BGH entscheidet: Online-Händler müssen Grundpreis “in unmittelbarer Nähe” des Gesamtpreises angeben

Das Urteil des BGH ist das Ergebnis eines Rechtsstreits zwischen einem Interessenverband von Online-Unternehmen (Kläger) und einem Online-Händler (Beklagter). Der Kläger hatte den Beklagten wegen zweier Amazon-Angebote von Kraftfahrzeugzubehör (einem Spray mit 300 ml und einer Paste mit 50 g) auf Unterlassung verklagt, da kein Grundpreis in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis angegeben war. Der Kläger forderte vom Beklagten die Angabe des Grundpreises “in unmittelbarer Nähe” gemäß § 2 I 1 PAngV aF (alte Fassung der Preisangabenverordnung) zum Gesamtpreis. Die beiden Vorinstanzen wiesen das konkrete Begehren ab und forderten lediglich die Pflicht zur Angabe des Gesamtpreises als “klar erkennbar” gemäß Art. 4 I der RL 98/6/EG (Preisangaben-RL) und lehnten es ab, die Pflicht zur Angabe des Grundpreises “in unmittelbarer Nähe” des Gesamtpreises zu fordern.

Der BGH hat in seinem Urteil der Revision des Klägers stattgegeben und entschieden, dass die Pflicht zur Angabe des Grundpreises “in unmittelbarer Nähe” des Gesamtpreises unionsrechtskonform sei. Der BGH hat argumentiert, dass diese Pflicht sich aus dem Ziel und dem Zweck der PAng-RL ergibt, auch wenn sie nicht explizit im Wortlaut der Verordnung festgelegt ist. Der BGH hat ferner betont, dass optimale Preisinformation und Vergleichbarkeit nur dann erreicht werden können, wenn Gesamt- und Grundpreis “auf einen Blick” wahrnehmbar sind. Das Urteil hat daher bedeutsame Auswirkungen auf den Online-Handel, da es klarstellt, dass Grundpreise nicht nur sichtbar, sondern auch “auf einen Blick” sichtbar sein müssen.

Landgericht Berlin verbietet Mitbewerberbehinderung bei Amazon

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Das so genannte “Anhängen bei Amazon” ist nach wie vor häufiger Anlass für Streit unter Marketplace-Händlern der Plattform. Obwohl von Amazon gewünscht und gefordert, stoßen sich viele Amazon-Händler daran, dass Mitbewerber sich an “ihr” Angebot “anhängen” – erst recht, wenn der Konkurrent das Produkt billiger anbietet und deshalb in den Genuss der s.g. “Buy Box” kommt, also den prominenten “Kaufen-Button” von Amazon direkt auf der Produktseite in Anspruch nehmen darf. Viele Händler versuchen deshalb, genau dies zu verhindern – zum Beispiel dadurch, dass sie dem Angebot eine bestimmte, eigene Markenherkunft attestieren, um Mitbewerber vom “Anhängen” abzuschrecken. Nachdem bereits das Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 22.11.2018, Az. 4 U 73/18) und das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 2603.2021, Az. 6 U 11/21) dieses Geschäftsgebaren unter bestimmten Voraussetzungen als Mitbewerberbehinderung betrachtet haben, hat sich nun auch das Landgericht Berlin in einem von der KEHL Rechtsanwaltsgesellschaft betreuten Rechtsstreit dieser Ansicht angeschlossen (LG Berlin, Urteil vom 22.11.2021, Az. 101 O 128/20). Lesen Sie alles zur aktuellen Entscheidung zur Mitbewerberbehinderung hier.

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Fairness und Transparenz: P2B-Verordnung in Kraft

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Seit dem 12.07.2020 gilt die neue “P2B-Verordnung” der Europäischen Union. Die Verordnung (EU) Nr. 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten zielt u.a. auf Suchmaschinen, Handelsplattformen und Preisvergleichsportale und soll für Online-Händler – wie der Name bereits sagt – mehr Transparenz und Fairness bei der Platzierung von Angeboten schaffen. “P2B” steht dabei für “Platform to Business”. Lesen Sie alle wichtigen und relevanten Informationen in meiner Zusammenfassung.

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Anhängen an fremde Angebote bei Amazon

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Uns erreichen in letzter Zeit immer wieder Anfragen von Mandanten, Interessenten und Online-Händlern der Plattform Amazon zum Themenkreis „Anhängen an fremde Angebote“. Die Händler stören sich dabei meist daran, dass andere Amazon-Anbieter die eigenen, in der Regel selbst erstellten Produktseiten auf Amazon – einschließlich der Artikelbezeichnungen, Beschreibungstexte, Produktfotos und ggf. sogar der EAN (European Article Number) und anderer Spezifikationen – für deren Produkte nutzen, sich also an ein bestehendes Angebot einfach „dranhängen“. In diesem Artikel wollen wir Ihnen einen verständlichen Überblick über eine Thematik an die Hand geben, die aus rechtlicher Sicht alles andere als einfach und unumstritten ist.

Was ist eigentlich „Anhängen an fremde Angebote“ bei Amazon?

Amazon hat bereits vor Jahren begonnen, die Struktur seiner Webseite anders zu gestalten als andere Onlinehandelsplattformen wie beispielsweise eBay. Während bei eBay jeder Händler innerhalb seines Verkäuferprofils beliebig viele verschiedene Artikel anlegen und online stellen kann mit der Folge, dass für ein und denselben Artikel ggf. dutzende verschiedene Einzelangebote bestehen, ordnet Amazon seinen Shop grundlegend anders: Hier werden nicht die Produkte den Anbietern zugeordnet, sondern umgekehrt. Jedes eingestellte Produkt erhält in der Regel anhand seiner EAN eine Seite, der dann die Anbieter eben dieses Produktes zugeordnet werden. Beim Anbieten auf Amazon besteht daher – unausweichlich – die Möglichkeit, sich an das Angebot eines Mitbewerbers „anzuhängen“.


Bietet an Händler ein Produkt erstmals auf Amazon an, wird dem Produkt von Amazon eine eindeutige Identifikationsnummer zugeordnet. Für jedes Produkt, das bei Amazon inseriert wird, vergibt Amazon eine s.g. Amazon Standard Identification Number (ASIN). Existieren mehrere Angebote zum selben Produkt von verschiedenen Anbietern, bzw. bietet ein Mitbewerber später das gleiche Produkt ebenfalls auf Amazon an, werden die gesamten Angebote der unterschiedlichen Händler auf einer einheitlichen Produktseite zusammengefasst und präsentiert. Amazons erklärtes Ziel hinter dieser Firmenpolitik ist es, die Übersichtlichkeit und den Preiswettbewerb zu stärken. Der Handelsriese nimmt dabei ganz bewusst in Kauf, dass es zum Phänomen „Anhängen an fremde Angebote“ – mit all seinen Ärgernissen – kommt.

Liegt im Anhängen an fremde Angebote eine Urheberrechtsverletzung?

Ein Händler hat ein Angebot erstmals eingestellt, einen eigenen Text zur Produktbeschreibung verfasst und sogar selbst Produktfotos angefertigt. Kann der Händler nun aus einer möglicherweise im Raum stehenden Urheberrechtsverletzung gegen den „Anhängenden“ vorgehen, der Beschreibung und Fotos quasi “mitbenutzt”?

Die Antwort auf diese Frage lautet – jedenfalls nach bisheriger Rechtsprechung – nein.

Eine urheberrechtliche Inanspruchnahme ist deshalb nicht möglich, weil sich Amazon in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein unterlizenzierbares Nutzungsrecht an den von seinen Händlern hochgeladenen Werken (Texten, Fotos, Videos, etc.) einräumen lässt. Unabhängig von der Frage also, ob ein Beschreibungstext für ein Produkt überhaupt die nötige Schöpfungshöhe erreicht, um dem Schutz des Urheberrechts habhaft zu werden (vgl. § 2 Abs. 2 UrhG), scheitert ein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch in aller Regel jedenfalls daran, dass der „anhängende“ Mitbewerber – durch das Unterlizenzierungsrecht Amazons – die Texte, Fotos und Medien ebenfalls nutzen darf. Ob eine solche weitgehende Lizenzierungsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam vereinbart werden kann, wird man kontrovers diskutieren können – bisher hat sie gerichtlicher Überprüfung aber jedenfalls standgehalten (vgl. OLG Köln, Urteil vom 19.12.2014, Az. 6 U 51/14)

Liegt im Anhängen an fremde Angebote eine Kennzeichenrechtsverletzung?

Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Anhängen an fremde Angebote bei Amazon einen Kennzeichen-, bzw. Markenrechtsverstoß begründen. Denn für denjenigen Anbieter, der sein Produkt markenrechtlichen schützen lässt, streitet die s.g. Herkunftsfunktion der Marke. Ein solcher Anbieter kann deshalb in aller Regel erfolgreich untersagen lassen, dass andere Amazon-Händler deren Produkte unter der gleichen Marke anbieten.

Für eine erfolgreiche markenrechtliche Inanspruchnahme müssen – unabhängig von einer selbstverständlich immer notwendigen rechtlichen Einzelfallprüfung – jedenfalls folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Das eigene Produkt muss als Marke (nationale Marke nach dem Markengesetz oder Unionsmarke nach der Unionsmarkenverordnung) oder als Unternehmenskennzeichen geschützt sein,
  • das eigene Produkt wird in der „von-Zeile“ (Zeile unter der Angebotsbezeichnung) oder im Angebotsnamen selbst unter Wiedergabe des Markennamens bezeichnet (wobei im Falle von Wort-Bildmarken die Wiedergabe des Wortbestandteils genügt) und
  • der sich anhängende Anbieter verkauft in Wahrheit ein anderes als das Markenprodukt.

Wichtig ist hier ein gewisses Grundverständnis des Markenrechts und seiner Funktionen. Die Marke als solche bietet keinen absoluten Schutz, bzw. kein in jeder Hinsicht absolutes Ausschließlichkeitsrecht. Die wichtigste Funktion einer Marke ist es, die Herkunft eines bestimmten Produktes, bzw. einer Dienstleistung zu schützen (Herkunftsfunktion der Marke). Ein Anbieter, der beispielsweise auf einer Online-Handelsplattform Apple-Computer verkauft und diese als solche bezeichnet, verletzt selbstverständlich nicht Apples Markenrechte – solange und soweit die Computer tatsächlich von Apple sind. Er würde allerdings dann in Apples Markenrechte eingreifen, wenn die Computer in Wahrheit von einem anderen Hersteller stammen.

Dies bedeutet mit Blick auf den hiesigen Problemkreis, dass ein Amazon-Anbieter, an dessen markenrechtlich geschütztes Produkt sich ein anderer Anbieter angehängt hat, sich unbedingt versichern sollte, ob es sich bei dem Konkurrenzangebot nicht tatsächlich um “sein” Produkt handelt, welches der Konkurrent lediglich weiterverkauft. Dies ließe sich beispielsweise über einen Testkauf ermitteln.

Rechtsprechungsübersicht:

Gleiches gilt grundsätzlich analog auch für geschützte Unternehmenskennzeichen nach § 5 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 MarkenG (OLG Hamm, Urteil vom 05.03.2013, Az. 4 U 139/12).

Liegt im Anhängen eine Wettbewerbsverletzung?

Die diesbezügliche Betrachtung ist ähnlich der oben angeführten markenrechtlichen, sobald der Anhängende über die Herkunft der Ware irreführt. Wird der Firmenname oder aber die EAN, bzw. die AISN durch einen Mitbewerber übernommen, schließlich aber ein anderes Produkt geliefert, so stellt dies eine Wettbewerbsverletzung dar. Der Mitbewerber täuscht dann gem. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG über die betriebliche Herkunft der Ware, wenn ein Mitbewerber sich an ein Angebot anhängt, aber tatsächlich ein anderes Produkt liefert. Wird etwa ein Produkt aus der gleichen Gattung auf derselben Angebotsseite angeboten, jedoch gerade nicht ein herkünftlich identisches Produkt, täuscht dessen Anbieter über die betriebliche Herkunft und begründet damit einen Unterlassungsanspruch (§ 8 Abs. 1 UWG) und andere wettbewerbsrechtliche Ansprüche (Auskunft, Schadenersatz).

Rechtsprechungsübersicht

Wann ist das Anhängen an andere Angebote zulässig?

Nachdem bisher Gesagten ist das Anhängen an ein fremdes Angebot bei Amazon also – zumindest nach aktueller Rechtslage –

  • aus urheberrechtlicher Sicht grds. unbedenklich.
  • aus markenrechtlicher Sicht dann unbedenklich, wenn das Ursprungsprodukt keinen Markenschutz genießt oder der Anhängende das identische Produkt liefert.
  • aus wettbewerbsrechtlicher Sicht unbedenklich, solange nicht über die betriebliche Herkunft oder die EAN, bzw. AISN in die Irre geführt wird.

Hinweis: Lassen Sie jeden Einzelfall unbedingt anwaltlich prüfen. Dieser Artikel soll nur einen groben Überblick über die Rechtslage vermitteln und ersetzt keinesfalls eine individuelle fachliche Beratung durch einen Experten im Gewerblichen Rechtsschutz.

Welche Folgen drohen bei einer Rechtsverletzung?

Marken- und Wettbewerbsverletzungen druch Anhängen an fremde Angebote können kostenpflichtig abgemahnt werden sowie Schadenersatz-, Auskunfts- und Unterlassungsansprüche nach sich ziehen.

Es ist also unbedingt zu empfehlen, sich zur Thematik rechtlichen Rat einzuholen – am besten bei uns.

Online Händler: Gesetzesänderung Stichtag 13.06.2014

Am morgigen 13.06.2014 treten neue Regelungen im Fernabsatzrecht in Kraft. Diese wurden mit dem “Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie” vom 20.09.2013 (BGBl. I S. 3642) beschlossen.Die neuen Regelungen betreffen nicht nur Online Shops, sondern auch Verkäufer, die eBay, Amazon, Yatego, MeinPaket oder andere Online Handelsplattformen benutzen. Neben der Widerrufsbelehrung müssen auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen angepasst werden.

Wie nach jeder Neuregelung des Fernabsatzrechtes ist auch nach dem 13.6.2014 damit zu rechnen, dass eine erhebliche Anzahl an wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen ausgesprochen werden. In diesen werden Wettbewerber die Beachtung der neuen Regelungen strikt durchsetzen. Da das Gesetz eine Übergangsregelung nicht vorsieht, ist unverzügliches Handeln notwendig.

Um kostspielige Abmahnungen zu vermeiden, sollten Händler deshalb unverzüglich anwaltlich geprüfte Rechtstexte verwenden. Hierfür haben wir die Seite www.law-tax-shop.de eingerichtet.