Schwimmunterricht und Glaubensfreiheit

Laut Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) können sich muslimische Schülerinnen nicht auf die Glaubensfreiheit berufen, um nicht am koedukativen Schwimmunterricht teilzunehmen (Az.: BVerwG 6 C 25.12). Voraussetzung dafür ist, dass sie dabei einen Burkini tragen können, ein zum Schwimmen gemachtes Kleidungsstück, welches den Körper überwiegend verhüllt.

Eine muslimische Schülerin besuchte eine Schule, an der gemeinsamer Schwimmunterricht für Jungen und Mädchen stattfand, an dem auch sie teilnehmen musste. Dies widerspreche ihrer Meinung nach aber den religiösen Vorschriften, weshalb sie durch die Schule vom Schwimmunterricht befreit werden wollte. Dem stimmte die Schule nicht zu.

Diese Ansicht bestätigte nun auch das Bundesverwaltungsgericht in letzter Instanz. Es sei richtig, dass die Teilnahme der Muslimin am Schwimmunterricht einen Eingriff in die Religions- und Glaubensfreiheit aus Artikel 4 GG darstelle:

Artikel 4

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

Dieser Eingriff sei aber durch den staatlichen Erziehungsauftrag aus Art. 7 I GG (Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.) gerechtfertigt. Das Tragen eines Burkinis, welcher wiederum den muslimischen Bekleidungsvorschriften entspricht, sei der Klägerin zumutbar gewesen und angemessen. Daran ändere auch das Argument nichts, sie müsse männliche Klassenkammeraden in Schwimmkleidung sehen. Der Schutzbereich der Glaubensfreiheit umfasse nicht den Anspruch darauf, vor dem Anblick Dritter geschützt zu sein, die nicht den muslimischen Bekleidungsgeboten folgen. Dies gelte nicht nur für den schulischen Alltag.

Folglich könne die Glaubensfreiheit im vorliegenden Fall keine teilweise Aufhebung der Schulpflicht bewirken.


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