Wir beraten und verteidigen Sie im Wirtschaftsstrafrecht gegen Polizei, Staatsanwaltschaft und Strafgericht in Kooperation mit einem Strafrechtsspezialisten.
Gerade ein Strafverfahren bedeutet für den Betroffenen eine erhebliche Belastung. Es ist wichtig, dass sachlich über Rechtsmittel im Strafprozess, die möglicherweise zu erwartenden Rechtsfolgen der Tat (also die Strafe) und die Kosten eines Strafverfahrens informiert wird. Auch weitere Folgen, wie Eintragungen im Bundeszentralregister, Führungszeugnis und deren Tilgungsfristen können im Einzelfall sehr wichtig sein.
Unsere Kanzlei kooperiert mit erfahrenen Strafverteidigern, die des strafprozessualen Teil der Verteidigung unterstützen.
Einige Hinweise vorab:
Vorladung zur Polizei oder Staatsanwaltschaft
Schon bei einer Vorladung zur Polizei oder Staatsanwaltschaft als Verdächtiger ist es sehr sinnvoll uns vorher als Strafverteidiger zu konsultieren. Machen Sie bis dahin keine Angaben zu Sache. Das erledigen wir für Sie, nachdem wir die Strafakten eingesehen haben. Ihr Schweigen darf Ihnen nicht negativ angelastet werden.
Durchsuchung oder Beschlagnahme
Durchsuchungen oder Beschlagnahmen sind empfindliche Eingriffe in die Rechte des Betroffenen. Hier sollten Sie uns umgehend anrufen und hinzuziehen. Auch hier ist es sinnvoll, selber keinerlei Angaben gegenüber der Polizei oder der Staatsanwaltschaft zu machen. Diese nutzen den „Überaschungsmoment“ erfahrungsgemäß aus, um Sie zu Aussagen zu bewegen.
Sofern bei einer Durchsuchung Gegenstände gefunden werden, die von den Ermittlungsbeamten von Interesse sind, sollten Sie einer Sicherstellung nicht zustimmen. Dann wird der Gegenstand zwar normalerweise beschlagnahmt, worüber dann allerdings nach Widerspruch ein Richter zu entscheiden hat. Hier sollte auch darauf geachtet werden, dass ein Protokoll angefertigt wird und dass dieses inhaltlich richtig und vor allem vollständig ist.
Festnahme
Auch im Falle einer Festnahme (Polizeigewahrsam oder Justizvollzugsanstalt) sollte keine Aussage getätigt werden und umgehend ein Strafverteidiger informiert werden.
Anhörung als Beschuldigter
Statt einer Vorladung kann Ihnen auch ein Anhörungsschreiben der Polizei zugehen, in welchem Sie aufgefordert werden, als Beschuldigter zu einem strafrechtlichen Vorwurf schriftlich Stellung zu nehmen.
Straftatbestände
Im deutschen Wirtschaftsstrafrecht gibt es eine Vielzahl von Straftatbeständen, die darauf abzielen, Verstöße im Bereich der Wirtschaft und des Handels zu ahnden. Hier sind einige der wichtigsten:
- Betrug (§ 263 StGB): Dieser Straftatbestand umfasst das täuschende Vorgehen, um einen Vermögensvorteil zu erlangen, indem zum Beispiel falsche Tatsachen behauptet oder verschwiegen werden.
- Untreue (§ 266 StGB): Untreue liegt vor, wenn jemand fremde Vermögensinteressen pflichtwidrig verletzt, beispielsweise durch Veruntreuung oder Unterschlagung von Firmengeldern.
- Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB): Hier geht es um die Annahme oder Gewährung von Vorteilen, um einen unzulässigen Einfluss auf geschäftliche Entscheidungen zu nehmen.
- Korruption (§ 298 StGB): Dieser Paragraph verbietet die Vorteilsannahme und -gewährung im geschäftlichen Verkehr, um einen Vorteil für die eigene oder fremde Firma zu erlangen.
- Geldwäsche (§ 261 StGB): Geldwäsche umfasst das Einschleusen von illegal erworbenen Geldern in den legalen Wirtschaftskreislauf, um deren Herkunft zu verschleiern.
- Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO): Diese Straftat besteht darin, dass ein Unternehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig keinen Insolvenzantrag stellt, obwohl die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Unternehmens vorliegt.
- Marktmanipulation (§ 20a WpHG): Dieser Straftatbestand umfasst das Manipulieren von Kursen oder Preisen von Finanzinstrumenten, um einen unrechtmäßigen Vorteil zu erlangen.
- Subventionsbetrug (§ 264 StGB): Hier geht es um die Erlangung von Subventionen durch unwahre Angaben oder das Verschweigen von relevanten Informationen.
- Umweltstraftaten (verschiedene Gesetze): Straftaten im Zusammenhang mit Umweltschutz, wie beispielsweise illegale Abfallentsorgung oder Verstöße gegen Umweltauflagen.
- Steuerhinterziehung (§ 370 AO): Dies bezieht sich auf die Hinterziehung von Steuern durch unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber den Finanzbehörden.
- Wirtschaftsspionage (§ 17 UWG): Dies bezieht sich auf die illegale Erlangung von Betriebsgeheimnissen oder geschäftlichen Informationen.
Dies sind nur einige Beispiele, und das Wirtschaftsstrafrecht in Deutschland ist umfangreich und komplex. Die genannten Paragraphen sind Teil des Strafgesetzbuches (StGB), des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG), des Insolvenzrechts (InsO) und anderer relevanter Gesetze.
Terminvereinbarung
Sie können einen persönlichen Termin in unserer Kanzlei oder einen Termin für Telefongespräch vereinbaren. Dies ist komfortabel über unsere online Terminvergabe oder klassisch per Telefon und Whatsapp bzw. E-Mail (kanzlei@kehl.legal) möglich.