Inhaltsübersicht
- 1. Grundsätzliches zu Verzugskosten
- 1a. Verzug
- 2. Mahngebühren
- 3. Inkassogebühren
- 3a. Inkassourteile
- 4. Rücklastschriftgebühren
- 5. Praktisches Vorgehen
- 5a. Musterbrief Forderungsabwehr
- 6. Fragen
Wer einen Vertrag geschlossen hat, muss diesen auch erfüllen. Das ist ein wesentlicher Grundsatz unseres Wirtschaftssystems und gilt nicht nur beim Brötcheneinkauf, sondern auch beim Handyvertrag, einem Kreditvertrag oder dem Vertrag mit einem Fitnessstudio.
Trotzdem gibt es zahlreiche Gründe, wieso eine Zahlung einmal nicht erfolgt. Das kann ein Versehen sein, weil das Konto zum Zeitpunkt der Lastschrift versehentlich nicht das notwendige Guthaben aufweist. Es kann aber auch eine berechtigte Zahlungsverweigerung sein, weil der Vertragspartner seine Pflichten nicht wie vereinbart erfüllt hat.
Wer berechtigt die Zahlung verweigert, kommt auch nicht in Verzug und muss deshalb weder Inkassogebühren, Mahngebühren oder Verzugszinsen bezahlen.
Aber auch in den Fällen, in denen die Zahlung zu Unrecht unterblieben ist, sind die nicht selten aberwitzig überhöhten Mahn-, Inkasso- oder Rücklastschriftgebühren nicht oder nur zum Teil berechtigt. Auch derjenige, der sein Geld nicht (rechtzeitig) bekommt, ist verpflichtet den Schaden der daraus entsteht gering zu halten (sog. Schadensminderungsobliegenheit) . Nur tatsächlich entstandene Mehrkosten können verlangt werden. Dazu gehören nicht die Kosten der eigenen Buchhaltung. Anders lautende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind regelmäßig gemäß §307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
Damit ein Verzugsschaden überhaupt geltend gemacht werden kann, muss sich der Schuldner als erste Voraussetzung im sog. „Verzug“ befinden. Ob dies wiederum der Fall ist, beurteilt sich nach § 286 BGB:
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
Gerade bei Massengeschäften sind Unternehmen bemüht, Kosten, die mit der Vertragsdurchführung zusammenhängen zu minimieren. Dies meist zu Lasten des Verbrauchers. Häufig werden völlig überhöhte Mahngebühren oder Gebühren für Rücklastschriften erhoben, die offenbar von vielen Kunden bereitwillig gezahlt werden. Offenbar sollen die Kunden mit hohen Mahnkosten zur rechtzeitigen Zahlung angehalten werden, was mit der Ratio des Gesetzes jedoch nicht vereinbar ist. Es dürfen jedoch nur die tatsächlich entstandenen Zusatzkosten verlangt werden. Kosten der eigenen Buchhaltung könne nicht umgelegt werden. Zulässig wären also beispielsweise die Kosten für eine Briefmarke. Bei Mahnungen, die ausschließlich per E-Mail erfolgen, dürfte gar keine Mahngebühr erhoben werden. Die Gerichte haben in der Vergangenheit für Mahnungen per Briefpost Mahnkosten von maximal 2,50 EUR als gerade noch zulässig angesehen.
Beliebt ist auch die zeitnahe Abgabe von Forderungen zur Eintreibung an Inkassounternehmen. Auch diese machen teilweise völlig überhöhte Gebühren geltend, welche die Gebühren eines Rechtsanwaltes deutlich übersteigen. Offenbar werden aber auch diese Forderungen von vielen Verbrauchern bezahlt, da sich das Masseninkassogeschäft sonst nicht lohnen würde. Die Rechtsprechung ist uneinheitlich. Teilweise wird die Erstattungsfähigkeit sogar generell verneint, weil es sich bei den üblichen Bemühungen um die Einziehung einer Forderung um eine normale kaufmännische Tätigkeit handele, die nicht als Vermögensschaden geltend gemacht werden könne. Die herrschende Meinung (Literatur und Obergerichte) geht aber derzeit wohl davon aus, dass die Kosten eines Inkassobüros grundsätzlich erstattungsfähig sind, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind.
Grundsätzlich kann der Gläubiger einer berechtigten Forderung zwar nach den allgemeinen schadensrechtlichen Vorschriften im Verzugsfall Schadensersatz verlangen. Diese Kosten sind aber nur dann erstattungsfähig, wenn sie über die „üblichen Eigenbemühungen“ hinausgehen und objektiv notwendig sind. Daran fehlt es, wenn die Beauftragung von vornherein sinnlos ist. Da auch der Gläubiger einer tatsächlich bestehenden Forderung verpflichtet ist, die Kosten niedrig zu halten (§ 254 BGB), dürfen Inkassogebühren die Kosten eines Rechtsanwalts jedenfalls nicht übersteigen (vgl. OLG Köln OLGZ 1972, 411, 412 ff) und sind gar nicht erstattungsfähig, wenn nach erfolgloser Tätigkeit ein Rechtsanwalt beauftragt wird (vgl. OLG Düsseldorf MDR 1974, 226 f.; OLG Nürnberg DB 1973, 962).
Die Obergrenze für Inkassogebühren richtet sich demnach nach der Geschäftsgebühr, die ein Rechtsanwalt verlangen würde. Letztere berechnen sich nach dem Streitwert.
Sie betragen für solche einfachen Verfahren maximal:
- AG Kehl, Urt. v. 26.04.2011, Az. 4 C 19/11, Inkassokosten generell nicht zu erstatten
- LG Berlin, Urt. v. 20.07.2009, Az. 5 O 468/08, Keine Erstattung bei erkennbar zahlungsunfähigen oder zahlungsunfähigen Schuldners, da gleich ein Rechtsanwalt zu beauftragen ist
- AG Zossen, Urt. v. 13.12.2006, Az. 2 C 229/06, Inkassokosten Verstoß gegen § 254 BGB, da gerichtlichen Mahnverfahrens günstiger
- AG Krefeld, Urt. v. 29.08.2006, Az. 6 C 407/06, Inkassokosten sind generell nicht erstattungsfähig
- AG Bochum, Urt. v. 06.10.2006, Az. 75 C 187/06, Grundsätzlich keine Erstattung von Inkassokosten
- OLG Oldenburg, Urt. v. 24.04.2006, Az. 11 U 8/06, Keine Erstattung bei erkennbar zahlungsunwilligem oder zahlungsunfähigem Schuldner
- BGH, Beschl. v. 20.10.2005, Az. VII ZB 53/05, Keine gesonderte Erstattung eines Rechtsbeistandes im gerichtlichen Mahnverfahren
- AG Jever, Urt. v. 21.08.1997, Az. 5 C 368/97, Inkassokosten Verstoß gegen § 254 BGB
- OLG Köln, Urt. v. 03.04.2006, Az. 16 U 65/05, Keine Erstattung Inkassokosten bei Anwendung von Art. 74 CISG (UN-Kaufrecht)
- OLG Dresden, Urt. v. 01.12.1993, Az. 5 U 68/93, Kein Anspruch auf Ersatz der Inkassobürokosten bei kaufmännisch erfahrenen Untenehmen
- OLG Karlsruhe, Urt. v. 11.06.1986, Az. 6 U 234/85, Keine Inkassobüroerstattung wenn aufgrund der gesamten Umstände erkennbar, dass eine weitere außergerichtliche Mahnung nichts fruchtet
- OLG München, Urt. v. 29. 11. 1974, Az. 19 U 3081/74, Keine Inkassobüroerstattung bei offenkundig zahlungsunwilligem oder -unfähigem Schuldner
Auch bei den Rücklastschriftgebühren ist seit geraumer Zeit ist zu beobachten, dass Unternehmen im Massengeschäft dazu neigen, allgemeine Verwaltungskosten über den Verzugsschaden auf den Kunden abzuwälzen, um möglichst billige Angebote realisieren zu können. Dieser Trend ist aber rechtswidrig. So hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 17.09.2009 (Az. Xa ZR 40/08) die AGB Klausel eines Billigfliegers für unwirksam erklärt, nach der Kunden für die Rücklastschrift 50 EUR Bearbeitungsgebühr zahlen sollten. Auch hier können nur die tatsächlich entstanden Mehrkosten verlangt werden – und zwar ohne die der eigenen Buchhaltung. Diese Kosten müssen bei der Kalkulation der Preise mit eingerechnet sein. Nur die tatsächlich anfallenden Zusatzkosten, die nicht mehr der allgemeinen Buchhaltung zuzurechnen sind, kann ein Anbieter erstattet verlangen. Nach dem Lastschriftabkommen der Kreditinstitute berechnen diese untereinander übrigens lediglich einen Betrag von 3 EUR. Wobei nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass die Vereinbarung mit der jeweiligen Bank höhere Gebühren vorsieht.
Das praktische Vorgehen gegen zu Unrecht geforderte Verzugskosten (sog. Forderungsabwehr), seien es nun Mahngebühren, Inkassokosten oder Rücklastschriftgebühren, kann sich im Einzelfall als etwas schwierig erweisen.
Grundsätzlich sollten Sie darauf verzichten, bei irgendwelchen Hotlines anzurufen. Die Mitarbeiter dort haben regelmäßig keine oder wenig Entscheidungsbefugnis und Sie können auch nicht nachweisen, was Inhalt des Gespräches war. Jegliche Kommunikation mit der Gegenseite sollte daher ausschließlich schriftlich erfolgen. Ein Einschreiben ist normalerweise nicht notwendig, schadet aber natürlich auch nicht. Lediglich bei „dubiosen“ Unternehmen empfiehlt es sich ein Einwurfeinschreiben zu versenden. Noch besser ist die Verwendung eines Telefax, bei dem Sie den Sendebericht als Nachweis aufheben sollten.
Für den Rechtsanwalt ist ein solches Mandat häufig nicht besonders interessant, weil angesichts des relativ geringen Streitwertes er daran nicht viel verdienen kann. Auf der anderen Seite besteht die Gefahr, dass man bei zu frühzeitiger Beauftragung eines Rechtsanwalts, auch im Falle des Obsiegens, selbst auf den Kosten für außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts sitzen bleibt.
Grundsätzlich ist deshalb zu empfehlen, zunächst selbst aktiv zu werden und die Forderung schriftlich zurückzuweisen. Gleichzeitig sollte eine Frist gesetzt werden, in der die Gegenseite zur Anerkenntnis des Nichtbestehens der Forderung aufgefordert wird.
Dazu kann zum Beispiel der folgende Musterbrief verwendet werden:
Max Muster
Musterstraße 1
12345 Musterstadt
An
Musterfirma GmbH
Musterweg 1
98765 Musterdorf
Ihre Rechnung/Mahnung vom 00.00.0000
Kunden-Nr. 1234567890
Ort/Datum
Sehr geehrte Damen und Herren,
bezugnehmend auf ihr o.g. Schreiben teile ich Ihnen mit, dass die geltend gemachten Mahnkosten/Inkassokosten/Rücklastschriftgebühren in Höhe von 000,00 EUR von mir nicht anerkannt werden.
Nach ständiger Rechtsprechung sind die geforderten Kosten nicht erstattungsfähig.
Ich fordere Sie daher auf, bis spätestens zum 00.00.0000 das Nichtbestehen der geltend gemachten Forderung anzuerkennen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist, werde ich einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung meiner Interessen beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift
Download: [download id=“1713″] als Word-Datei
Nachdem die Frist verstrichen ist und die Gegenseite sich nicht einsichtig gezeigt hat, kann man nun einen Rechtsanwalt beauftragen. Im Falle des Obsiegens muss die Gegenseite dann normalerweise auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsanwalts übernehmen.
Wenn Sie weitere Fragen haben, stellen Sie diese bitte in meinem Diskussionsforum unter www.online-anwalt.org.
Ein Inkassobüro ist allerdings nicht auf die selbe Stufe wie ein RA zu stellen !
Deswegen sind selbst obige „korrekte“ Inkassogebühren kaum oder nur selten durchsetzungsfähig !
Viele Gerichte streichen diese Gebühren sogar komplett
warum nennen Sie nicht auch positive Inkassokosten-Urteile wie BGH, NJW 2005,2991 ?
Sehr geehrter Herr Dr. Wedel, die genannten Obergerichtlichen Urteile gehen durchaus von einer grundsätzlichen Ansatzfähigkeit aus. Aber die von Ihnen vorgeschlagene Entscheidung BGH NJW 2005, 2991 lässt die Frage ausdrücklich offen: „Ob auch die von der Bekl. im Mahnverfahren geltend gemachten (…) Inkasso- und Rechtsverfolgungskosten einer Schlüssigkeitsprüfung standgehalten hätten, kann dahinstehen.“
auch das neue Rechtsdienstleistungsgesetz hat Auswirkungen auf die Frage der Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten.(siehe meinen Aufsatz: DGVZ 2010,101 und meine Urteilsanmerkung JurBüro 2010,209)
BGH NJW 2005,2991 verweist aber auch noch auf eine alte BGH-Entscheidung aus dem Jahr 1967 !
Sehr geehrter Herr Dr. Wedel, besten Dank für den Literaturhinweis. Ihren Aufsatz in der DGVZ kenne ich bislang noch nicht, werde ihn aber sicher bei Gelegenheit einmal nachschlagen.
Hallo, könnten Sie mir vielleicht die im Urteil das AG Kehl genannte Entscheidung des OLG Karlsruhe,Justiz 2011,100 übermitteln?
„Ein Anspruch nach §§ 280 Abs. 2, 286 BGB scheidet schon deshalb aus, weil die Inkassokosten durch die Beauftragung der N. Inkasso GmbH vor Verzugseintritt entstanden sind. Die Kosten für die den Verzug erst begründende Mahnung kann der Gläubiger nicht ersetzt verlangen, weil sie nicht durch den Verzug entstanden sind (Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 286 Rz 44). Überdies stellte die Einschaltung eines Inkassoinstituts zur Einziehung der Hauptforderung im Streitfall auch keine zweckentsprechende Maßnahme der Rechtsverfolgung dar, weil die Klägerin zum Zeitpunkt der Beauftragung im Juni 2007 sich auf einfache Weise einen Vollstreckungstitel aus der Insolvenztabelle hätte verschaffen können und die Einschaltung eines Inkassoinstituts keinen Erfolg auf freiwillige Leistung des soeben für insolvent erklärten Beklagten versprach. Hinsichtlich der Verzugszinsen bestand mangels Verzugs noch gar kein Anspruch. Die Inverzugsetzung des Schuldners durch (Erst-)Mahnung gehört zum Pflichtenkreis des Gläubigers (Palandt/Grüneberg, aaO § 286 Rz 46) und hätte durch einfaches Mahnschreiben von der Klägerin selbst bewirkt werden können.“
Den Volltext sende ich noch per E-Mail.
Mich interessiert die Frage, ob bei fehlgeschlagenen Zahlungen (gescheiterte EC-Kartenzahlung bei Unterschrift, Rücklastschrift, kurzzeitig fehlende Deckung, irrtümlich falsche Kontonr. usw.)
a) automatisch sofort Verzug eintritt,
b) dies gleich, ohne vorherige Mahnung, Inkassokosten (potentiell) rechtfertigt.
Gerade Punkt b) würde ich aus Laiensicht bestreiten, denn der Gläubiger kann damit rechnen, dass es sich um ein Versehen handelt und der Kunde auf eine einfache Mahnung hin zahlt, ein Inkassobüro also schlicht unnötig ist (Schadensminderung §254 BGB). Einfache Mahnungen sind aber sehr wohl Aufgabe eines Handelsunternehmens. Das heißt, der Verkäufer kann, sofern durch die fehlgeschlagene Zahlung Verzug vorliegt, zwar Verzugszins, Rücklastkosten (tatsächlich angefallene Bankgebühren) und Mahngebühren (Papier- und Portokosten), nicht aber Inkassokosten durchsetzen, wenn der Kunde die Begleichung letzterer verweigert. Ich gehe hier stets von Verbrauchergeschäften (Einzelhandel, Telekommunikationsbranche usw.) aus.
Liege ich da richtig, oder gibt es dazu noch keine eindeutigen Entscheidungen? Zumal es ja gewisse Unternehmen gerade im Telekommunikationsbereich gibt, die etwa angekündigte Kontoänderungen einfach „vergessen“, wenn man nicht Einschreiben mit Rückschein geschickt hat, oder die bei Kommunikationspannen (am Telefon falsch verstandene oder irrtümlich falsch eingegebene Kontonr.) mit geballter Inkasso-Drohkulisse versuchen, den Kunden die (angeblichen) Kosten ihres eigenen Fehlers aufzudrücken.
Interessante Veröffentlichung.
Ich kämpfe zur Zeit selber gegen überhöhte Kosten für eine Rücklastschrift des Telefonanbieters Tele2 i.H.v. € 19,70!
Dr Wedel
Ich kann nichts Inkassofreundliches in BGH Urteil erkennen
….Ob auch die von der Beklagten im Mahnverfahren geltend gemachten, die geringen Hauptforderungen der Höhe nach um ein Vielfaches übersteigenden Ansprüche auf Inkasso- und Rechtsverfolgungskosten einer Schlüssigkeitsprüfung stand gehalten hätten, kann dahinstehen. Denn die Erstattungsfähigkeit von Mahn- und Inkassokosten ist in Rechtsprechung und Schrifttum stark umstritten. Insbesondere ob, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe der Schuldner für Kosten einzustehen hat, die wie hier durch die Einschaltung eines Inkassobüros entstanden sind, ist bisher nicht abschließend geklärt (vgl. Seitz in Inkasso-Handbuch, 3. Aufl., Rdnr. 639 ff.; Münch-Komm/Thode, BGB, 4. Aufl., § 286 Rdnr. 22; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 286 Rdnr. 49; Staudinger/Löwisch, BGB (2004), § 286 Rdnr. 216 ff., jeweils m.w.Nachw.). ………….
Es handelt sich um eine verlorenen Vollstreckungsabwehrklage
Die 77 Jährige Oma hatte keinerlei (!) Rechtsmittel im Vorfeld eingelegt (MB/VB)
Hallo,
erstmal vielen Dank für die kostenlose Rechtsberatung. Habe lange suchen müssen und bin begeister von Ihrer Mithilfe.
In meinem Fall soll ich für eine Rücklastschrift an eine Bank, würde den Namen gern nennen, weiß aber nicht ob man dann Probleme bekommt…also für 26,64 EUR soll ich 19,50 EUR Verzugskosten zahlen, gerade mal 2 Tage später! Nach meiner Berechnung über 70%! Für mein Empfinden Sittenwidrig!
Nochmal vielen Dank auch für den Musterbrief
Gruß
M. Welschhoff
ich hab dem Musterbrief versendet
und Heute E-Mail von 1und1 erhalten. ich muss die 12 Euro Mahngebühren zahlen
Zitat aus E-Mail.
„vielen Dank für Ihre Nachricht. Gerne geben wir Ihnen Informationen zur Bearbeitungsgebühr.
Wir berechnen Ihnen 12,- EUR, weil durch die Rücklastschrift weitere Kosten entstanden sind. Sie haben der Gebühr mit Vertragsabschluss zugestimmt. Werfen Sie dazu bitte einen Blick auf die Preisliste unter:“und Weist auf Diese Link http://dsl.1und1.de/modules/frontend-consumer/pdf/1und1_Preisliste_DslPakete.pdf
und Was nun. Was Soll ich machen?
Danker Peter Kehl !
bei erste Brief Hat nicht geklapt aber bei Zweite Brief,hat 1und1 sogar 12Euro Gutgeschrieben obwohl ich die nicht bezahlt hat
Brief Zitat
„wir möchten, dass Sie sich bei 1&1 wohl fühlen. Das ist uns leider nicht gelungen. Gerne geben wir Ihnen weitere Informationen, um Ihnen den Vorgang transparenter zu machen.
Eine Erstattung der Mahngebühren lehnen wir ab. Durch einer Rücklastschrift entstehen uns Kosten. Dafür berechnen wir Ihnen eine Rücklastschriftgebühr. Sie haben der Gebühr mit Vertragsabschluss zugestimmt.
Brief Zitat
„Da uns Ihre Zufriedenheit am Herzen liegt, haben Ihnen heute 12,- EUR gutgeschrieben. Den Betrag finden Sie spätestens auf Ihrer übernächsten Rechnung.“
Danke Noch mal!
Hallo,
ich habe mal eine Frage, und zwar habe ich eine Rechnung nicht ganz fristgemäß überwiesen, dass heißt 20 Tage nachdem die Ware bei mir eingegangen ist…….kurz nach meiner Überrweisung kam eine Mahnung mit einer MAHNGEBÜHR in Höhe von 6€ mit dem Zusatz.“Sollten Sie die Originalrechnung für Ihren EInkauf bei XXX mittlerweile bezahlt haben, sind die obén aufgeführten Gebühren ebenfalls noch zu leisten.
Nun meine Frage: Ist das rechtens so? muss ich diese Gebühren leisten?
Grundsätzlich ist man nach 20 Tagen noch nicht in Verzug sondern erst nach 30. Dieses wird auch nach ständiger Rechtsprechung von Gerichten so gesehen. Im Übrigenn werden auch Mahngebühren höchstens von 2,00 – 3,00 anerkann,t diese dürfen in der verzugsbegründeten Mahnung noch nicht aufgeführt sein. Inkassokosten gem. Rechtsdienstleistungsgesetz werden höchstens i.H.v 20,00 erstattungsfähig sein.
Entscheidung aus Urteilen des Amtsgericht Osnabrück und Bad Iburg
In jedem Fall ist dies eine Einzelfallentscheidung.
Moin moin, Herr Kehl,
danke, danke, danke!
Ich habe dank Ihrer hier öffentlich frei zugänglichen gratis Informationen bereits einige Erfolge bezüglich Mahn- und Inkassogebühren bewirken können. Bei Internet-Providern wie 1&1 und Strato, Telefondienstleistern wie Telekom, Vodafone und anderen Unternehmen wie Stromanbietern. Ihr Musterschreiben habe ich zugrundegelegt, Ihre Texte zu Mahn-& Inkassogebühren, sowie die Urteile zum Thema beigefügt. Alle waren ohne wenn und aber sofort bereit auf die Gebühren komplett zu verzichten. Keiner hat den tatsächlichen Schaden ermittelt und berechnet. Bei 1&1 – die einem gerne Verträge unterschieben wollen… konnte ich sogar erfolgreich für das ganze Jahr 2012 die Rücklastschrift- und Mahngebühren einfordern (über 180,-EUR), da ich mich auch noch mit einem Beschwerde-Schreiben an den Vorstand gewendet habe.
Gibtt es bereits Erfolge bei Finanzämtern und Behörden mit dem Säumniszuschlag? Die Abgabenordnung scheint ja durch die fehlende Inkrafttretung (§415 AO) seit 1977 schwebend ungültig zu sein – und somit alle Forderungen, die sich darauf beziehen…
Wenn Sie dazu Informationen haben, wäre es mir eine große Freude.
Ansonsten teilen Sie mir bitte Ihre Bankverbindung mit,damit ich Ihnen eine kleine Spende für Ihre tollen Informationen überweisen kann.
Danke 🙂
Arwed Grön
Hallo,
ich habe im Dezember leider zu spät die Mitgliedschaft meiner Kinder im Sportverein gekündigt. D.h. die Mietgliedschaft endet ein Jahr später, was ich in dem Schreiben leider überlesen hatte. Die Gebühren wurden im Januar von meinem Konto abgebucht – leider habe ich die Abbuchung irrtümlicherweise wieder rückabwickeln lassen.
Ich habe jetzt Mahnungen über diese Buchungen bekommen: 30€ Mitgliedschaftsgebühren + 9€ Mahngebühren + 2€ Bankgebühren – das ganze natürlich doppelt.
In der Gebührenordnung des Vereines sind nur 5€ Mahngebühren gelistet – wie soll ich dem Verein gegenüber reagieren – Mahngebühren ganz ablehnen oder auf die Gebührenordnung mit den 5€ verweisen?
Gruß,
Dieter Kiesel
Hallo!
Ich habe heute eine Zahlungsaufforderung von 70,80 der Firma xjuggler Matthias Kleve e.K. bekommen. Hatte damals eine DVD für knapp 10€ gebraucht bestellt, mein Konto wies dummerweise zum Abbuchungszeitpunkt keine Deckung auf – ich konnte dies in diesem Moment nicht ändern, da ich im Ausland im Urlaub war, mir wurde die Internetseite seitens xjuggler bis zur Zahlung des Betrages gesperrt. Die Ware habe ich nicht zugesendet bekommen.
Nun bekomme ich das erste mal Post – und zwar direkt von einem Inkassobüro:
Hauptforderung: 11,06€
Recherchekosten 14,71 Zinsen auf 11,06€ vom 23.01 bis 11.02. 2013: 0,03
Summe 25,80
zzgl. der Kostenrechnung Gebühren/Inkassokosten 45,00
Nun soll ich 70,80€ bis zum 22.02. zahlen.
Wie gehe ich da weiter vor? Ich finde es wirklich unglaublich dreist – würde ja die normalen Kosten zahlen – aber die Inkassokosten sind ja wohl etwas übertrieben.
Ich habe noch eine Frage: Schreibe ich das „Musterschreiben“ an die Inkasso Firma oder an die Firma xjuggler?
Die Hauptforderung von 11,06€ würde ich ja sofort bezahlen – nur nicht die Inkassogebühren von 45€ und die Recherchekosten von 14,71€
Ich hoffe das liest hier noch jemand – ich sollte mich nämlcih doch bald bei denen melden.
Warum schreibt ihr hier alle eure Einzelfälle auf? Wer obigen Text durchliest, erfährt doch ziemlich genau, wie er vorgehen sollte. Das ist doch kein Rechtforum, wenn ihr trotz des obigen Beitrag noch fragen habt, geht doch hierfür zu entsprechenden Internetforen oder gleich zum Rechtsanwalt. Man man man.
das war die antwort die ich auf den Form brief bekommen habe, wie antworte ich darauf am besten
Sehr geehrter Herr,
vielen Dank für Ihre E-Mail.
Für jede nicht ausgeführte Lastschrift entstehen zusätzliche Gebühren. Ihre Hausbank darf die Rücklastschriftgebühren nicht mehr bei Ihnen einfordern. Sie gibt jedoch weiterhin die entstehenden Kosten an uns weiter. Wir sind nach wie vor berechtigt, diese in Rechnung zu stellen
Zusätzlich zu den Kosten Ihrer Bank entstehen uns Bearbeitungsgebühren. Diese sind ebenfalls von Ihnen zu tragen.
Aus Kulanz haben wir Ihrem Kundenkonto 13,01 Euro gutgeschrieben. Sollte es erneut zu einem Zahlungswiderspruch kommen, sind die zusätzlichen Gebühren von Ihnen zu zahlen.
Wir wünschen Ihnen eine angenehme Woche.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Sky Team
Hallo,
meine Frage ist es zulässig bei einem Betrag von 7,04€ und 6,34 € bei nicht eingelöster Lastschrift je 10,50 € als Gebühren zu erheben… Nicht eingelöste Lastschriften waren von Lebensmitteldiscounter NETTO.
Danke
Guten Tag.
Ich habe einen Kreditkartenvertrag zum Anfang März 13 ordentlich gekündigt.
Die letzte Abbuchung der Umsätze dieser Kreditkartenkontos von meinem Konto bei einer anderen Bank B wurde leider wegen der hohen Summe von meiner Bank B abgelehnt.
Nach 3 Monaten habe ich jetzt ein Inkassounternehmen am Hals (Bank hat Fall abgetreten dahin), dass erst meine neue Adressse beim Einwohnermeldeamt recherchiert hat und mir sagt, ich wäre in Verzug mit Inkassogebühren etwas unter 200€ plus der Grundforderung von 1450€ (die ist vermutlich ok; aber da das Kreditkartenkonto ein Online-Konto war, habe ich seit Ende Vertrages im März keinen Zugriff drauf und die auf Aufforderung angefragten Auszüge vor 3 Monaten kamen – vermutlich wegen der neuen Adresse – nicht an).
Der Vetrag lief seit mindestens 2009, Umzug war vor 2,5 Jahren.
Fragen:
1) Bin ich jetzt in Verzug bin? Ich denke nein, weil man mir nicht belegen kann, dass ich der Forderung der Bank A aus dem geplatzten Abbuchen erhalten habe.
2) Kann das Inkassounternehmen oder die Kreditkartenbank-Bank ausser Kosten für das Recherchieren der Adresse und zusenden der Mahnungen verlangen, weil ich ja versäumt habe, die Adressänderung mitzuteilen? In den AGB steht nur, ich muss unverzüglich Änderungen mitteieln, kein weiterer Passus.
Danke!
Hallo,
darf ich auch bei vergangenen/bereits gezahlten Mahngebühren eine Nachforderung geltend machen wo die Mahnschrift/Rechnung schon älter ist? Sprich 2 Jahre alte Rechnungen? Bzw. gibt es eine Verjährungsfrist dafür diese einzufordern?
Warum schreibt ihr hier alle eure Einzelfälle auf?
Guten Tag Herr Kehl,
wir hatten das Problem, daß zum Zeitpunkt der Lastschriftabbuchung mein Konto nicht gedeckt war. Es war eine Tankstelle. Anstatt Euro 15,02, hat sie bei der nächsten Abbuchung Euro 26,64 abgebucht. Das kommt mir auch viel zu viel vor. Das sind Euro 11,62 Gebühren.
Nun ist das Ganze aber schon 1 Jahr her. Jetzt wo ich für das Finanzamt die Unterlagen durchgehe fiel es mir auf. Kann ich da noch was erreichen?
Herzliche Grüße
F. Maßmann
sehr geehrt Dr. Kehl,
ich hab von ugv inkasso gmbh vor 6 monaten ein mahnbescheid bekommen in der höhe von 215,10…aus angst hab ich es unüberlegt bezahlt 🙁 obwohl ich später festgestellt hab das diese forderung verjhärt war. Kurz danach erhilte ich ein weitere mahnbescheid mit den beträt von 230,10. Nach eine kurze tel mit ugv inkasso klärte sich das ich noch die 15,00€ offen hatte den ich pronto überwiesen hab. Am 03.12.13 bekam ich eine schreibe mit der ansage das die forderung tituliert sei und ich weitere 90,52€ zu bezahlen hätte :-(((…darauf hin hab ich eine einschreibe mit ruckschein gesendt mit alle belege (kontoauszüge) und verlangte der herausgabe der titulierte Forderung der bereit bezahlt war,bis heute ohne antwort.Am 18.12.13 würde ich erneut angeschrieben mit eine forderungaufstellung wo ein betrag von 90,55€ zu bezahlen ist bis 01.01.14…ich blick überhaupt nicht durch und hab auch kein geld mehr um zu bezahlen oder dagegen anzugehen, ich werde mich über ein ratschlag sehr freuen.
MfG
S.L.
Hallo! Ich weiß nicht, ob meine Frage hier beantwortet werden kann, aber ich soll für eine Rechnung über 9,30 Euro für einen Online-Buchkauf aus Januar 2013, die ich vergessen habe zu bezahlen, jetzt fast 106 Euro an einen Rechtsanwalt bezahlen. Komme ich da irgendwie raus? Ich finde, es hätte hier keines Anwalts bedurft.
Dem Kontoauszug zufolge soll ich im Februar 2013 eine 1. Mahnung per Mail erhalten haben (dafür berechnet der Anbieter 1 Cent). Diese Mail kann ich nicht finden, obwohl ich alle Mails aus meinen Buchkäufem sorgfältig in einem gesonderten Ordner aufbewahre. Dann hätte ich Ende März eine 2. Mahnung per Post erhalten (dafür berechnet er 3 Euro). Das wird wohl stimmen, aber ich habe es offensichtlich versehentlich wieder nicht beglichen. Das ist natürlich meine Schuld, sehe ich ein. Aber jetzt ein Jahr später bekomme zugleich mit einer 3. Mahnung (für die der Anbieter 10 Euro Aufwandspauschale für das Zusammenstellen der Unterlagen zur Weiterleitung an das Inkasse verlangt) das Schreiben eines Anwalts, der aus dem Rechnungsbetrag und den vom Anbieter zugeschlagenen Kosten einen Gegenstandswert von über 22 Euro berechnet und eine Geschäftsgebühr von fast 60 Euro (1,3-facher Satz), Auslagenersatz von beinahe 12 Euro laut Gebührenordnung sowie Umsatzsteuer aufschlägt, alles in allem fast 106 Euro, die ich bis zu einem bestimmten Tag bezahlen soll, damit er kein gerichtliches Mahnverfahren einleitet.
Hätte mich der Anbieter nicht nach der postalischen Mahnung nochmal erinnern können oder gar müssen, ohne jetzt viele Monate später einen Anwalt zu beauftragen?
Zumal ich zwischenzeitlich bei demselben Anbieter mehrere andere Bücher gekauft (und immer ordnungsgemäß bezahlt) habe, eins im September und eins im Dezember 2013. Der Anbieter hätte mich bei diesen Sendungen problemlos auf die immer noch ausstehende Zahlung hinweisen oder die Leistung bis zur Begleichung des Fehlbetrags verweigern können. Er sieht ja an meinem Verhalten bei den anderen Einkäufen, dass ich es offensichtlich schlicht vergessen habe (bzw. davon ausging, ich hätte alles bezahlt).
Kann ich nicht argumentieren, weil wir eine weiter laufende Geschäftsbeziehung hatten und der Anbieter mich in diesem Rahmen nicht auf die noch ausstehende Zahlung erinnert hat, war die Einschaltung eines Anwalts jetzt eine überzogene/willkürliche Maßnahme?
Außerdem hat der Anbieter den Geschäftswert durch die 10 Euro Aufwandspauschale für seine Buchhaltungsarbeiten praktisch verdoppelt. Ihren Ausführungen oben entnehme ich, dass er das möglicherweise gar nicht darf. Vielleicht verringern sich ja dadurch auch die Anwaltsgebühren?
Sehr geehrter Hr. Kehl,
ich habe Ihre Homepage gefunden und schildere kurz mein Problem.
Eine Zahlung bei Tele2 hatte sich um ca. 3 Wochen verspätet im November 13.
Sofort bekam ich Post von der Vorrecht Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus Neubrandenburg.
Sie fordern nun 183,95 € von mir.
Obwohl ich bei Tele2 alles bezahlt habe ( habe es schriflich von Tele 2), wurde mir Anfang Januar Telefon und Internet gesperrt und Tele 2 nötigt mich damit, dass sie erst dann wieder die Leitung frei schalten, wenn ich den Inkassodienst bezahle.( Für die abgetretene Rechnung Nr. …..haben wir Ihre Zahlung erhalten und das Inkassounternehmen informiert.)
Ich fühle mich erpresst und genötigt und bitte um Hilfe, da mein derzeitiges Einkommen aus einer Mimirente besteht.
Da ich gesundheitlich sehr erkrankt bin benötige ich einen Telefonanschluss.
Darf Tele 2 das machen und darf der Inkassodienst so handeln ?
Was kann ich tun, bzw schreiben.
Vielen Dankk für Ihre Hilfe
Mit freundlichem Gruß
M.L.
Hallo,
Ich habe heute einen Brief von einen Inkassobüro erhalten wo ich hauptforderung: 36.90/ mahnspesen+evt.Bankrücklastschrift 15/ und Gebühren von 54 Euro bezahlen muss.mir war bis zum heutigen Zeitpunkt nicht mal bekannt das ich eine offene Rechnung bei 1&1 habe.nach einen Telefonat mit dem Telefonanbieter meinten diese das Sie mir über die 1&1 Website Emails gesendet haben worin Sie mich mahnen einen Brief habe ich nie erhalten.und auf dieser Website war ich noch nie da ich bei Web.de eine seperate email habe wo auch keine Mahnung eingegangen ist?
Was halten Sie davon und sind die Gebühren bei so einer geringen hauptforderung gerechtfertigt?
Danke und viele grüße
I.g.
Nachdem ich finanzbedingt eine Lastschrift eines Möbelhauses zurückgeben musste, setzte ich mich direkt mit dem Möbelhaus in Verbindung und bat um Zahlung in 3 Raten zu je 55 Euro. Nach mehrmaligem Nachfragen per Email bekam ich die Info, dass das okay wäre. Gleichzeitig aber einen Anruf, dass die Forderung von Easycash (Kartenunternehmen) eingetrieben werden würde, aber erst noch eine Mahnung bzw. Zweitabbuchung stattfinden würde. Was nie geschah. Die Firma schrieb ich jedoch noch am gleichen Tag der Info an. Einen Tag später bekam ich die Info, dass die Forderung an ein Inkassounternehmen weitergeleitet worden wäre, welches ich umgehend anschrieb und mehrmals zur Info aufforderte, die nie kam. 2 Wochen später kam ein Brief vom Anwalt, dass ich jetzt Mahngebühren, Inkassogebühren, Anwaltsgebühren etc. in Höhe von 90 Euro bezahlen soll, da ich mich selbst angezeigt hätte und es nicht im Sinne des Gläubigers liegen könne, sich um die Zahlung zu kümmern, da ich mich nicht gemeldet hätte. Was ja nachweisbar nicht im Geringsten stimmt. Die Zahlungen habe ich auch alle geleistet, und zwar innerhalb von 5 Wochen den gesamten Betrag beglichen. Die restlichen Kosten mag ich nicht bezahlen. Habe ich eine Chance? Danke für eine Info. Habe zwar eine Rechtschutzversicherung, aber 150 Euro SB, was sich nicht rentieren würde in diesem Falle.
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Kehl,
ich wurde von einem Inkassobüro angeschrieben wegen eines rückständigen
Abo-Rechnungsbetrages für eine TV-Zeitschrift, wobei ich mich zeitlich tatsächlich im Zahlungsverzug befinde.
Das Kuriosum in der Sache ist aber, dass das Inkassounternehmen ein Tochterunternehmen des Zeitschriftenverlages ist, diesem also gehört.
Darf trotzdem eine Inkassogebühr verlangt werden die übrigens höher als
der Abo-Preis ist ? Darf die Inkassotochter für eine Ratenzahlung der Schuld eine „Ratenvergleichsgebühr erheben. Für eine erhellende Antwort
wäre ich dankbar.
Mit freundlichem Gruß
Michael Kehl
hallo nach dem ich meinen Anbieter das Musterschreiben geschickt hatte habe folgende Antwort von den bekommen …..
wir nehmen Bezug auf Ihre Reklamation bezüglich der Erhebung einer Gebühr für Rücklastschriften.
Nach rechtlicher Prüfung und Bewertung des vorliegenden Sachverhaltes teilen wir Ihnen folgendes mit:
Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 09.04.2002 unter dem Aktenzeichen XI ZR 245/01 ist die Erhebung von Gebühren für Rücklastschriften dann zulässig, wenn eine Schadenersatzklausel verwendet wurde, die zwischen schuldhafter und schuldloser Rückgabe der Lastschrift unterscheidet.
Ausweislich der dem Vertrag zu Grunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und Tarifliste, deren Erhalt und Inhalt Sie mit Unterschriftsleistung anerkannt und bestätigt haben, sind Sie als Kunde verpflichtet für ausreichende Deckung des Kontos zu dem Zeitpunkt des Lastschrifteinzuges Sorge zu tragen. In den AGB heißt es unter Klausel VIII., Ziffer 7:
() Wenn der Grund für eine von dem Geldinstitut zurückgegebene Lastschrift in den Verantwortungsbereich des Kunden fällt, behält sich simply vor, eine Bearbeitungsgebühr gemäß der jeweils gültigen Preisliste zu erheben. ()
Ferner reichen wir die seitens der ablehnenden Bank an uns berechnete Gebühr für die Bearbeitung einer Rücklastschrift in Höhe von EUR 6,00 an Sie weiter, da Sie uns nach dem Gesetz zum Ausgleich des entstandenen Schadens verpflichtet sind.
Die Erhebung der Gebühren erfolgte demnach, auch unter Berücksichtigung gefestigter Rechtsprechung, vollkommen zu Recht.
Im Sinne einer gütlichen Einigung werden wir aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht auf die Berechnung der Rücklastschriftgebühren in Höhe von EUR 6,00 verzichten. Einem Verzicht auf die Bankgebühr in Höhe von ebenfalls EUR 6,00 können wir nicht zustimmen da uns diese Gebühr von der Bank ebenfalls in Rechnung gestellt wird.
Guten Tag,
ich hab da so ein Anliegen. Und zwar hatte ich vor max. 2 Wochen beim Lebensmitteldiscounter NETTO im Wert von 2,33€ etwas gekauft. Zu der Zeit schien mein Konto nicht genug gedeckt zu sein, sodass ich 3,00€ Mahngebühren von meiner Bank erhalten habe und vom Netto dazu 13,72€ Gebühren. Ist es berechtigt die Gebühren so hoch zusetzen? Zumal ich dann sofort reagiert hatte und die Bank nicht ein zweites Mal versuchen konnte mir das Geld abzubuchen.
MfG
Hallo,
Ich habe meinen Handyvertrag nicht fristgerecht gezahlt,
bekam gleich ein Mahnschreiben von einem Rechtsanwalt,
der mir 70,- € Mahngebühren berechnet.
Meines Erachtens ist das überhöht?!
Mit freundlichen Grüßen
@Hr. Kehl:
Auch von mir vielen Dank!
@all:
Ich ergänze Herrn Kehls Schreiben bei grossen Firmen (TK, Versandhandel, Energieversorger) um ein P.S., in dem ich mit Strafanzeige wegen Verdachts des gewerbsmässigen Betruges drohe. Bei Leistungseinstellung mit Strafanzeige wegen des Verdachtes der Nötigung.
Die Rechtssprechung ist nun hinreichend bekannt, diese zu ignorieren bzw. beim Kunden den Eindruck einer Verpflichtung zur Zahlung zu erwecken ist wenigstens formal Betrug. Selbst wenn die Untersuchung später eingestellt wird produziert es zunächst Unruhe und Aufwand beim Gläubiger.
P.S. Nein, ich bin kein notorischer Säumling. Habe aber eine ehrenamtliche helfende Funktion in der Nachbarschaft.
Sehr geehrter Herr Kehl,
ich habe versäumt eine Überweisung zu tätigen. Darauf bekomme ich ein Schreiben von einem Rechtsanwalt. (eine Mahnung vom Unternehmen habe ich gar nicht erst erhalten!) Dieser fordert mich nun auf zur eigentlichen Forderung von 29,90 € zusätzliche Kosten zu erstatten.:
vorgerichtl. Mahnkosten – 7,50€
Anwaltsgebühr – 51,75€
Auslagenpauschale – 10,35€
Ist das rechtens?
Wie gesagt: ich habe nicht eine einzige Mahnung erhalten, sonder sofort den Brief vom Anwalt.
Ich würde mich über eine baldige Antwort sehr freuen.
Vielen Dank im Voraus.
Lieber Herr Kehl,
wie sieht es denn aus, wenn eine Firma eine durch EC Kartenzahlung entstandene Lastschrift nicht anfordert (zum Beispiel durch einen Fehler bei der Nummernübertragung). Gerät man dadurch als Kunde in Verzug, auch wenn die EC Karte nicht abgelehnt wurde und das Konto gedeckt war? Ist eine solche Inkassoforderung in irgendeiner Form berechtigt?
Liebe Grüsse
Sehr geehrter Herr Kehl,
ich habe bei einem Einzelhandelhandel eingekauft und per EC-Lastschrift bezahlt.
Dabei kam es zur Überschneidung zwischen der Lastschrift und dem Geldeingang. Das Geld wurde vom automatischen Banksystem zurückgebucht.
Nachdem ich es gemerkt habe, war ich persönlich im Markt und hab mit einer Mitarbeiterin geredet; diese meinte das ich abwarten sollle und das i.d.R. eine erneute Abbuchung durchgeführt wird. Diese erfolgte dann einige Tage später. Es wurden der Kaufbetrag (33 €) und Gebühren in Höhe von 12,50 € abgezogen.
Ich habe weder eine Mahnung noch anderweitige Schreiben bekommen. Ein Anruf bei dem Dienstleister (ein Inkassobüro) hat ergeben, dass sich die Gebühren aus 5,50 € Rücklastschrift und 6,98 € Bearbeitungsgebühr zusammensetzen.
Ich finde den Anteil der Gebühren, gemessen am Einkaufpreis unverschämt hoch (~ 30% des Kaufwertes). Vor allem, da „nur“ eine erneute Abbuchung vorgenommen wurde.
Den Preis für die Rücklastschrift sehe ich mehr oder weniger ein, aber die Gebühren sind meiner Meinung nach überzogen und unverschämt. Dürfen diese erhoben werden? Und falls nicht, wie sollte ich nun vorgehen?
(Bitte entschuldigen Sie, falls ich diese Nachricht doppelt gepostet habe)
Sehr geehrter Herr Kehl,
aktuell widerspreche ich zwei Mahnungen der Firma Billpay GmbH, die die Zahlung für einen Onlineshop abwickeln.
Ich kaufte bei dem Onlineshop Ware im Wert von knapp 30 Euro, welche ich vergaß rechtzeitig zu überweisen. 20 Tage später wurden mir 4 Euro Mahngebühren für eine automatische Mahnung per E-Mail (!) in Rechnung gestellt, welche ich als unangemessen hoch finde. Ich überwies daraufhin den ursprünglichen Betrag ohne Mahngebühren.
Nun erhielt ich eine zweite (letzte) Mahnung per E-Mail, wo auf die aus deren Sicht noch offenen 4 Euro Mahngebühren weitere Mahngebühren in Höhe von 6,- Euro erhoben wurden. Ich soll nun also ingesamt 10,- Euro Mahngebühren zahlen. Dies finde ich völlig unverhältnismässig, und habe somit Widerspruch eingelegt.
Gibt es zum Thema Mahngebühren bei E-Mail-Mahnungen schon Urteile?
Wäre es nun legitim, wenn mich die Firma Billpay Gmbh als unzuverlässigen Schuldner an Auskunfteien melden würde? (Damit wurde mir gedroht)
Vielen Dank vorab!
Sehr geehrter Herr Krehl,
gibt es eine Verjährungsfrist für Mahngebühren? Hintergrund ist dass mir meine Wohnungsverwaltung vor einem Jahr meiner Meinung nach unberechtigterweise (ich habe keinen schriftverkehr dazu) Mahngebühren für eine Rückzahlung auferlegt hat die ich nicht bezahlt habe. Ich habe nur die Rückzahlung getätigt.
Dieses Jahr bekomme ich nun eine Rückzahlung von meiner Wohnungsgesellschaft und sie ziehen mir die 4,10€ Mahngebühren von damals 1 Jahr später von der Zahlung ab. Das kann doch nicht rechtens sein oder?
Normalerweise habe ich mich nicht mit so einem Betrag, aber ich bin sehr unzufrieden mit der Verwaltung und sehe gar nicht ein wieso sie mir auf der Nase rumtanzen sollen dürfen.
Ich würde mich gerne in einer E-Mail an die Hausverwaltung auf eine zuverlässige Quelle berufen können.
Vielen Dank im Voraus.
Beste Grüße
Sehr geehrter Herr Kehl,
Meine Tochter geht auf eine Ganztagsschule. Dort gibt es eine Mensa. Damit sie regelmäßig essen kann, muss man ein Abo bestellen. Dies tat ich. Jedoch kam ich mit einem Monat in Verzug. Da aber Ferien waren und sie Guthaben drauf hatte , hab ich nächsten Monat einfach weiter bezahlt. Dann kam aber eine Mahnung. Ich hab dann den Abo Betrag bezahlt wie jeden Monat. Trotzdem bekam ich Mahnungen weil ich die Gebühren für Mahn und Gebühren in Höhe von 7,50 vergessen hatte. Nun habe ich mich geweigert zu zahlen da erst eine Mahnung kam und ich auch dann gezahlt habe und ansonsten nicht mehr in Verzug kam.
Wir haben ständig per Mail geschrieben.
Jetzt nach fast drei Monaten hin und her haben sich 65 Euro Mahn und Gebühren kosten angehäuft und das nur für die 7,50 .
Dürfen die mir diese Gebühren berechnen obwohl ich jeden Monat das Abo gezahlt habe und das einmal versäumte auch gezahlt habe ?
Muss ich nun die gesamten Mahnungen zahlen?
Ich wäre ihnen dankbar wenn sie antworten.
Übrigens wurde das Abo gesperrt und meine Tochter kann dort nicht essen aber zahlen soll ich das Abo trotzdem weiter
Schönen Gruß
Lilly
Sehr geehrter Herr Kehl,
sind Ihre obigen Angaben noch aktuell, oder hat sich aufgrund der veränderten Gesetzeslage seit dem 01.01.2015 etwas geändert?
Ihre Angaben haben uns schon sehr geholfen – und einige 100 EUR Mahnkosten eingespart. Gerne hätten wir eine Bankverbindung von Ihnen, um mal eine Spende als Dankeschön überweisen zu können.
Liebe Leute,
in einigen Beiträgen im vorstehenden Verlauf wurde mehrfach darauf hingewiesen keine Einzellfälle zu posten. Erstaunlich wieviele es doch gibt, die zwar nicht lesen, aber dafür umso mehr schreiben können.
Ist euch eigentlich klar, das kostenlose Rechtsberatungen durch einen Rechtsanwalt unzulässig sind ? Ratschläge für die Allgemeinheit kann ja mal ganz ok sein, aber die rechtliche Klärung eurer hier geposteten Einzelfälle geht mal gar nicht ( § 49b Abs. 1 S. 1 Brao) .
Es dürfte wohl zu der Rätselhaftigkeit der menschlichen Natur gehören, dass Verbraucher, anders als bei Gegenständen des täglichen Lebens, nur ungern bereit sind, für Dienstleistungen Geld auszugeben. Scheint wohl breite Übung zu sein, einen Arzt oder Juristen selbst in dessen Freizeit um einen Ratschlag zu bitten… einen Bäcker oder Tankwart allerdings nur sehr selten, oder kaum mit der Bitte konfrontieren, ein paar Brötchen zu verschenken oder mal kostenlos tanken zu dürfen 🙂
Was aber, wenn ein Unternehmen eine Forderung direkt zum Rechtsanwalt ab gibt, der eintreiben soll. obwohl die Anfrage eines Zahlungsplanes abgeschickt wurde? Das Unternehmen reagierte nicht darauf. Anwaltsgebühren sollen dennoch vom Schuldner beglichen werden.
Passt sogar zum Namen des Rechtsanwaltes 😉
Amtsgericht Kehl, Urteil vom 25. September 2013 – 5 C 461/13
9. Oktober 2013 | Zivilrecht
Hinsichtlich der vorgerichtlichen Inkassokosten stehen der Klägerin der Betrag zu, der der gesetzlichen Gebühr eines Rechtsanwalts für ein Schreiben einfacher Art (0,3-Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2302 VV RVG) bei einem Gegenstandswert in Höhe von der Hauptforderung zuzüglich der Auslagenpauschale und Umsatzsteuer entspricht.
Denn im vorliegenden Fall wäre als adäquate vorgerichtliche Rechtsverfolgung ein einfaches Mahnschreiben durch einen Rechtsanwalt ausreichend gewesen, um den Beklagten den Ernst der Lage vor Augen zu führen; einer rechtlichen Prüfung der Berechtigung der Forderung bedurfte es aus Sicht der Klägerin nicht mehr1.
Soweit die Tätigkeit eines Inkassounternehmens auch das allgemeine Forderungsmanagement beinhaltet und von der Klägerin vergütet wurde, sind diese Kosten nicht als adäquate Rechtsverfolgungskosten vom Beklagten zu erstatten. Grundsätzlich obliegt das Forderungsmanagement dem Gläubiger auf eigene Kosten selbst2. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Gläubiger – wie hier die Klägerin – eine Kapitalgesellschaft ist.
OLG München · Urteil vom 28. Juli 2011 · Az. 29 U 634/11 1. Eine Mahnkostenpauschale von mehr als 1,20 Euro pro Mahnung eines Energieversorgungsunternehmens ist unwirksam usw…
nachlesen lohnt sich
Hallo Herr Kehl, ich habe in einem Kettengeschäft eine Blume per EC-Karte+Unterschrift für 2,99€ gekauft. Widererwartend war mein Konto am Tag der Abbuchung nicht gedeckt. Nun am 30.06 wurde über die 5 fache Menge des ursprünglichen Preises abgebucht 18,39€. Auf Hotline und Mail Nachfrage wurde ich an ein Inkasso Unternehmen weitergeleitet. Diese schreibt: „Jede von der Bank nicht eingelöste Lastschrift verursacht Bankgebühren in Höhe von 5,50 EUR. Zugleich verursacht eine Rücklastschrift einen Bearbeitungsaufwand bei der ****** GmbH, der mit 9,90 EUR in Rechnung gestellt wird.
Mit dem Scheitern des Lastschrifteinzugs befanden Sie sich bereits im Verzug (vgl. Palandt, 73. Auflage, § 286 Rn 25, Prinzip der Selbstmahnung), so dass die infolge des Verzugs entstandenen Kosten als Verzugsschaden ersatzfähig und von Ihnen zu tragen sind.“
Meine Frage ist nun Sind diese sogenannten ‚Verzugskosten‘ rechtens?
Mit freundlichen Grüßen
Hallo, und zwar hab ich bei PayPal einen offen Betrag von 6,99€ . Da meine Kreditkarte abgelaufen ist und mein altes Konto wegen Umzug aufgelöst wurde, konnte der Betrag bei PayPal nicht ausgeglichen werden. Gestern hab ich ein unseriöses schreiben vom Inkasso bekommen wo aus den 6,99€ -> 44,40 werden mit dem Hinweis das da schon ein Rabatt drauf ist und es eigentlich 70€ wären. Heute hab ich bei PayPal angerufen, die haben gemeint das ich angeblich 5 email’s bekommen hätte und nicht darauf reagiert hätte. Ich hab aber keine einzige bekommen. Auf die Frage warum sie mir die Rechnung nicht an meine Adresse schicken die ja auch die Rechnungsadresse ist, meinten die nur „das machen wir nicht“ . Die 6,99 € habe ich bei PayPal ausgeglichen. Ich sehe aber nicht ein die 44,40€ an das Inkasso Unternehmen zahle. Was hab ich da für Möglichkeiten und komm ich damit durch die Gebühren nicht zu zahlen?
Sehr geheerter Herr Kehl,
veilen Dank für diesen interressanten Artikel.
Sie schreiben, daß für Mahungen, die ausschließlich per E-mail erfolgen, keine Mahngebühren berechnet werden dürfen. Gibt es hierzu ein zitierfähiges Urteil?
Vielen Dank für Ihre Mühe.
Ich habe soeben eine E-Mail von BillPay erhalten, in der steht, dass ich 11,54 Euro bezahlen soll weil mein Konto nicht gedeckt war und so der Betrag von ca. 5 Euro nicht abgebucht werden konnte. Danach habe ich Ihnen geantwortet, dass es sich hierbei um überhöhte Mahngebühren und dreiste Abzocke handelt. Daraufhin hat BillPay folgendes geantwortet:
Grundsätzlich ist der Kunde dafür verantwortlich seine Bankdaten korrekt einzugeben und für eine ausreichende Deckung zu sorgen. Die Mahngebühren sind rechtlich gesehen ein Verzugsschaden und in solchen Fällen sind wir berechtigt und leider auch gezwungen aufgrund der uns entstandenen Kosten Mahngebühren zu erheben. Die Höhe jener Gebühren verstößt ebenfalls nicht gegen geltendes Recht.
Der Betrag plus Mahngebühren wird jetzt wieder von meinen Konto abgebucht. Was kann ich dagegen tun?
Hallo Björn!
Stark bleiben. Ich hatte genau dasselbe mit Billpay und habe mich durch die verschiedenen Hierarchien telefoniert. Nach wochenlangen Diskussionen haben sie endlich eingelenkt und am Ende musste ich weder die Gebühren noch die eigentliche Forderung zahlen. Bestehe auf dein Recht!
Hallo,
ich habe eine Frage bzgl. der Verzugszinsen.
Was kann ich als Gläubiger tun, wenn der Schuldner seine Verzugszinsen nicht bezahlt?
Danke und Grüße
Marc A.
Sehr geehrte RAe,
ich hätte eine wichtige Frage:
Kann der Abwasserzweckverband mir meine Kostensufstellung bzw. eine Ausdruck meines Kundenkonto’s verweigern?
Ich bin nämlich der Meinung das ich Beträge ÜBERZAHLT habe und möchte gern wissen, wohin meine nachweislichen Zahlungen verbucht wurden!
Seit ca. 2 Jahren wird mir dies verweigert!!
Ist das rechtens?
Mit freundlichen Grüßen
Y.K.
Sehr geheerter Herr Kehl,
danke für Ihren aufschlussreichen Beitrag zum Thema Verzugszinsen. Auch ich habe eine Mahnung mit der Erhebung von Mahngebühren für einen Verzug erhalten.
Wie ist Ihre Aussage […] Bei Mahnungen, die ausschließlich per E-Mail erfolgen, dürfte gar keine Mahngebühr erhoben werden.[…] zu verstehen?
Wie kann ich die Forderung rechtssicher abwehren ohne noch mehr Mahngebühren „aufgebrummt“ zu bekommen.
Für eine zeitnahe Antwort bin ich Ihnen sehr dankbar.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bemühungen!
MfG Jenny M.