In einem Grundsatzurteil vom 19.09.2008 hat das Bundessozialgericht (Az. B 14 AS 45/07 R) entschieden, dass die Arbeitsagenturen die Kontoauszüge von ALG-II-Empfängern einsehen dürfen. Dies gelte unabhängig von einem Missbrauchsverdacht bei Neubewilligungen und Folgeanträgen. Aus Gründen des Datenschutzes dürfen aber Verwenduszwecke geschwärzt werden, aus denen auf politische, religiöse oder sexuelle Vorlieben hervorgingen. Dies gelte aber nicht für die Summen.
Hintergrund war ein Streit zwischen einer Arbeitsagentur und einem Arbeitslosen, der sich geweigert hatte, seine Kontoauszüge der letzten drei Monate vorzulegen.
Die Pflicht zur Vorlage der Kontoauszüge, einer Kontenübersicht und der Lohnsteuerkarte folge aus § 60 Abs. 1 Nr. 3 SGB I, wonach derjenige, der Sozialleistungen beantragt oder erhält, Beweismittel für seine finanzielle Situation vorzulegen hat.
Das Gericht hat weiter darauf hingewiesen, dass die Arbeitsagenturen grundsätzlich verpflichtet sind, in der Mitwirkungsaufforderung darauf hinzuweisen, dass eine Schwärzung von bestimmten Angaben zulässig ist.