Behörde hat keinen Anspruch auf ungesicherte Übertragung elektronischer Daten

Laut Beschluss des Bundesgerichtshofs (Az.: KVZ 57/12)  hat eine Kartellbehörde keinen Anspruch gegen ein Unternehmen darauf, dass dieses Dateien per ungesicherter E-Mail-Verbindung verschickt.

Eine Landeskartellbehörde forderte ein Unternehmen dazu auf, Daten, unter anderem eine ungesicherte Excel-Tabelle, über einen einfachen E-Mailaccount an sie zu senden. Das Unternehmen verweigerte das unter Hinweis auf die Sensibilität der Daten.

Der BGH war der Ansicht, dass das Verhalten des Unternehmens rechtens war. Es sei ihm nicht zumutbar, schützenswerte Daten ungesichert an Dritte weiterzugeben, denn die Behörde könne sich die gewünschte Excel-Datei auf anderem, datenschutzrechtlich unbedenklichem Wege,  etwa auf einem physikalischen Datenträger oder über eine gesicherte elektronische Verbindung, zukommen lassen. Es sei auch unerheblich, ob die zu übermittelnden Daten besonders schützenswert seien, da sie etwa dem Betriebs- und Geschäftsgeheimnis unterliegen würden, oder nicht.


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