Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in einer aktuellen Entscheidung (Az. 1 BvR 1246/20) vom 03.06.2020 erneut und mit deutlichen Worten bekräftigt, dass in äußerungsrechtlichen Streitigkeiten einstweiliger Rechtsschutz grundsätzlich nur nach vorheriger Anhörung der Gegenseite gewährt werden dürfe. Erfolge dies nicht, so sei das grundrechtsgleiche Recht auf prozessuale Waffengleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) verletzt. Die Karlsruher Richter bestätigten damit eine Grundsatzentscheidung aus dem Jahre 2018 (BVerfG, Beschluss v. 30.09.2018, Az. 1 BvR 1783/17).
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