Vorratsdatenspeicherung insgesamt verfassungswidrig und nichtig

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 02.03.2010 (1 BvR 256/08; 1 BvR 263/08; 1 BvR 586/08) die umstrittene Vorratsdatenspeicherung für verfassungswidrig erklärt. Bei der Speicherung, wie sie Deutschland durchführe, handele es sich um einen besonders schweren Eingriff mit einer Streubreite, wie sie die Rechtsordnung bisher nicht kennt. Die Daten ließen Rückschlüsse zu, die bis in die Intimsphäre reichten. In ihrer Kombination lasse die Datensammlung Aussagen über gesellschaftlichen oder politischen Zugehörigkeiten sowie persönlichen Vorlieben, Neigungen und Schwächen zu. Je nach Nutzung der Telekommunikation könne eine solche Speicherung die Erstellung aussagekräftiger Persönlichkeits- und Bewegungsprofile praktisch jeden Bürgers ermöglichen. Auch steige das Risiko von Bürgern, weiteren Ermittlungen ausgesetzt zu werden, ohne selbst hierzu Anlass gegeben zu haben. Darüber hinaus bestünden verschärfte Missbrauchsmöglichkeiten, zumal die Speicherung und Datenverwendung vom Betroffenen nicht bemerkt werde. Die anlasslose Speicherung von
Telekommunikationsverkehrsdaten sei zudem geeignet, ein diffus bedrohliches Gefühl des Beobachtetseins hervorzurufen, das eine unbefangene Wahrnehmung der Grundrechte in vielen Bereichen beeinträchtigen könne.

Das Urteil kann im Volltext abgerufen werden unter: http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20100302_1bvr025608.html

Verantwortlichkeit für einen Filesharing Tracker

Kurz vor Weihnachten 2008 empörten sich Nutzer einschlägiger Internetforen über das Gerücht, dass eine Liste, mit personenbezogenen Daten einschließlich Bankverbindung, von sog. Filesharing Trackern auf Servern der Firma OVH verbreitet worden sei. Betroffen seien u.a. die Tracker “Game-Palast, Goldengate, bones-n-skulls, wdb-group, Serocity, SoT, Speed Runner Fusion, Torrent-Bunker / TBTracker, Solotion, Wonderworld, H-n-H, Scream21m, Shark-of-Nights / Mighty-Ducks, Walhalla, Oasetracker, Uncut, The-Independence-Tracker, Fire-Storm, Guardian-Angel, STH, Destiny-of-Death, Hot-Tracker, Turbowolke, Torrentuniverse, SU, Bitone, Wreckincrew, TfTracker, New-Propaganda und Army-of-Hell”.

Zur Frage der Verantwortlichkeit von eDonkey Tracker Betreibern hat kürzlich ein deutsches Oberlandesgericht entschieden (was freilich nicht mögliche Besonderheiten bei anderen Filesharing Systemen berücksichtigt; ob eine zivil- oder strafrechtliche Verantwortlichkeit vorliegt, ist -wie immer- eine Einzelfallfrage).

Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 15.10.2008 (Az. I-20 U 196/07, 20 U 196/07) zur Frage der rechtlichen Verantwortung von sogenannten Tracker Betreibern Stellung genommen. Im vorliegenden Fall hat das Gericht entschieden, dass der Betreiber eines eDonkey-Server nicht für die Urheberrechtsverletzungen verantwortlich ist, die durch die Nutzer begangen werden.

Der Betreiber sei selbst nicht Verletzer, weil auf dem Server lediglich ein Verzeichnis der Dateien präsentiert werde und die Dateien dort selbst nicht gespeichert seien. Auch eine Haftung als Teilnehmer an Urheberrechtsverletzungen der Nutzer komme nicht in Betracht, weil dies voraussetze, dass der Betreiber Kenntnis von der konkreten Datei haben müsse. Auch eine Haftung als Störer komme im konkreten Fall nicht in Betracht, da es dem Betreiber nicht zuzumuten gewesen sei, ohne Anhaltspunkte jede Datei zu überprüfen.

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