Wettbewerbsrecht: Abmahnung, Vertragsstrafe, Schadensersatz

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Wir beraten und vertreten seit Jahren unsere Mandanten in Fragen des Wettbewerbsrechts. Dies umfasst im deutschen Recht vor allem das Recht des unlauteren Wettbewerbs (Lauterkeitsrecht). Im Lauterkeitsrecht geht es um die „Spielregeln“ eines fairen wirtschaftlichen Wettbewerbs. Wichtiges Instrument ist die Abmahnung.

Jeder Unternehmer muß unabhängig von seiner Größe die Wettbewerbsregeln einhalten.

Dies dient einerseits dem Schutz der Mitbewerber, andererseits aber auch dem Schutz der Verbraucher sowie dem Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

In Zeiten umkämpfter Märkte versuchen Wettbewerber immer wieder, sich Vorteile auf Kosten der Konkurrenz zu verschaffen. Sei es durch den Verstoß gegen Verbraucherschutzrechte (z.B. bewusst falsche Widerrufsbelehrungen oder unzulässige Einschränkungen der Gewährleistungsrechte), Herabwürdigung der Konkurrenz (z.B. falsche Bewertungen – Fake-Bewertungen – bei Google, Facebook oder anderen Bewertungssystemen wie ekomi oder TrustedShops) oder unwahre Spitzenstellungsbehauptungen (z.B. “Größter Sofaverkäufer Deutschlands”).

Unternehmer können sich dagegen mit dem Wettbewerbsrecht sehr erfolgreich zur Wehr setzen und Wettbewerber abmahnen.



Einstweilige Verfügung
EINSTWEILIGE VERFÜGUNG IN WETTBEWERBSSACHEN

Abmahnung

Wer sich im Wettbewerb mit unfairen Methoden einen Vorteil verschafft, kann von seinen Konkurrenten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Wettbewerber können abmahnen. Als erfahrene Kanzlei in Wettbewerbssachen unterstützen wir Sie dabei. Wollen Sie gegen einen Wettbewerber vorgehen, prüfen wir für Sie, wie hoch die Erfolgsaussichten sind.

Dabei prüfen wir unter anderem, ob ein “konkretes Wettbewerbsverhältnis” vorliegt und ob das Verhalten der Konkurrenz tatsächlich rechtswidrig ist. Großes Augenmerk legen wir selbstverständlich darauf, dass die Inanspruchnahme des Gegners nicht rechtsmissbräuchlich ist.

Fällt unsere Prüfung positiv aus, mahnen wir die Konkurrenz auf Ihren Wunsch hin für Sie ab und verlangen die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung (Stichwort: Konkurrenz abmahnen / Wettbewerber abmahnen). Darin muss sich der Gegner verpflichten, die wettbewerbswidrigen Handlungen für die Zukunft zu unterlassen und Ihnen für den Fall, dass er sich nicht daran hält, eine Vertragsstrafe zahlen. Wir werden also als sog. Abmahnanwalt bzw. Abmahnanwälte für Sie tätig.

Schadensersatz

Wenn Ihnen durch die wettbewerbswidrigen Handlungen Ihrer Konkurrenz ein Schaden entstanden ist, prüfen wir für Sie, ob Ihnen Schadensersatzansprüche zustehen und machen diese dann auf Wunsch für Sie geltend.

Vertragsstrafe

Wenn Ihr Konkurrent abermals den gleichen oder einen ähnlichen (“kerngleichen”) Wettbewerbsverstoß begeht, muss er Ihnen eine angemessene Vertragsstrafe zahlen. Diese Vertragsstrafe beträgt regelmäßig mindestens 2.500 EUR. In schwerwiegenden Fällen kann diese auch deutlich höher ausfallen.

Kosten

Die Kosten unserer Inanspruchnahme machen wir nach § 12 Abs. 1 UWG bei Ihrem Konkurrenten geltend. Denn wer zu Recht abmahnt, hat einen Anspruch auf Ersatz der für die Abmahnung erforderlichen Aufwendungen. Hierzu gehören insbesondere die Anwaltskosten.

Einstweilige Verfügung

Eine Abmahnung dient auch dazu, dem Gegner ein Gerichtsverfahren zu vermeiden. Für den Fall, dass Ihr Konkurrent sich jedoch weigert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, erwirken wir für Sie auf Wunsch eine einstweilige Verfügung beim zuständigen Landgericht. Mit dieser Verfügung lassen wir dem Gegner die wettbewerbswidrigen Handlungen gerichtlich verbieten. Aufgrund unserer umfangreichen Erfahrung in diesen Verfahren stellen wir sicher, dass Ihr Anspruch nicht an Formalitäten scheitert. Die einstweilige Verfügung wird dann durch den zuständigen Gerichtsvollzieher an Ihren Konkurrenten zugestellt. Selbstverständlich kümmern wir uns auch um das Zustellungsverfahren.

Zustellungsurkunde
ZUSTELLUNGSURKUNDE DES GERICHTSVOLLZIEHERS

Abschlussschreiben

Zeigt sich Ihr Konkurrent trotz des gegen ihn erlassenen gerichtlichen „Bugschusses“ noch immer unbeeindruckt und erkennt die einstweilige Verfügung nicht von sich aus an, übersenden wir auf Wunsch ein sog. “Abschlussschreiben”. Darin fordern wir den Gegner auf, die einstweilige Verfügung mittels einer Abschlusserklärung anzuerkennen. Auch dieses Abschlussschreiben ist mit Kosten verbunden, die Ihr Gegner zu tragen hat.

Hauptsacheverfahren / Unterlassungsklage

In besonders hartnäckigen Fällen verweigern Konkurrenten auch die Abgabe der in dem Abschlussschreiben geforderten Abschlusserklärung. In diesem Fall empfehlen wir Ihnen die Erhebung der sogenannten Hauptsacheklage. Die Hauptsacheklage führt zu einer endgültigen Reglung und Verurteilung. Unterliegt Ihr Konkurrent auch hier, hat er auch noch die nicht unerheblichen Kosten des Hauptsacheverfahren zu tragen.

Zusammengefasst

Wir verfolgen für Sie Wettbewerbsverstöße, indem wir für Sie

  • Wettbewerbsverstöße aufdecken, prüfen und verfolgen,
  • eine gerichtliche und außergerichtliche Strategie erarbeiten,
  • außergerichtliche Abmahnungen erstellen und versenden,
  • Ihre Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz durchsetzen,
  • einstweilige Verfügungen im Eilverfahren erwirken,
  • Hauptsacheverfahren durchführen,
  • Abschlusschreiben zur Vermeidung eines Hauptsacheverfahren erstellen.

Wenn Sie uns beauftragen möchten oder weitere Informationen benötigen, dann nutzen Sie am besten unser Anfragetool. Weitere Kontaktmöglichkeiten finden Sie hier: Kontakt