Kürzung von ALG II bei Kündigung einer geringfügigen Beschäftigung?

Das Sozialgericht Mainz (Az.: S 15 AS 438/13 ER) setzte sich mit den Umständen auseinander, unter welchen das Jobcenter ALG II-Bezüge bei Kündigung eines Minijobs des Leistungsbeziehers kürzen darf.

Die Stellerin eines Eilantrages verdiente sich zusätzlich zum ALG II etwas bei der Übernahme von Hausarbeiten in Privathaushalten dazu. Die Dienstverhältnisse wurden jedoch gekündigt, nachdem sie mehrfach ihrer Aufgabe als Haushaltshilfe nicht nachkam. Dazu führte die Antragstellerin aus sie könne durch ihre Gelenkerkrankung und ihr Alkoholproblem bedingt nicht regelmäßig arbeiten.

Das Jobcenter sah in dem Nichterscheinen zur Arbeit eine Pflichtverletzung und kürzte die Leistungen der Antragstellerin um 30 Prozent des Regelbedarfs gemäß § 31 I S. 1 SGB II:

§ 31a Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen

(1) Bei einer Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Arbeitslosengeld II in einer ersten Stufe um 30 Prozent des für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs.  …

Zur Begründung führte es aus, die Antragstellerin habe ihr Einkommen in der Absicht vermindert, die Voraussetzungen für eine Erhöhung des Arbeitslosengeldes II herbeizuführen.

Nach Ansicht des LSG Mainz liege eine vom Jobcenter angeführte Pflichtverletzung jedoch nur vor, wenn diese mit Absicht erfolge. Es habe der Antragstellerin also gerade darauf ankommen müssen, aufgrund ihrer Handlungen gekündigt zu werden, um sodann mehr Arbeitslosengeld II zu beziehen.

Aufgrund der Krankheiten der Antragstellerin sei zwar nicht auszuschließen, dass die Kündigungen und der einhergehende Verdienstausfall von ihr billigend in Kauf genommen wurden. Das genüge aber nicht für den direkten Vorsatz. Folglich hob das Jobcenter die Minderung auf und zahlte wieder den vollen Regelsatz.


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