des erlassenden Organs der Gemeinde
• Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans
• ortsübliche Bekanntgabe des Aufstellungsbeschluss
• Mindestmaß an Konkretisierung der in Aussicht genommenen Planung
• Erforderlichkeit der Veränderungssperre zur Sicherung der Planung

Bestehen diese Voraussetzungen nicht, können Betroffene die Veränderungssperre im Wege des Widerspruchs und der Klage erfolgreich angreifen, wenn deren Antrag auf Genehmigung unter Versagung der Ausnahme nach § 14 Abs. 2 abgelehnt wurde.

Im Einzelfall wird die Zulässigkeit einer solchen Sperre daher durch zu prüfen sein.

Zurückstellung von Bauanträgen

Städte und Gemeinden können nach nach § 15 des Baugesetzbuches (BauGB) Bauanträge unter bestimmten Voraussetzungen zurückstellen. Die Zurückstellung dient dem Schutz künftiger Bebauungspläne und in engen Grenzen auch von Flächennutzungsplänen. Mit der Zurückstellung kann die Gemeinde einzelne Bauvorhaben vorläufig untersagen.

Die Zurückstellung bedeutet für den Bauherrn eine erhebliche Beeinträchtigung seines Rechts, das eigene Grundstück nutzen zu können. Die Zurückstellung ist deshalb nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig und kann – sofern diese Voraussetzungen nicht vorliegen – erfolgreich angegriffen werden.

Die Zurückstellung ist beispielsweise nur dann anwendbar, wenn zwar die Voraussetzungen für eine Veränderungssperre vorliegen, die Veränderungssperre aber von der Gemeinde bisher nicht erlassen worden ist oder nicht erlassen wird.

Die Zurückstellung dient der Sicherung der Bauleitplanung. Daher ist sie nur dann zulässig, „wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde“. Nur wenn hinreichend erkennbar ist, daß das zur Genehmigung gestellte Bauvorhaben mit den beabsichtigten planerischen Gestaltungen nicht vereinbar ist, sind die nachteiligen Wirkungen einer Zurückstellung zulässig. Dafür ist jedenfalls nicht ausreichend, wenn die Gemeinde lediglich das städtebaulich Unerwünschte feststellt (sog. Negativplanung).

Es kommt also für die Beurteilung der Zulässigkeit auf die konkrete Planungskonzeption der Gemeinde und deren Fortschritt an, was im Einzelfall -in bestimmten Grenzen- durch Akteneinsicht und Lektüre der Beratungsprotokolle ermittelt werden kann.