Umstrittene Urheberrechtsreform beschlossen

Der Deutsche Bundestag hat am vergangenen Donnerstag, dem 20.05.2021, mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der AfD, FDP und Linksfraktion bei Enthaltung der Grünen das Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarkts beschlossen. Damit ist der Weg für die seit Jahren kontrovers diskutierte Urheberrechtsreform frei. Mit dem Gesetz setzt die Bundesrepublik Deutschland die Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt in nationales Recht um. Mit der vielfach kritisierten Reform haften u.a. Plattformbetreiber (“Diensteanbieter”) ab August 2021 für Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer und werden deshalb vermutlich s.g. “Upload-Filter” einsetzen. Lesen Sie das Wichtigste zur Urheberrechtsreform hier.

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Anhängen an fremde Angebote bei Amazon

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Uns erreichen in letzter Zeit immer wieder Anfragen von Mandanten, Interessenten und Online-Händlern der Plattform Amazon zum Themenkreis „Anhängen an fremde Angebote“. Die Händler stören sich dabei meist daran, dass andere Amazon-Anbieter die eigenen, in der Regel selbst erstellten Produktseiten auf Amazon – einschließlich der Artikelbezeichnungen, Beschreibungstexte, Produktfotos und ggf. sogar der EAN (European Article Number) und anderer Spezifikationen – für deren Produkte nutzen, sich also an ein bestehendes Angebot einfach „dranhängen“. In diesem Artikel wollen wir Ihnen einen verständlichen Überblick über eine Thematik an die Hand geben, die aus rechtlicher Sicht alles andere als einfach und unumstritten ist.

Was ist eigentlich „Anhängen an fremde Angebote“ bei Amazon?

Amazon hat bereits vor Jahren begonnen, die Struktur seiner Webseite anders zu gestalten als andere Onlinehandelsplattformen wie beispielsweise eBay. Während bei eBay jeder Händler innerhalb seines Verkäuferprofils beliebig viele verschiedene Artikel anlegen und online stellen kann mit der Folge, dass für ein und denselben Artikel ggf. dutzende verschiedene Einzelangebote bestehen, ordnet Amazon seinen Shop grundlegend anders: Hier werden nicht die Produkte den Anbietern zugeordnet, sondern umgekehrt. Jedes eingestellte Produkt erhält in der Regel anhand seiner EAN eine Seite, der dann die Anbieter eben dieses Produktes zugeordnet werden. Beim Anbieten auf Amazon besteht daher – unausweichlich – die Möglichkeit, sich an das Angebot eines Mitbewerbers „anzuhängen“.


Bietet an Händler ein Produkt erstmals auf Amazon an, wird dem Produkt von Amazon eine eindeutige Identifikationsnummer zugeordnet. Für jedes Produkt, das bei Amazon inseriert wird, vergibt Amazon eine s.g. Amazon Standard Identification Number (ASIN). Existieren mehrere Angebote zum selben Produkt von verschiedenen Anbietern, bzw. bietet ein Mitbewerber später das gleiche Produkt ebenfalls auf Amazon an, werden die gesamten Angebote der unterschiedlichen Händler auf einer einheitlichen Produktseite zusammengefasst und präsentiert. Amazons erklärtes Ziel hinter dieser Firmenpolitik ist es, die Übersichtlichkeit und den Preiswettbewerb zu stärken. Der Handelsriese nimmt dabei ganz bewusst in Kauf, dass es zum Phänomen „Anhängen an fremde Angebote“ – mit all seinen Ärgernissen – kommt.

Liegt im Anhängen an fremde Angebote eine Urheberrechtsverletzung?

Ein Händler hat ein Angebot erstmals eingestellt, einen eigenen Text zur Produktbeschreibung verfasst und sogar selbst Produktfotos angefertigt. Kann der Händler nun aus einer möglicherweise im Raum stehenden Urheberrechtsverletzung gegen den „Anhängenden“ vorgehen, der Beschreibung und Fotos quasi “mitbenutzt”?

Die Antwort auf diese Frage lautet – jedenfalls nach bisheriger Rechtsprechung – nein.

Eine urheberrechtliche Inanspruchnahme ist deshalb nicht möglich, weil sich Amazon in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein unterlizenzierbares Nutzungsrecht an den von seinen Händlern hochgeladenen Werken (Texten, Fotos, Videos, etc.) einräumen lässt. Unabhängig von der Frage also, ob ein Beschreibungstext für ein Produkt überhaupt die nötige Schöpfungshöhe erreicht, um dem Schutz des Urheberrechts habhaft zu werden (vgl. § 2 Abs. 2 UrhG), scheitert ein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch in aller Regel jedenfalls daran, dass der „anhängende“ Mitbewerber – durch das Unterlizenzierungsrecht Amazons – die Texte, Fotos und Medien ebenfalls nutzen darf. Ob eine solche weitgehende Lizenzierungsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam vereinbart werden kann, wird man kontrovers diskutieren können – bisher hat sie gerichtlicher Überprüfung aber jedenfalls standgehalten (vgl. OLG Köln, Urteil vom 19.12.2014, Az. 6 U 51/14)

Liegt im Anhängen an fremde Angebote eine Kennzeichenrechtsverletzung?

Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Anhängen an fremde Angebote bei Amazon einen Kennzeichen-, bzw. Markenrechtsverstoß begründen. Denn für denjenigen Anbieter, der sein Produkt markenrechtlichen schützen lässt, streitet die s.g. Herkunftsfunktion der Marke. Ein solcher Anbieter kann deshalb in aller Regel erfolgreich untersagen lassen, dass andere Amazon-Händler deren Produkte unter der gleichen Marke anbieten.

Für eine erfolgreiche markenrechtliche Inanspruchnahme müssen – unabhängig von einer selbstverständlich immer notwendigen rechtlichen Einzelfallprüfung – jedenfalls folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Das eigene Produkt muss als Marke (nationale Marke nach dem Markengesetz oder Unionsmarke nach der Unionsmarkenverordnung) oder als Unternehmenskennzeichen geschützt sein,
  • das eigene Produkt wird in der „von-Zeile“ (Zeile unter der Angebotsbezeichnung) oder im Angebotsnamen selbst unter Wiedergabe des Markennamens bezeichnet (wobei im Falle von Wort-Bildmarken die Wiedergabe des Wortbestandteils genügt) und
  • der sich anhängende Anbieter verkauft in Wahrheit ein anderes als das Markenprodukt.

Wichtig ist hier ein gewisses Grundverständnis des Markenrechts und seiner Funktionen. Die Marke als solche bietet keinen absoluten Schutz, bzw. kein in jeder Hinsicht absolutes Ausschließlichkeitsrecht. Die wichtigste Funktion einer Marke ist es, die Herkunft eines bestimmten Produktes, bzw. einer Dienstleistung zu schützen (Herkunftsfunktion der Marke). Ein Anbieter, der beispielsweise auf einer Online-Handelsplattform Apple-Computer verkauft und diese als solche bezeichnet, verletzt selbstverständlich nicht Apples Markenrechte – solange und soweit die Computer tatsächlich von Apple sind. Er würde allerdings dann in Apples Markenrechte eingreifen, wenn die Computer in Wahrheit von einem anderen Hersteller stammen.

Dies bedeutet mit Blick auf den hiesigen Problemkreis, dass ein Amazon-Anbieter, an dessen markenrechtlich geschütztes Produkt sich ein anderer Anbieter angehängt hat, sich unbedingt versichern sollte, ob es sich bei dem Konkurrenzangebot nicht tatsächlich um “sein” Produkt handelt, welches der Konkurrent lediglich weiterverkauft. Dies ließe sich beispielsweise über einen Testkauf ermitteln.

Rechtsprechungsübersicht:

Gleiches gilt grundsätzlich analog auch für geschützte Unternehmenskennzeichen nach § 5 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 MarkenG (OLG Hamm, Urteil vom 05.03.2013, Az. 4 U 139/12).

Liegt im Anhängen eine Wettbewerbsverletzung?

Die diesbezügliche Betrachtung ist ähnlich der oben angeführten markenrechtlichen, sobald der Anhängende über die Herkunft der Ware irreführt. Wird der Firmenname oder aber die EAN, bzw. die AISN durch einen Mitbewerber übernommen, schließlich aber ein anderes Produkt geliefert, so stellt dies eine Wettbewerbsverletzung dar. Der Mitbewerber täuscht dann gem. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG über die betriebliche Herkunft der Ware, wenn ein Mitbewerber sich an ein Angebot anhängt, aber tatsächlich ein anderes Produkt liefert. Wird etwa ein Produkt aus der gleichen Gattung auf derselben Angebotsseite angeboten, jedoch gerade nicht ein herkünftlich identisches Produkt, täuscht dessen Anbieter über die betriebliche Herkunft und begründet damit einen Unterlassungsanspruch (§ 8 Abs. 1 UWG) und andere wettbewerbsrechtliche Ansprüche (Auskunft, Schadenersatz).

Rechtsprechungsübersicht

Wann ist das Anhängen an andere Angebote zulässig?

Nachdem bisher Gesagten ist das Anhängen an ein fremdes Angebot bei Amazon also – zumindest nach aktueller Rechtslage –

  • aus urheberrechtlicher Sicht grds. unbedenklich.
  • aus markenrechtlicher Sicht dann unbedenklich, wenn das Ursprungsprodukt keinen Markenschutz genießt oder der Anhängende das identische Produkt liefert.
  • aus wettbewerbsrechtlicher Sicht unbedenklich, solange nicht über die betriebliche Herkunft oder die EAN, bzw. AISN in die Irre geführt wird.

Hinweis: Lassen Sie jeden Einzelfall unbedingt anwaltlich prüfen. Dieser Artikel soll nur einen groben Überblick über die Rechtslage vermitteln und ersetzt keinesfalls eine individuelle fachliche Beratung durch einen Experten im Gewerblichen Rechtsschutz.

Welche Folgen drohen bei einer Rechtsverletzung?

Marken- und Wettbewerbsverletzungen druch Anhängen an fremde Angebote können kostenpflichtig abgemahnt werden sowie Schadenersatz-, Auskunfts- und Unterlassungsansprüche nach sich ziehen.

Es ist also unbedingt zu empfehlen, sich zur Thematik rechtlichen Rat einzuholen – am besten bei uns.

Gesetzesentwurf gegen Abmahnmissbrauch vorgestellt

Abmahnung, Abmahnmissbrauch

Abmahnungen sind und bleiben ein dauerhaft stark diskutiertes Thema. Vom Filesharing, über E-Mail-Spam bis zum Wettbewerbsrecht. Während der Erhalt einer Abmahnung für den Betroffenen häufig ein Ärgernis ist, sehen die Anspruchsberechtigten darin ein probates Mittel, urheberrechtliche, persönlichkeitsrechtliche oder wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche außergerichtlich durchzusetzen. Dies hatte auch der Gesetzgeber erkannt – auch und gerade vor dem Hintergrund der Entlastung der Justiz. Es gibt jedoch immer wieder Fälle, in denen Mitbewerber wie Anwaltskanzleien gleichermaßen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen in großer Zahl aussprechen – nicht um den lauteren Wettbewerb durchzusetzen, sondern um Anwaltskosten und Vertragsstrafen zu generieren. Diesem Abmahnmissbrauch soll nun mit einem neuen Gesetz Einhalt geboten werden. 

Abmahnmissbrauch soll eingeschränkt werden

Bundesjustizministerin Katarina Barley (SPD) hat nun dem Bundestag den „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ vorgelegt, mit dem vermeintlicher Abmahnmissbrauch zukünftig verhindert werden soll. In der Süddeutschen Zeitung sagte Barley, sie wolle „endlich einen Schlussstrich unter das grassierende Abmahnungswesen ziehen“. Das neue Gesetzt soll einerseits den finanziellen Anreiz verringern und auf der anderen Seite die Rechte der Abgemahnten stärken. Der von Katarina Barley vorgestellte Gesetzesentwurf sieht vor, die Hürden für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen möglichst hoch zu setzen.

Unter anderem sieht der Entwurf die Abschaffung des „fliegenden Gerichtsstandes“ im Wettbewerbsrecht vor. §  14 Abs. 2 UWG sieht bisher ähnlich wie § 32 ZPO vor, dass bei Wettbewerbsverletzungen das Gericht zuständig ist, in dem der Wettbewerbsverstoß begangen wurde. Wenn die Verletzungshandlung allerdings im Internet begangen wird (z.B. innerhalb eines Angebots bei eBay), tritt der s.g. “Verletzungserfolg” im gesamten Anwendungsbereich des UWG – also im gesamten Bundesgebiet ein. Schließlich kann man sich auch im ganzen Bundesgebiet in das Internet einwählen. Im Ergebnis führt diese Regelung dazu, dass der Abmahnende sich das Gericht “heraussuchen” kann, das in ähnlich gelagerten Fällen bereits im Sinne des Anspruchsstellers entschieden hat.

Darüber hinaus sollen auch nur noch solche Mitbewerber klagebefugt sein, die “in nicht unerheblichen Maße ähnliche Waren oder Dienstleistungen vertreiben oder nachfragen”. Bei unerheblichen Verstößen soll die Vertragsstrafe bei 1.000 EUR gedeckelt werden. Der Entwurf schätzt zehn Prozent aller Abmahnungen als missbräuchlich ein und will diese um 50% reduzieren.

Höhere Hürden für Abmahnvereine

Der Gesetzesentwurf sieht auch höhere Anforderungen an die Klagebefugnis von s.g. Abmahnvereinen vor – also Wirtschaftsverbände und Wettbewerbsvereine, denen das UWG eine eigene Klagebefugnis einräumt. Das Bundesjustizministerium beabsichtigt, einen neuen § 8a UWG einzuführen, der vorsieht, dass solche Verbände zukünftig in einer “qualifizierten Liste” eingetragen sein müssen, um wettbewerbsrechtlich aktiv werden zu können. Eintragen werden soll ein Verband nur, wenn

  1. er als Mitglieder mindestens 50 Unternehmer hat, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, oder mindestens fünf Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind,
  2. er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist,
  3. aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er
    a) seine satzungsmäßigen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und
    b) seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
  4. den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen begünstigt werden.

Deutscher Anwaltsverein sieht den Entwurf kritisch

Der Präsident des Deutschen Anwaltsvereins, Schellenberg, schätzt die Sachlage anders ein und spart nicht mit Kritik am Gesetzesentwurf gegen Abmahnmissbrauch. So gebe es für die genannten zehn Prozent missbräuchliche Abmahnungen keinerlei Statistiken oder Belege. Außerdem verweist er auf die gesetzlichen Grundlagen, die Abmahnungen erst möglich machen. Der Gesetzgeber hatte die Durchsetzung des Wettbewerbsrechts ganz bewusst in die Hände der Mitbewerber gelegt und dazu das Instrument der Abmahnung eingeführt. Damit hatte er sich mit guten Gründen gegen die Errichtung einer Behörde – wie etwa im Kartellrecht – entschieden, die das Lauterkeitsrecht hoheitlich durchsetzt. Sollte das nunmehr anders gesehen werden, habe es der Gesetzgeber selbst in Hand.

Schließlich können sich zu Unrecht Abgemahnte auch über den Rechtsweg wehren – zum Beispiel mit dem Mittel der negativen Feststellungsklage. 

Den Gesetzesentwurf können Sie hier herunterladen. Wir werden Sie an dieser Stelle über den Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens auf dem Laufenden halten.

Haben Sie eine Abmahnung erhalten oder wurden Ihre wettbewerbsrechtlichen Interessen verletzt? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren!

Sperransprüche statt Störerhaftung für WLAN-Betreiber

Sperranspruch

Das Computerspiel „Dead Island“ hat kürzlich den Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigt. Es war über den Internetzugang des späteren Beklagten auf einer Internet-Tauschbörse zum Download angeboten worden. Der BGH hat nunmehr in seinem Urteil vom 26.07.2018, Az. I ZR 64/17, darüber entschieden, dass Opfern von Urheberrechtsverletzungen nach der Novelle des Telemediengesetzes (TMG) Sperransprüche zur Seite stehen. Die Entscheidung ist wegweisend für den künftigen Umfang der s.g. Störerhaftung bei Urheberrechtsverletzungen im Internet.

Computerspiel über Tauschbörse angeboten

Das Computerspiel „Dead Island“ wurde am 06.01.2013 über den Internetanschluss des Beklagten innerhalb einer Tauschbörse zum Herunterladen angeboten.  Die ausschließlichen Nutzungsrechte des Spiels lagen hingegen bei der späteren Klägerin. Diese hatte den Beklagten im März 2013 zunächst abgemahnt und aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Der Beklagte hingegen wies die Ansprüche mit der Begründung zurück, er habe diese nicht selber begangen. Mit ihrer daraufhin erhobenen Klage begehrte die Klägerin, den Beklagten zur Unterlassung sowie zur Erstattung außergerichtlicher Abmahnkosten zu verurteilen. Das erstinstanzlich zuständige Landgericht Düsseldorf gab der Klage statt (Urteil vom 13.01.2016, Az. 12 O 101/15). Die dagegen eingelegte Berufung des Beklagten vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. I-20 U 17/16) zurückgewiesen.

Sperransprüche der Klägerin

Zwar hat der BGH die Revision gegen die Verurteilung zur Zahlung von Abmahnkosten zurückgewiesen, da zum streitgegenständlichen Zeitpunkt noch die alte Rechtslage Anwendung fand. Im Übrigen war die Revision des Beklagten gegen die Verurteilung zur Unterlassung zukünftiger Urheberrechtsverstöße gegen die Klägerin jedoch erfolgreich.

Da im Zeitpunkt der Abmahnung noch die alte Fassung des TMG in Kraft war, sei der Beklagte deshalb zum Ersatz der Abmahnkosten verpflichtet. Hier hafte er noch als Störer, weil Dritte über seinen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen haben. Sein WLAN-Anschluss habe nach dem damaligen Stand der Technik verschlüsselt und darüber hinaus durch ein individuelles Passwort gesichert sein müssen. Hinzu kam, dass der Beklagte bereits im Jahre 2011 wegen Urheberrechtsverletzungen abgemahnt und schon damals darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass er solche Sicherungsmaßnahmen hätte durchführen müssen. Die technische Sperrung von Filesharing-Seiten sei sowohl möglich als auch zumutbar. Indem der Beklagte auch weiterhin auf die entsprechende Sicherung verzichtet habe, habe er pflichtwidrig gehandelt.

Der Klägerin stehe jedoch gleichwohl kein Unterlassungsanspruch zu. Die diesbezügliche Aufhebung der Verurteilung gründet sich auf die Neufassung des § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG n.F., der seit 13.10.2017 Anwendung findet. Aus dieser Vorschrift geht hervor, dass der Vermittler eines Internet-Anschlusses nicht auf Schadensersatz, Beseitigung oder Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, sofern ein Dritter die rechtsverletzende Handlung ausführt. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Vorschrift einer flächendeckenden Versorgung mit freien WLAN-Anschlüssen Vorschub leisten und die Störerhaftung insoweit eingrenzen. Allerdings stehen der Klägerin Sperrungsansprüche gem. § 7 Abs. 4 TMG n.F. zu, die bis zur gänzlichen Sperrung des betroffenen, die Rechtsverletzung vermittelnden Internetzugangs gehen könne. Der BGH hat den Fall deshalb zur erneuten Verhandlung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Dieses muss nun eben solche Sperransprüche nach § 7 Abs.4 TMG n.F. prüfen.

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