Streit um Vergütung berechtigt nicht zur Arbeitsverweigerung

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein (Az. 5 Sa 111/13) hat geurteilt, dass im Streit um die Vergütung bestimmter Aufgaben dem Arbeitnehmer kein Arbeitsverweigerungsrecht zusteht.
Im konkreten Fall hatte ein Bodenverleger geklagt, nachdem er von seinem Arbeitgeber fristlos gekündigt worden war, als er sich weigerte, die ihm zugewiesene Arbeit zusammen mit den notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen zu erledigen.

Der Kläger war der Ansicht, unzulässigerweise nur nach Akkordvertrag vergütet zu werden. Seiner Auffassung nach, hätte er für die Vorbereitungsmaßnahmen zusätzlich nach Stunden bezahlt werden müssen, da er für die gesamte Baustelle nur 7,86 € pro Stunde verdienen würde. Im Arbeitsvertrag waren 12,00 € pro Stunde für nicht nach Akkordvertrag vergütete Arbeiten festgelegt.
Nachdem er von der Geschäftsführung verlangte, entweder zusätzlich für die Vorbereitungen bezahlt oder auf einer anderen Baustelle eingesetzt zu werden, forderte ihn der Geschäftsführer auf, die Arbeit umgehend wieder aufzunehmen, da er sonst die fristlose Kündigung riskiere.

Da der Kläger dieser Aufforderung nicht nachkam, sprach der Geschäftsführer die fristlose Kündigung aus.

Das Arbeitsgericht Elmshorn gab der Kündigungsschutzklage zwar statt, da dem Kläger keine Gelegenheit zum Überdenken seiner Verweigerung gegeben wurde. Jedoch hatte die Berufung des Arbeitgebers vor dem LAG Erfolg, da der Arbeitnehmer das volle Risiko eines Irrtums trage und zudem vorleistungspflichtig sei. Eventuelle Ansprüche gegen den Arbeitgeber könne er nach Erhalt der Monatsabrechnung prüfen und ggf. einklagen.


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