Streit um Vergütung berechtigt nicht zur Arbeitsverweigerung

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein (Az. 5 Sa 111/13) hat geurteilt, dass im Streit um die Vergütung bestimmter Aufgaben dem Arbeitnehmer kein Arbeitsverweigerungsrecht zusteht.
Im konkreten Fall hatte ein Bodenverleger geklagt, nachdem er von seinem Arbeitgeber fristlos gekündigt worden war, als er sich weigerte, die ihm zugewiesene Arbeit zusammen mit den notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen zu erledigen.

Der Kläger war der Ansicht, unzulässigerweise nur nach Akkordvertrag vergütet zu werden. Seiner Auffassung nach, hätte er für die Vorbereitungsmaßnahmen zusätzlich nach Stunden bezahlt werden müssen, da er für die gesamte Baustelle nur 7,86 € pro Stunde verdienen würde. Im Arbeitsvertrag waren 12,00 € pro Stunde für nicht nach Akkordvertrag vergütete Arbeiten festgelegt.
Nachdem er von der Geschäftsführung verlangte, entweder zusätzlich für die Vorbereitungen bezahlt oder auf einer anderen Baustelle eingesetzt zu werden, forderte ihn der Geschäftsführer auf, die Arbeit umgehend wieder aufzunehmen, da er sonst die fristlose Kündigung riskiere.

Da der Kläger dieser Aufforderung nicht nachkam, sprach der Geschäftsführer die fristlose Kündigung aus.

Das Arbeitsgericht Elmshorn gab der Kündigungsschutzklage zwar statt, da dem Kläger keine Gelegenheit zum Überdenken seiner Verweigerung gegeben wurde. Jedoch hatte die Berufung des Arbeitgebers vor dem LAG Erfolg, da der Arbeitnehmer das volle Risiko eines Irrtums trage und zudem vorleistungspflichtig sei. Eventuelle Ansprüche gegen den Arbeitgeber könne er nach Erhalt der Monatsabrechnung prüfen und ggf. einklagen.


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Vergütung notwendiger Überstunden

Sind Überstunden betriebsbedingt notwendig, ist keine besondere Anordnung des Arbeitgebers erforderlich. Diese sind ebenso zu bezahlen, so das LAG Hamm (Az.: 13 Sa 312/12).

Der Kläger war von Januar 2010 bis Juni 2011 bei einem privaten Pflegedienst als Nachtwache beschäftigt. Seine regelmäßige monatliche Arbeitszeit betrug 120 Stunden. Der dem Verhältnis zugrunde liegende Arbeitsvertrag regelte, dass mit der Zahlung des Grundgehaltes Überstunden mit abgegolten werden. Ferner enthielt der Arbeitsvertrag eine Regelung zum Verfall von Ansprüchen:

“Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden. Andernfalls erlöschen sie. Für Ansprüche aus unerlaubter Handlung verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung.”

Der Kläger leistete zwischen Januar und November 2010 ca. 540 Überstunden ab. Ihre Bezahlung in Höhe von 6.750 Euro machte er nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend. Nachdem der ehemalige Arbeitgeber der Zahlungsaufforderung nicht folgte, erhob der Arbeitnehmer Klage.

Nach Ansicht des LAG ist es ausreichend, wenn die geleisteten Überstunden konkludent gebilligt oder geduldet wurden oder jedenfalls zur Erledigung der anfallenden Aufgaben notwendig waren. Im vorliegenden Fall ergab sich die betriebliche Notwendigkeit aus der Dienstplaneinteilung, die vom Arbeitgeber erstellt wurde, der andauernden personellen Unterbesetzung und dem zwingenden Erfordernis, die anvertrauten Patientinnen und Patienten kontinuierlich zu versorgen. Eine ausdrückliche Anordnung der Überstunden durch den Arbeitgeber sei deshalb nicht erforderlich gewesen und deshalb zu vergüten.

Daran würden auch die AGB des Arbeitgebers nichts ändern.  Sie halten der Inhaltskontrolle des § 307 I BGB nicht stand und werden somit kein Bestandteil des Vertrages:

§ 307 Inhaltskontrolle

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

Bei der Verfallsklausel etwa ist nicht geregelt, wann die Frist von drei Monaten zu laufen beginnt. Hier bestehen Zweifel am Inhalt der Klausel, sie ist damit unwirksam.

Auch die pauschale Regelung der Überstundenvergütung werde dem Bestimmtheitsgrundsatz nicht gerecht. Daraus könne der Arbeitnehmer nicht entnehmen, welche konkrete Leistung er für die vereinbarte Vergütung zu erbringen hat. Es muss in dem Arbeitsvertrag konkret geregelt sein, in welchem Umfang die Vergütung Überstunden mit abdeckt.

Folglich hat der Kläger Anspruch auf die Nachzahlung der 6.750 Euro.


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Versetzung an anderen Arbeitsort nicht ohne vertraglichen Vorbehalt

Laut Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Az.: 18 Sa 33/10) gilt der Betriebsort als regulärer Arbeitsort des Arbeitnehmers, falls nichts anderes vertraglich vereinbart wurde. Nur ein ausdrücklicher Versetzungsvorbehalt im Arbeitsvertrag berechtigt den Arbeitgeber zur Versetzung an einen anderen Ort.

Ein anerkannter Schwerbehinderter arbeitete seit 1969 in einem Baden-Württembergischen Betrieb in der Stadt Ludwigsburg als Monteur. Ludwigsburg war seit langer Zeit auch der einzige Produktionsstandort des Arbeitgebers.

Dieser schloss mit dem Betriebsrat im Jahr 2008 jedoch eine Vereinbarung ab. Die Produktion in Ludwigsburg sollte eingestellt und am neuen Standort Reutlingen wieder aufgenommen werden.

Dorthin sollten auch die sechs Mitarbeiter des Betriebes versetzt werden. Sollten sie mit der Versetzung nicht einverstanden sein, solle für den Arbeitgeber die Möglichkeit der betriebsbedingten Kündigung bestehen. Es wurde etwa auch festgelegt, dass die betroffenen Arbeitnehmer mit einem vom Arbeitgeber organisierten Pendlerbus fahren und für die verlängerte Fahrtzeit monatlich einen Mehrbetrag erhalten.

Der Kläger, der schwerbehinderte Arbeitnehmer, hält diese Vereinbarung jedoch nicht für wirksam und begehrt beim Gericht, den Arbeitgeber zu verpflichten ihn weiterhin in Ludwigsburg zu beschäftigen  und hilfsweise, dass die Unrechtmäßigkeit der Versetzungsanordnung festgestellt wird.

Das LAG Baden-Württemberg gibt nur dem Hilfsantrag statt.

Es könne dem Arbeitgeber, der die gesamte Produktion nach Reutlingen verlegt hat und in Ludwigsburg keinen Betrieb mehr unterhält, nicht zugemutet werden, für einen einzigen Mitarbeiter einen Montagearbeitsplatz aufrecht zu erhalten. Die Interessen beider stünden bei solch einem großen erforderlichen Aufwand in einem groben Missverhältnis und würden den Arbeitgeber unangemessen benachteiligen.

Der Feststellungsantrag des Klägers war dagegen begründet. Enthält ein Arbeitsvertrag keine ausdrücklichen Regelungen zur Arbeitsstelle, gilt der Betriebsort als vertraglich festgelegter Arbeitsort. Somit gilt auch nur für diesen das allgemeine Weisungsrecht des Arbeitgebers. Fehlt dann ein vertraglicher Versetzungsvorbehalt, ist eine einseitige Versetzungsanordnung unwirksam. So auch im vorliegenden Fall.


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