Zurückstellung von Bauanträgen

Städte und Gemeinden können nach nach § 15 des Baugesetzbuches (BauGB) Bauanträge unter bestimmten Voraussetzungen zurückstellen. Die Zurückstellung dient dem Schutz künftiger Bebauungspläne und in engen Grenzen auch von Flächennutzungsplänen. Mit der Zurückstellung kann die Gemeinde einzelne Bauvorhaben vorläufig untersagen.

Die Zurückstellung bedeutet für den Bauherrn eine erhebliche Beeinträchtigung seines Rechts, das eigene Grundstück nutzen zu können. Die Zurückstellung ist deshalb nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig und kann – sofern diese Voraussetzungen nicht vorliegen – erfolgreich angegriffen werden.

Die Zurückstellung ist beispielsweise nur dann anwendbar, wenn zwar die Voraussetzungen für eine Veränderungssperre vorliegen, die Veränderungssperre aber von der Gemeinde bisher nicht erlassen worden ist oder nicht erlassen wird.

Die Zurückstellung dient der Sicherung der Bauleitplanung. Daher ist sie nur dann zulässig, „wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde“. Nur wenn hinreichend erkennbar ist, daß das zur Genehmigung gestellte Bauvorhaben mit den beabsichtigten planerischen Gestaltungen nicht vereinbar ist, sind die nachteiligen Wirkungen einer Zurückstellung zulässig. Dafür ist jedenfalls nicht ausreichend, wenn die Gemeinde lediglich das städtebaulich Unerwünschte feststellt (sog. Negativplanung).

Es kommt also für die Beurteilung der Zulässigkeit auf die konkrete Planungskonzeption der Gemeinde und deren Fortschritt an, was im Einzelfall -in bestimmten Grenzen- durch Akteneinsicht und Lektüre der Beratungsprotokolle ermittelt werden kann.