Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass vorformulierte Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) über ein Bearbeitungsentgelt bzw. Bearbeitungsgebühren in Darlehensverträgen zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher unwirksam sind. In seinen Urteilen vom 13.05.2014 (Az. XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13) stellt das höchste deutsche Zivilgericht klar, dass “Bearbeitungsentgelte für die Kapitalüberlassung” unzulässig sind.
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat zudem am 28.10.2014 in zwei Entscheidungen erstmals über die Frage des Verjährungsbeginns für Rückforderungsansprüche befunden. Danach begann die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist für früher entstandene Rückforderungsansprüche erst mit dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen, weil Darlehensnehmern die Erhebung einer entsprechenden Rückforderungsklage nicht vor dem Jahre 2011 zumutbar war.
Bei den Bestimmungen handele es sich insbesondere um keine kontrollfreien Preisabreden i.S.d. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB, sondern vielmehr der Inhaltskontrolle zugängliche Preisnebenabreden.
Die Kosten für Tätigkeiten (wie etwa die Zurverfügungstellung der Darlehenssumme, die Bearbeitung des Darlehensantrages, die Prüfung der Kundenbonität, die Erfassung der Kundenwünsche und Kundendaten, die Führung der Vertragsgespräche oder die Abgabe des Darlehensangebotes) dürfen nach den Urteilen nicht auf die Kunden abgewälzt werden, weil die Banken diese ausschließlich im eigenen Interesse erbringen oder auf Grund bestehender eigener Rechtspflichten zu erbringen haben.
Die vorgenannten AGB-Klauseln sind nach Ansicht des Gerichts unwirksam, weil die Erhebung der Gebühren mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar sei und die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligten. Dies folge aus dem Umstand, dass nach dem Gesetz die Banken die anfallenden Kosten für die Kreditbearbeitung und -auszahlung durch den Zins zu decken haben und nicht durch gesonderte Gebühren.
Betroffene Kunden können von Ihrer Bank verlangen, dass diese Gebühren zurückgezahlt werden.
Einen Musterbrief für die Geltendmachung Ihrer zu viel bezahlten Bearbeitungsgebühren können Sie hier herunterladen: [download id=”1719″]
Hinsichtlich der Verjährung ist zu beachten, dass die Rückforderungsansprüche für den Zeitraum bis Ende 2011 zum 31.12.2014 verjähren werden. Der Musterbrief kann den Eintritt der Verjährung nicht hemmen, so dass verjährungshemmende Maßnahmen, wie z.B. Klageerhebung oder Erlass eines gerichtlichen Mahnbescheides unbedingt noch vor dem 31.12.2014 ergriffen werden müssen.
Den Volltext der Urteile können Sie hier herunterladen: Download Volltext
Aufgrund mehrer Rückfragen, bin ich natürlich auch gerne bereit, die von Ihnen zu viel bezahlten Bankgebühren für Sie von Ihrer Bank zurückzufordern. Hierfür benötige ich jedoch einige Unterlagen:
- Kopie des Darlehensvertrages
- Datum und Höhe der Zahlung der Gebühren
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Die Unterlagen können Sie mir per Briefpost, Fax oder E-Mail zukommen lassen. Ich prüfe dann für Sie, ob und in welcher Höhe ein Rückzahlungsansspruch besteht und mache diesen dann bei Ihrer Bank geltend.
Für Prüfung und Geltendmachung entstehen gesetzliche Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, die von der Höhe der Bankgebühren abhängt (“Streitwert”). Diese Anwaltsgebühren mache ich dann ebenfalls bei Ihrer Bank geltend.