Corona-Soforthilfe: Investitionsbank verschickt Rückforderungsbescheide – jetzt wird es ernst

Die Rückforderung der Corona-Soforthilfen geht in Sachsen-Anhalt nun in die entscheidende Phase. Nachdem die Investitionsbank Sachsen-Anhalt (IB) die Empfänger der Corona-Soforthilfe zur Abrechnung und Rückmeldung aufgefordert hat, werden nun zunehmend konkrete Rückforderungsbescheide verschickt – wie erwartet unmittelbar nach der Landtagswahl.

Damit beginnt für betroffene Unternehmer eine entscheidende Frist.

Ein Monat für die Klage

Wer einen Rückforderungsbescheid der Investitionsbank erhält, sollte diesen nicht einfach hinnehmen oder vorschnell bezahlen. Gegen den Bescheid läuft grundsätzlich eine einmonatige Frist ab Bekanntgabe des Bescheides.

In den betreffenden Verfahren ist kein Widerspruch möglich, sondern nur Klageerhebung.

Wer diese Frist versäumt, riskiert, dass der Rückforderungsbescheid bestandskräftig wird. Eine spätere rechtliche Auseinandersetzung ist dann regelmäßig nicht mehr möglich.

Die Rückforderung ist nicht automatisch rechtmäßig

Wie bereits in unserem ausführlichen Beitrag zur Rückforderung der Corona-Soforthilfe dargestellt, bedeutet eine rechnerische Überzahlung oder ein von der Investitionsbank festgestellter Rückforderungsbetrag nicht automatisch, dass die Rückforderung auch rechtmäßig ist.

Entscheidend sind unter anderem die konkreten Regelungen des ursprünglichen Bewilligungsbescheides, die zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Förderbedingungen sowie die Frage, welche Anforderungen an die Verwendung der Soforthilfe damals tatsächlich gestellt wurden.

Auch Fragen des Vertrauensschutzes können eine wichtige Rolle spielen. Insbesondere ist zu prüfen, ob die Investitionsbank ihre Rückforderung auf Anforderungen stützt, die erst nachträglich durch FAQ, Rückmeldeverfahren oder Verwaltungspraxis konkretisiert wurden.

Auf diese Problematik haben wir bereits ausführlich hingewiesen:

Rückforderung von Corona-Soforthilfe – so wehren Sie sich gegen unberechtigte Rückforderungen

Was Betroffene jetzt tun sollten

Wenn Sie einen Rückforderungsbescheid erhalten haben, sollten Sie zunächst das Datum des Zugangs dokumentieren und den Bescheid vollständig rechtlich prüfen lassen.

Insbesondere sollte nicht vorschnell eine Ratenzahlung vereinbart oder die Forderung anerkannt werden. Entscheidend ist zunächst, ob und mit welchen Argumenten der Rückforderungsbescheid angegriffen werden kann.

Vor allem sollte die einmonatige Klagefrist nicht verstreichen.

Wer bereits einen Rückforderungsbescheid der Investitionsbank erhalten hat, sollte daher kurzfristig handeln. Die Erfolgsaussichten einer Klage hängen vom jeweiligen Bewilligungsbescheid, dem konkreten Förderverfahren und den Umständen des Einzelfalls ab.

Unsere Kanzlei berät und vertritt betroffene Unternehmen und Selbstständige bei der rechtlichen Prüfung und Abwehr von Rückforderungen der Corona-Soforthilfe.

Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Presse und Medien: Was Betroffene gegen unzulässige Berichterstattung tun können

Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Presseberichte

Eine Veröffentlichung in einer Zeitung, Zeitschrift, einem Buch, Online Magazin oder einem Nachrichtenportal kann für die betroffene Person erhebliche Folgen haben. Ein falscher Pressebericht kann den beruflichen Ruf beschädigen, geschäftliche Beziehungen beeinträchtigen oder das persönliche Ansehen nachhaltig schädigen. Besonders problematisch ist es, wenn eine Berichterstattung einen strafrechtlichen Vorwurf enthält, private Angelegenheiten offenlegt oder eine Person durch ein Foto oder eine identifizierende Darstellung einer breiten Öffentlichkeit bekannt macht.

Das Persönlichkeitsrecht schützt Menschen deshalb auch vor unzulässiger Berichterstattung durch die Presse. Gleichzeitig steht die Pressefreiheit unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes. Die rechtliche Beurteilung einer Presseveröffentlichung erfordert daher regelmäßig eine sorgfältige Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und der Pressefreiheit.

Nicht jede unangenehme oder kritische Berichterstattung ist rechtswidrig. Ebenso wenig darf sich ein Presseunternehmen darauf berufen, dass eine Veröffentlichung lediglich der Information der Öffentlichkeit diene. Entscheidend sind vielmehr die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls.

Wann ist ein Pressebericht rechtswidrig?

Eine Persönlichkeitsrechtsverletzung durch die Presse kann insbesondere durch eine unwahre Tatsachenbehauptung entstehen. Wird über eine Person etwas behauptet, das nicht der Wahrheit entspricht, kann dies einen Anspruch auf Unterlassung begründen.

Besonders wichtig ist die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung. Eine Tatsachenbehauptung ist grundsätzlich darauf überprüfbar, ob sie wahr oder unwahr ist. Eine Meinungsäußerung enthält dagegen eine persönliche Bewertung oder Beurteilung und genießt grundsätzlich den Schutz der Meinungsfreiheit.

Die Abgrenzung ist in der Praxis häufig schwierig. Presseartikel enthalten regelmäßig Tatsachen, Bewertungen und Schlussfolgerungen, die miteinander verbunden sind. Auch eine scheinbar wertende Formulierung kann einen Tatsachenkern enthalten. Bei mehrdeutigen Äußerungen kann zudem der Zusammenhang des gesamten Artikels entscheidend sein.

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Alfahosting Partnerprogramm gekündigt: Gericht zweifelt an Wegfall von Lifetime Provisionen

Viele Betreiber von Vergleichsportalen, Blogs und Fachseiten haben über Jahre am Partnerprogramm von Alfahosting teilgenommen. Beworben wurde das Programm mit einer laufenden Vergütung für vermittelte Kunden. Nach der in unserem Verfahren vorliegenden Werbung sollten Partner nicht nur einmalig vergütet werden, sondern „so lange, wie der von Ihnen Geworbene bei uns Kunde bleibt“.

Genau um diese sogenannte Lifetime Provision geht es in einem von der KEHL Rechtsanwaltsgesellschaft mbH geführten Verfahren vor dem Amtsgericht Halle (Saale).

Unser Mandant hatte Kunden an Alfahosting vermittelt. Die Provisionszahlungen wurden über Jahre hinweg monatlich abgerechnet und ausgezahlt. Im Jahr 2026 erklärte Alfahosting dann einseitig die Beendigung des Partnerprogramms beziehungsweise der Vertragspartnerschaft und berief sich auf Regelungen in den Partnerbedingungen. Nach Auffassung von Alfahosting sollten damit auch die laufenden Bestandsprovisionen für bereits vermittelte Kunden enden.

Der Kläger hält dem entgegen, dass eine solche Beendigung jedenfalls nicht dazu führen darf, bereits angelegte Bestandsprovisionen für vermittelte Kunden entfallen zu lassen. Die Vermittlungsleistung war bereits erbracht. Die laufende Bestandsprovision stellte gerade den wirtschaftlichen Kern der vereinbarten Gegenleistung dar.

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Apostille aus Vietnam: Deutschland hat Einspruch erhoben – was das für Ihre Urkunden bedeutet

Vietnam tritt am 11. September 2026 dem Haager Apostille-Übereinkommen bei. Für Deutschland ändert sich dadurch jedoch nichts: Die Bundesrepublik hat am 20. Mai 2026 Einspruch gegen den Beitritt erhoben. Eine vietnamesische Apostille entfaltet gegenüber deutschen Gerichten und Behörden deshalb keine Beweiswirkung. Wer vietnamesische Urkunden in Deutschland verwenden will, muss weiterhin einen anderen Weg gehen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Vietnam hat am 31.12.2025 die Beitrittsurkunde zum Haager Apostille-Übereinkommen hinterlegt; das Übereinkommen tritt für Vietnam am 11.09.2026 in Kraft.
  • Deutschland hat am 20.05.2026 nach Art. 12 Abs. 2 des Übereinkommens Einspruch erhoben. Österreich und Tschechien ebenfalls.
  • Folge: Zwischen Vietnam und Deutschland gilt das Übereinkommen nicht. Eine vietnamesische Apostille ist für deutsche Stellen wertlos.
  • Eine vollständige Legalisationskette ist für Handels- und Unternehmensurkunden ebenfalls nicht erhältlich, weil die Deutsche Botschaft Hanoi solche Urkunden nicht legalisiert.
  • Ein förmlicher Echtheitsnachweis ist rechtlich gleichwohl nicht zwingend erforderlich (§ 438 ZPO).

Was ist passiert? Vietnams Beitritt zum Apostille-Übereinkommen

Das Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation – kurz Apostille-Übereinkommen – ersetzt die aufwendige mehrstufige konsularische Legalisation durch eine einzige Bescheinigung. Statt Notar, Außenministerium und Botschaft nacheinander zu durchlaufen, genügt die Apostille der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaates.

Vietnam hat am 31. Dezember 2025 die Beitrittsurkunde hinterlegt. Als zuständige Apostille-Behörden benannt sind das Außenministerium mit der Konsularabteilung in Hanoi (Cục Lãnh sự) sowie die Abteilung für auswärtige Angelegenheiten in Ho-Chi-Minh-Stadt. Die innerstaatliche Umsetzung erfolgt durch das Decree 293/2026/ND-CP, das am 11. September 2026 in Kraft tritt.

Für den deutsch-vietnamesischen Rechtsverkehr wäre das eine erhebliche Erleichterung gewesen. Sie tritt nicht ein.

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Kündigung und Kostenverteilung im Medienstaatsvertrag

Seit dem 01.12.2025 gilt der Medienstaatsvertrag in der Fassung des 7. Medienänderungsstaatsvertrags. Die Aufmerksamkeit der Fachöffentlichkeit richtet sich vor allem auf den neuen Auftrag der Rundfunkanstalten, auf die Regeln für Plattformen und Intermediäre und auf die Vorgaben zum Einsatz künstlicher Intelligenz. In der Beratungspraxis werden uns dagegen regelmäßig zwei nüchternere Fragen gestellt, die selten im Mittelpunkt stehen und deren Antworten für die politische Statik des Vertrags entscheidend sind. Erstens: Wie kommt ein Land aus diesem Vertrag wieder heraus? Zweitens: Regelt der Vertrag, wer die Kosten des Systems trägt?

Ein Vertrag ohne Enddatum, aber mit Ausstiegstür

Der Medienstaatsvertrag ist zwischen allen 16 Ländern geschlossen und gilt nach § 116 Absatz 1 für unbestimmte Zeit. Befristet ist er also nicht. Jedes vertragschließende Bundesland kann ihn jedoch zum Schluss eines Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr kündigen. Die Erklärung ist schriftlich gegenüber der oder dem Vorsitzenden der „Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder“ abzugeben.

Diese Kündigungsmöglichkeit besteht nicht jährlich, sondern in einem Takt von zwei Jahren. Erstmals konnte zum 31.12.2022 gekündigt werden, danach jeweils zu einem zwei Jahre späteren Termin. Wer die Frist eines Termins verstreichen lässt, ist damit für die folgenden zwei Jahre gebunden. Für die Praxis bedeutet das z.B. im Sommer 2026: Der Termin zum 31.12.2026 wäre bereits verfristet, weil die Erklärung dafür bis zum 31. Dezember 2025 hätte vorliegen müssen. Nächstmöglicher Kündigungstermin ist der 31.12.2028, die Kündigungserklärung müsste aber spätestens am 31.12.2027 zugehen. Ein außerordentliches Kündigungsrecht aus wichtigem Grund kennt der Vertrag ebenso wenig wie eine Schiedsklausel.

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Unzulässige E-Mail-Werbung für Personalvermittlung: Landgericht Bochum untersagt unerlaubte Kontaktaufnahme

Landgericht Bochum bestätigt Unterlassungsanspruch gegen die
Mount Development GmbH
wegen unverlangter E-Mail-Werbung

Die KEHL Rechtsanwaltsgesellschaft mbH hat eine Mandantin in einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren vor dem Landgericht Bochum erfolgreich vertreten. Gegenstand des Verfahrens war die unzulässige werbliche Kontaktaufnahme per E-Mail im Bereich der Personalvermittlung.

Das Landgericht Bochum hat der Antragsgegnerin mit Beschluss vom Juli 2026 im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, entsprechende Werbe-E-Mails ohne vorherige Einwilligung des Empfängers zu versenden.

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Einstweilige Verfügung gegen EGIDO GmbH: Landgericht Hamburg verpflichtet Steuerberatungsgesellschaft zur Übertragung von DATEV-Buchhaltungsdaten

Unsere Kanzlei hat für zwei Mandantinnen vor dem Landgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung gegen die EGIDO GmbH, eine Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in Hamburg, erwirkt.

Hintergrund des Verfahrens war die Beendigung der steuerlichen Betreuung unserer Mandantinnen und der anschließende Wechsel zu einem neuen Steuerberater. Für die Fortführung der steuerlichen Betreuung benötigte der neue Berater Zugriff auf die bei DATEV gespeicherten Buchhaltungsdaten.

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Verbraucherwarnung Betrugsverdacht: Vorsicht bei Gravmor

Wir warnen eindringlich vor der Plattform „Gravmor“ bzw. der Website gravmor.com. Nach uns vorliegenden Informationen verschaffen sich die Betreiber unter dem Vorwand einer angeblichen Anlageberatung oder Unterstützung beim Investment Zugriff auf Computer oder Mobiltelefone von Verbrauchern – häufig über Fernwartungsprogramme wie AnyDesk.

Betroffene berichten, dass Täter anschließend Zugang zum Online-Banking erhalten und eigenständig Überweisungen oder Transaktionen durchführen. Teilweise werden Verbraucher auch dazu gedrängt, TANs freizugeben oder Sicherheitsabfragen zu bestätigen.

Die deutsche Finanzaufsicht Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat zudem vor „Gravmor“ gewarnt. Die bislang unbekannten Betreiber behaupten, von einer angeblichen FINA EU (European Financial Authority) beaufsichtigt zu sein, was unzutreffend ist. Die FINA EU ist keine Aufsichtsbehörde und sie beaufsichtigt auch keine Unternehmen, die im Finanzsektor tätig sind. 

Sollten Sie betroffen sein, erstatten Sie unverzüglich Strafanzeige bei der Polizei und informieren Sie ihre Bank.

Sicherheitslücken in RA-MICRO Essentials: Was Kanzleien jetzt wissen müssen – und warum exlega nicht betroffen ist

Der Chaos Computer Club (CCC) hat 2025 zwei Responsible-Disclosure-Berichte zu RA-MICRO Essentials veröffentlicht: einer der meistgenutzten Kanzleisoftwares in Deutschland. Die Ergebnisse sind gravierend: Über 150 Kanzleien waren mit öffentlich erreichbaren Instanzen im Internet exponiert. Mandatsdaten, beA-Zertifikate und Zugangsdaten lagen für jeden Angreifer offen.

Wir haben beide Berichte vollständig analysiert und exlega systematisch gegen jeden einzelnen Befund geprüft. Das Ergebnis: Keines der festgestellten Kernprobleme betrifft exlega. Sicherheit ist für uns kein einmaliger Zustand, sondern ein fortlaufender Prozess.


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Verbraucherwarnung: Unerlaubte Rechtsdienstleistungen durch Walentin Konrad

Die KEHL Rechtsanwaltsgesellschaft mbH warnt Verbraucher und Unternehmen vor der Inanspruchnahme rechtlicher Beratungsleistungen durch Walentin Konrad, Betreiber der „Premium-Beratungsagentur Kon-Rat“, ansässig in Nienburg (Weser).

Das Landgericht Verden hat mit Urteil zum Aktenzeichen 10 O 35/25 rechtskräftig entschieden, dass es Walentin Konrad untersagt ist, ohne entsprechende Erlaubnis oder gesetzliche Befugnis geschäftsmäßig Rechtsdienstleistungen zu erbringen oder Dritte rechtlich zu vertreten. Das Oberlandesgericht Celle hat die Entscheidung bestätigt.

Nach den gerichtlichen Feststellungen ist Walentin Konrad weder als Rechtsanwalt zugelassen noch im Rechtsdienstleistungsregister eingetragen Damit fehlt ihm die gesetzlich erforderliche Befugnis zur Erbringung rechtlicher Beratung und Vertretung.

Das Gericht hat für jeden Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsgelder von bis zu 250.000 Euro oder ersatzweise Ordnungshaft angedroht Dies verdeutlicht die erhebliche rechtliche Tragweite der untersagten Tätigkeit.

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