Vorzeitige Kündigung von Franchiseverträgen

Immer wieder stellt sich im Vertragsrecht die Frage, ob und wenn ja, wie sich Franchisenehmer oder Franchisegeber von dem eingegangenen Franchisevertrag wieder lösen können. Insbesondere, wenn die erzielten Umsätze deutlich hinter dem zurückbleiben, was den Vertragsparteien einmal vorschwebte.

Es kommt daher nicht selten vor, dass eine der Vertragsparteien sich vorzeitig von dem Vertrag lösen möchte. Wenn der Franchisevertrag auf den ersten Blick keine Möglichkeit vorsieht, den Vertrag vorzeitig zu beenden, lohnt sich ein Blick auf die außerordentlichen Kündigungsgründe.

Grundsätzlich gilt, dass ein außerordentliches fristloses Kündigungsrecht immer besteht und durch den Vertrag nicht wirksam ausgeschlossen werden kann.

Bei folgenden Sachverhalten ist mir in der Vergangenheit eine vorzeitige Beendigung des Franchisevertrages bereits gelungen:

  1. Der Franchisegeber verletzt den Gebietsschutz des Franchisenehmers oder verstößt in sonstiger Weise schwerwiegend gegen eine Gebietsschutzklausel.
  2. Der Absatzbezirk wird verkleinert.
  3. Der Franchisegeber täuscht den Franchisenehemr über wesentliche Vertragsgrundlagen vor dem Vertragsschluss.
  4. Der Franchisegeber duldet vertragswidrige Direktlieferungen in das Exklusivgebiet des Franchisenehemers oder führt solche selbst durch.
  5. Der Franchisegeber verweigert grundlos die Belieferung mit Vertragswaren.
  6. Der Franchisegeber verletzt ständig und trotz Abmahnung andere Pflichten aus dem Vertrag.
  7. Der Franchisebetrieb ist völlig unrentabel und ist für den Franchisenehmer existenzbedrohend.
  8. Es können dauerhaft keine rentablen Umsätze erzielt werden, so dass eine Fortführung in jedem Fall objektiv und dauerhaft verlustbehaftet ist.

Auch der Franchisegeber kann sich unter bestimmten Umständen von dem Vertrag lösen. Dazu gehören beispielsweise folgende Fälle:

  1. Der Franchisnehmer verstößt so erheblich gegen die vom Franchisegeber aufgestellten Richtlinien, so dass der Vertragszweck gefährdet wird.
  2. Der Franchisenehmer geht einer verbotenen Nebentätigkeit nach.
  3. Der Franchisenehmer verstößt gegen Berichts- und Informationspflichten.
  4. Der Franchisenehmer vernachlässigt seine Absatzförderungspflicht.
  5. Der Franchisenehmer verleumdet den Franchisegeber.
  6. Der Franchisegeber begeht schwerwiegende Wettbewerbsverstöße.
  7. Der Franchisenehemr ist zahlungsunfähig.

In jedem Fall kommt es natürlich auf die Sachlage im Einzelfall an. Für beide Vertragsparteien können zudem weitere Konstellationen denkbar sein, in denen ein weiteres außerordentliches Kündigungsrecht besteht. Hier kann eine anwaltliche Prüfung im Einzelfall aufschlussreich sein. Sprechen Sie mich hierzu gerne an.