Vorzeitige Kündigung von Franchiseverträgen

Immer wieder stellt sich im Vertragsrecht die Frage, ob und wenn ja, wie sich Franchisenehmer oder Franchisegeber von dem eingegangenen Franchisevertrag wieder lösen können. Insbesondere, wenn die erzielten Umsätze deutlich hinter dem zurückbleiben, was den Vertragsparteien einmal vorschwebte.

Es kommt daher nicht selten vor, dass eine der Vertragsparteien sich vorzeitig von dem Vertrag lösen möchte. Wenn der Franchisevertrag auf den ersten Blick keine Möglichkeit vorsieht, den Vertrag vorzeitig zu beenden, lohnt sich ein Blick auf die außerordentlichen Kündigungsgründe.

Grundsätzlich gilt, dass ein außerordentliches fristloses Kündigungsrecht immer besteht und durch den Vertrag nicht wirksam ausgeschlossen werden kann.

Bei folgenden Sachverhalten ist mir in der Vergangenheit eine vorzeitige Beendigung des Franchisevertrages bereits gelungen:

  1. Der Franchisegeber verletzt den Gebietsschutz des Franchisenehmers oder verstößt in sonstiger Weise schwerwiegend gegen eine Gebietsschutzklausel.
  2. Der Absatzbezirk wird verkleinert.
  3. Der Franchisegeber täuscht den Franchisenehemr über wesentliche Vertragsgrundlagen vor dem Vertragsschluss.
  4. Der Franchisegeber duldet vertragswidrige Direktlieferungen in das Exklusivgebiet des Franchisenehemers oder führt solche selbst durch.
  5. Der Franchisegeber verweigert grundlos die Belieferung mit Vertragswaren.
  6. Der Franchisegeber verletzt ständig und trotz Abmahnung andere Pflichten aus dem Vertrag.
  7. Der Franchisebetrieb ist völlig unrentabel und ist für den Franchisenehmer existenzbedrohend.
  8. Es können dauerhaft keine rentablen Umsätze erzielt werden, so dass eine Fortführung in jedem Fall objektiv und dauerhaft verlustbehaftet ist.

Auch der Franchisegeber kann sich unter bestimmten Umständen von dem Vertrag lösen. Dazu gehören beispielsweise folgende Fälle:

  1. Der Franchisnehmer verstößt so erheblich gegen die vom Franchisegeber aufgestellten Richtlinien, so dass der Vertragszweck gefährdet wird.
  2. Der Franchisenehmer geht einer verbotenen Nebentätigkeit nach.
  3. Der Franchisenehmer verstößt gegen Berichts- und Informationspflichten.
  4. Der Franchisenehmer vernachlässigt seine Absatzförderungspflicht.
  5. Der Franchisenehmer verleumdet den Franchisegeber.
  6. Der Franchisegeber begeht schwerwiegende Wettbewerbsverstöße.
  7. Der Franchisenehemr ist zahlungsunfähig.

In jedem Fall kommt es natürlich auf die Sachlage im Einzelfall an. Für beide Vertragsparteien können zudem weitere Konstellationen denkbar sein, in denen ein weiteres außerordentliches Kündigungsrecht besteht. Hier kann eine anwaltliche Prüfung im Einzelfall aufschlussreich sein. Sprechen Sie mich hierzu gerne an.

Kürzung von ALG II bei Kündigung einer geringfügigen Beschäftigung?

Das Sozialgericht Mainz (Az.: S 15 AS 438/13 ER) setzte sich mit den Umständen auseinander, unter welchen das Jobcenter ALG II-Bezüge bei Kündigung eines Minijobs des Leistungsbeziehers kürzen darf.

Die Stellerin eines Eilantrages verdiente sich zusätzlich zum ALG II etwas bei der Übernahme von Hausarbeiten in Privathaushalten dazu. Die Dienstverhältnisse wurden jedoch gekündigt, nachdem sie mehrfach ihrer Aufgabe als Haushaltshilfe nicht nachkam. Dazu führte die Antragstellerin aus sie könne durch ihre Gelenkerkrankung und ihr Alkoholproblem bedingt nicht regelmäßig arbeiten.

Das Jobcenter sah in dem Nichterscheinen zur Arbeit eine Pflichtverletzung und kürzte die Leistungen der Antragstellerin um 30 Prozent des Regelbedarfs gemäß § 31 I S. 1 SGB II:

§ 31a Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen

(1) Bei einer Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Arbeitslosengeld II in einer ersten Stufe um 30 Prozent des für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs.  …

Zur Begründung führte es aus, die Antragstellerin habe ihr Einkommen in der Absicht vermindert, die Voraussetzungen für eine Erhöhung des Arbeitslosengeldes II herbeizuführen.

Nach Ansicht des LSG Mainz liege eine vom Jobcenter angeführte Pflichtverletzung jedoch nur vor, wenn diese mit Absicht erfolge. Es habe der Antragstellerin also gerade darauf ankommen müssen, aufgrund ihrer Handlungen gekündigt zu werden, um sodann mehr Arbeitslosengeld II zu beziehen.

Aufgrund der Krankheiten der Antragstellerin sei zwar nicht auszuschließen, dass die Kündigungen und der einhergehende Verdienstausfall von ihr billigend in Kauf genommen wurden. Das genüge aber nicht für den direkten Vorsatz. Folglich hob das Jobcenter die Minderung auf und zahlte wieder den vollen Regelsatz.


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