Bundesgerichtshof: Gebühren für Firmenkredite rechtswidrig

I. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat meine Rechtsauffassung bestätigt: Auch Unternehmer können von Banken Darlehensgebühren zurückverlangen

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Banken auch von Unternehmen keine Bearbeitungsgebühren für Darlehensverträge verlangen dürfen. In einer am 04.07.2017 veröffentlichten Entscheidung (Az. XI ZR 562/15) haben die für Bankenrecht zuständigen Karlsruher Richter damit ihre bereits aus dem Jahre 2014 stammende Rechtsprechung ausgebaut. Damals hatten sie Bearbeitungsgebühren für Verbraucherdarlehensverträge für unzulässig erklärt. Dies gilt ab sofort auch für Firmenkredite.

Der BGH sieht den Willen des Gesetzgebers darin, dass Darlehensgeber ihre Kosten und Auslagen grundsätzlich nur über den vereinbarten Zinssatz decken müssen. Zusätzliche laufzeitunabhängige Gebühren, die dem Kreditnehmer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auferlegt werden – etwa für Bearbeitung und Abschluss – widersprechen nicht nur der Natur des Darlehensvertrages, sondern benachteiligen Kunden unangemessen. Dies gilt nunmehr unabhängig davon, ob der Darlehensnehmer Verbraucher oder Unternehmer ist.

In der Praxis bedeutet das, dass Firmenkreditnehmer bei ihren Kreditinstituten Bearbeitungsgebühren zurückverlangen können. Dabei kann es sich, je nach Darlehenssumme, um nicht unerhebliche Geldbeträge handeln. Im nun vom BGH entschiedenen Fall ging es um Gebühren in Höhe von 30.000 und 13.000 Euro.

Der BGH hat dabei das Urteil der Vorinstanzen bestätigt. Daher ist nunmehr auch für Unternehmerdarlehen geklärt:

1. Formularmäßig verwendeten Klauseln über Bearbeitungsentgelte stellen Allgemeine Geschäftsbedingungen dar und keine Individualvereinbarungen.

Von einer Individualvereinbarung kann nur dann ausgegangen sein, wenn der Kerngehalt der Klausel von der Bank inhaltlich ernsthaft zur Disposition gestellt wird und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen eingeräumt wird. Mit anderen Worten muss der Kunde die reale Möglichkeit erhalten, den Inhalt der Vertragsbedingungen zu beeinflussen.

2. Klauseln über Bearbeitungsentgelte sind gerichtlich überprüfbare Preisnebenabreden.

Bereits bei der Frage, ob die Bearbeitungsentgeltklauseln bei Privatdarlehen gegen AGB-Recht verstoßen, wurde seitens der Banken gebetsmühlenartig behauptet, es handele sich um Preisnebenabreden und diese seien stets der gerichtlichen Kontrolle entzogen. Dies ist aus zweierlei Gründen unzutreffend. Zwar gibt es tatsächlich Preisnebenabreden, die kontrollfrei sind. Anderenfalls wäre die marktwirtschaftliche Vertragsfreiheit praktisch abgeschafft. Gleichwohl ist nicht jede Preisnebenabrede kontrollfrei.

Eine Preisnebenabrede liegt bei den Klauseln über Bearbeitungsentgelte vor, weil diese keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern lediglich allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt werden. Diese sind jedoch gerichtlich überprüfbar, weil die mit der Bearbeitung des Darlehensantrags verbundenen Kosten, wie z.B. die Bonitätsprüfung allein im Interesse der Bank liegt und darüber hinaus das Bearbeitungsentgelt kein Entgelt für die Gewährung der Möglichkeit des Kapitals ist. Gegenleistung für die Kapitalüberlassung ist ausschließlich der Zins, also im Rechtssinne die nach der Laufzeit des Darlehens bemessene gewinn- und umsatzunabhängige Vergütung für die Möglichkeit des Gebrauches des auf Zeit überlassenen Kapitals.

3. Die Bearbeitungsentgeltklauseln sind auch gegenüber Unternehmern unwirksam.

Wegen unangemessener Benachteiligung des Unternehmenskunden sind die dem Urteil zugrunde liegenden Klauseln gem. §§ 307 Abs. 1 Satz 1, 307 Abs. 1 Nr. 2 BGB unwirksam.

II. Weiteres Vorgehen

Ob im Einzelfall Gebühren zurückgefordert werden können, muss anhand des Vertrages geprüft werden. Wenn Sie von der Entscheidung betroffen sind und die Bearbeitungsgebühren für Ihr Unternehmen zurückfordern wollen, kann ich Sie dazu gerne beraten. Scannen oder fotografieren Sie den betroffenen Darlehensvertrag und senden Sie ihn einfach per E-Mail an kanzlei@halle.law Alternativ können Sie die Unterlagen auch per Post oder Fax übermitteln. Eine Ersteinschätzung zu den Erfolgsaussichten ist für Sie kostenfrei.

Rückforderung von Gebühren und Verwaltungskosten der Förderbanken (IBB, NRW.Bank, etc.)

Derzeit erreichen mich zahlreiche Anfragen wegen der Möglichkeit Bankgebühren zurückzufordern, die durch öffentliche Banken wie z.B. IBB oder NRW.Bank erhoben worden sind.

Betroffene Bankkunden haben die Banken häufig bereits selbst zur Erstattung aufgefordert und dann regelmäßig eine ablehnende Antwort – u.a. unter Hinweis auf ein Urteil des VG Berlin aus 2009, oder eines des OLG Düsseldorf – erhalten.

Begründet wird die Auffassung der Banken im Wesentlichen damit, dass die Erhebung der Gebühren nicht durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank erfolgt, sondern durch den zugehörigen öffentlich-rechtlichen Bewilligungsbescheid. Deshalb wird behauptet, der Bewilligungsbescheid müsse über das Verwaltungsgericht angegriffen werden. DAS OLG Düsseldorf meint im Wesentlichen, bei den Verwaltungsksoten handele es sich um keine Preisnebenabreden.

Diese Rechtsauffassung ist meines Erachtens aber unzutreffend. Freilich kommt es immer auf den konkreten Darlehensvertrag an und eine Entscheidung in dieser Sache durch den BGH steht bislang aus.

In dem mir zuletzt vorliegenden Fall hat die IBB meines Erachtens ihre öffentlich-rechtliche Förderentscheidung durch privatrechtliches Handeln unter Inanspruchnahme des Privatrechts umgesetzt. Subventionsdarlehen stellen in solchen Fällen zwei rechtlich selbstständige Stufen dar. Die erste Stufe klärt dabei das verwaltungsrechtliche “ob” der Subvention, die zweite Stufe regelt das privatrechtliche “wie” des Darlehensvertrages nach den § 488 BGB.

Der Bewilligungsbescheid und der zugehörige Darlehensvertrag stehen sich also rechtlich selbstständig gegenüber und sind gemäß der sog. “Zwei-Stufentheorie” getrennt zu betrachten. Der Verwaltungskostenbeitrag ist dabei privatrechtlicher Natur und nicht unter Bezugnahme auf die Bewilligungsbescheide erhoben worden. Hierfür spricht die deutliche Bezugnahme im Darlehensvertrag auf das Bürgerliche Gesetzbuch, das Gesetz über das Kreditwesen und die zivilrechtlichen Rückgriffmaßnahmen
nach der Zivilprozessordnung.

Darüber hinaus wird in dem Darlehensvertrag auf die Allgemeinen Geschäftsbedingen der IBB verwiesen, was auch sehr eindeutig für ein zivilrechtliches Rechtsverhältnis sprechen dürfte.

Meines Erachtens lohnt es sich daher, auch die Darlehensverträge der öffentlich-rechtlichen Banken auf die Erhebung unzulässiger Gebühren zu überprüfen und Rückforderungen dann ggf. noch in diesem Jahr gerichtlich geltend zu machen, um die Verjährung zu hemmen.