Bezugnahme auf nicht gedruckte AGB der Post nicht wirksam

Die Bezugnahme auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die klein gedruckt und in einem Aushang über Produkte und Preise versteckt sind, ist laut Amtsgericht München (Az.: 262 C 22888/12) überraschend und führt dazu, dass die Bedingungen nicht wirksam in einen Vertrag einbezogen werden, selbst wenn sie zur Einsichtnahme in der Filiale vorhanden gewesen wären.

2012 verschickte eine Münchnerin ein Paar Golfschuhe, die sie zuvor bei eBay versteigert hatte, per Post an den Käufer, der ihr den Kaufpreis bereits überwiesen hatte. Jedoch kam das Paket nie an. Die Verkäuferin zahlte daher den Kaufpreis zurück und verlangte den Betrag als Schadenersatz von der Post zurück.

Diese weigerte sich zu zahlen und berief sich auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Danach hafte sie nur, wenn das Päckchen per Einschreiben, Einwurfeinschreiben, Eigenhändig, mit Rückschein oder per Nachnahme gesandt worden wäre. Dies sei vorliegend aber nicht der Fall. Die AGB seien Bestandteil des Vertrages geworden, denn in der Filiale sei in den Preisaushängen deutlich auf sie hingewiesen worden. Außerdem hätte man sie dort einsehen können.

Die Klägerin entgegnete, sie sei auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht hingewiesen worden. Das AG München gab ihr insoweit Recht.

Die Post könne sich nicht auf den Haftungsausschluss berufen, da die Klägerin nicht ausdrücklich auf die AGB hingewiesen wurde und auch sonst keine ausreichende Möglichkeit der Kenntnisnahme hatte. Nur so würden diese gemäß § 305 II BGB Bestandteil des Vertrages:

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1. die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Orte des Vertragsschlusses auf sie hinweist und

2. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,

und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

Diesen Anforderungen genüge es nicht, dass in der von der Kundin aufgesuchten Filiale ein Aushang angebracht sei, bei dem unter „Produkte und Preise auf einen Blick“ im Kleingedruckten unter anderem vermerkt sei: „Näheres regeln unsere AGB sowie eine Übersicht, die Sie in den Postfilialen einsehen können“. Diese Bezugnahme auf AGB, kleingedruckt und in einem Aushang über Produkte und Preise versteckt, sei überraschend mit der Folge, dass eine wirksame Einbeziehung nicht erfolgt, selbst wenn die Geschäftsbedingungen bei der Filiale vorrätig gewesen wären.


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