Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in der ersten diesbezüglichen und damit wegweisenden Entscheidung gewerblichen Mietern, die ihre Ladengeschäfte während der Lockdown- und Schließungsanordnungen innerhalb der Corona-Pandemie schließen mussten, einen grundsätzlichen Anspruch auf Senkung und Anpassung ihrer Miete zuerkannt. Durch die wegen der Gefahr einer Infektion mit Covid-19 staatlich angeordneten umfassenden Schließungsverfügungen im Einzelhandel sei die Geschäftsgrundlage eines gewerblichen Mietvertrages gestört. Der Mieter könne die Höhe des Mietzinses grundsätzlich anpassen und senken. Denn das Lebensrisiko, das sich durch die Pandemie verwirklicht habe, könne auch im gewerblichen Mietvertragsrecht nicht einseitig dem Mieter auferlegt werden. Allerdings bestehe kein pauschaler Anspruch auf Senkung der Miete – etwa um die Hälfte. Es komme vielmehr auf den Einzelfall an. Auch Mietminderung komme nicht in Betracht. Lesen Sie alles zum aktuellen Urteil des BGH vom 12.01.2022, Az. XII ZR 8/21, in diesem Artikel.
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