Widerruf von Lebensversicherungen und Rentenversicherungen

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Lebensversicherungen widerrufen statt kündigen und Geld sparen

Sie haben zwischen dem 29.07.1994 und dem 31.12.2007 eine Lebensversicherung oder eine Rentenversicherung für die Altersvorsorge abgeschlossen, sind aber von der Rendite enttäuscht, da Ihr Vertrag auch nach jahrelanger Einzahlung weniger wert ist, als die Summe der entrichteten Prämien? Dann lassen Sie Ihren Vertrag jetzt prüfen – der Widerruf von Lebensversicherungen oder Rentenversicherungen ist nach einem BGH-Urteil ggf. möglich!

Mit dem Widerruf, bzw. Widerspruch können Sie sich möglicherweise von einer unprofitablen Investition lösen und im besten Fall erhebliche Ersparnisse erzielen.

Wir zeigen Ihnen, welche Verträge betroffen sind und was dabei zu beachten ist.

Hinweis zur Terminologie: Dreh- und Angelpunkt für den Widerruf von Lebensversicherungen ist die alte Fassung des § 5a des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Dort wird dem Versicherungsnehmer unter bestimmten Umständen das Recht eingeräumt, dem Vertragsschluss innerhalb von vierzehn Tagen zu widersprechen. Im modernen Verbraucherschutzrecht ist diese Möglichkeit heutzutage als Widerrufsrecht bekannt. Wir verwenden daher die Begriffe “Widerspruch” und “Widerruf” synonym, bzw. sprechen vom Widerruf von Lebensversicherungen.

Ausgangspunkt: Lebensversicherungen oder Rentenversicherungen

Ausgangspunkt für eine mögliche Ersparnis bei Lebens- und Rentenversicherungen, die Kunden zwischen dem 29.07.1994 und dem 31.12.2007 abgeschlossen haben, sind Fehler in den Widerrufs-, bzw. Widerspruchsbelehrungen der damaligen Vertragsformulare. Denn nur wenn diese Belehrungen rechtlich einwandfrei waren und sie zusammen mit allen weiteren Vertragsunterlagen (Versicherungsschein, Versicherungsbedingungen und wesentliche Verbraucherinformationen) dem Versicherungsnehmer überlassen worden sind, begann die vierzehntägige Widerspruchsfrist überhaupt zu laufen.

Widerruf von Lebensversicherungen – rechtliche Einordnung

Gemäß § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. begann der Lauf der Widerspruchsfrist erst, wenn dem Versicherungsnehmer die o.g. Unterlagen vollständig vorlagen und er bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich und in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerrufsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. Einschränkend war im Gesetz allerdings bestimmt, dass das Recht zum Widerspruch jedenfalls ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlosch.

BGH: Widerruf von Lebensversicherungen auch nach Ablauf der Ausschlussfrist möglich

Diese Ausschlussfrist von einem Jahr nach Zahlung der ersten Prämie hat den Bundesgerichtshof beschäftigt. In mehreren Urteilen (Az. IV ZR 76/11; IV ZR 384/14 und IV ZR 448/14) haben sich die obersten Bundesrichter mit der Thematik beschäftigen müssen und gelangten – unter Beachtung des EuGH-Urteils vom 19.12.2013 (Rechtssache C-209/12 – Endress) – zu folgender Auffassung:

§ 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. enthält eine s.g. “planwidrige Regelungslücke”, die im Einklang mit europäischem Recht (nämlich Art. 15 Abs. 1 S. 1 der “Zweiten Richtlinie Lebensversicherung”) dergestalt zu schließen ist, dass die Vorschrift im Bereich der Lebens- und Rentenversicherungen und der Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung nicht anwendbar ist. Aus diesem Grund besteht das Widerspruchsrecht desjenigen Versicherungsnehmers, der nicht ordnungsgemäß belehrt worden ist, bzw. die notwenigen Vertragsunterlagen nicht erhalten hat, grundsätzlich noch heute fort.

Anders gesagt: Der Versicherte hat – sofern ihn der Versicherer nicht richtig belehrt hat – ein s.g. ewiges Widerspruchsrecht.

Ist der Widerruf von Lebensversicherungen ratsam?

Bevor Sie einen Widerruf von Lebensversicherungen in Betracht ziehen, gilt es zunächst rechtlich zu prüfen, ob Ihre Versicherung zu den – nach Angaben der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen – 60 Prozent der fehlerhaften Verträgen gehört. Sollte die juristische Prüfung ergeben, dass Ihnen noch ein Widerrufsrecht zusteht, stellt sich anschließend die Frage der Wirtschaftlichkeit. So kann es beispielsweise vorkommen, dass der Versicherung ein gut verzinster Altvertrag zugrunde liegt oder eine Kombination mit Zusatzversicherungen (etwa einer Berufsunfähigkeitsversicherung) einen Widerruf unwirtschaftlich macht. Ob und wann ein Widerruf von Lebensversicherungen ratsam ist, lässt sich pauschal leider nicht sagen, sondern muss individuell geprüft werden.

Sie haben eine Lebens- oder Rentenversicherung und möchten prüfen lassen, ob Ihnen ein Widerrufsrecht zusteht und wenn ja, ob es sich finanziell rentiert? Beauftragen Sie uns noch heute mit einer Prüfung Ihres Vertrages: