CASSELLAPARK – Europäisches Gericht erklärt Wortmarke für nichtig wegen geografischer Bezeichnung

Das Europäische Gericht hat entschieden, dass die Wortmarke “CASSELLAPARK” nicht eintragungsfähig ist, da sie eine geografische Bezeichnung ist und daher von der Eintragung als Marke ausgeschlossen ist. Die Marke wurde von Carim Dumerth angemeldet und umfasste Dienstleistungen in den Klassen 36, 37 und 39 des Nizza-Abkommens, darunter Immobilienverwaltung, Bauarbeiten und Gebäudereinigung. Die Gegenseite argumentierte, dass die Marke beschreibend und daher nichtig sei. Das EuG bestätigte die Entscheidung der Beschwerdekammer des EUIPO und erklärte die Marke für nichtig. Dieses Urteil zeigt, dass geografische Bezeichnungen von der Eintragung als Marken ausgeschlossen sind, wenn sie bestimmte geografische Orte bezeichnen, die für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen bereits berühmt oder bekannt sind und daher von den beteiligten Verkehrskreisen mit dieser Art von Waren oder Dienstleistungen in Verbindung gebracht werden.

Zurückweisung der Wortmarke YOUR PERFORMANCE PLUS durch EUIPO wegen fehlender Unterscheidungskraft

In einer neuen Entscheidung hat das EU-Harmonisierungsamt (EUIPO) die Wortmarke “YOUR PERFORMANCE PLUS” zurückgewiesen, da sie keine ausreichende Unterscheidungskraft besitzt. Die Marke wurde von der Daimler AG angemeldet, um sie für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen einzusetzen. Das EUIPO entschied jedoch, dass das Wort “Plus” gemeinhin als Superlativ verstanden wird, der auf eine besonders hohe Qualität hinweist, und daher keine ausreichende Unterscheidungskraft hat. Zudem enthält die Marke kein kreatives, überraschendes oder einprägsames Element, das es den maßgeblichen Verkehrskreisen ermöglichen würde, sie neben ihrer Werbefunktion auch als Hinweis auf die betriebliche Herkunft wahrzunehmen. Das EUIPO lehnte daher die Anmeldung ab.

Wir unterstützen verschlüsselte E-Mail Kommunikation

Die Wahrung von Vertraulichkeit, Sicherheit und Integrität für Dokumente, die wir mit unseren Mandanten austauschen, ist uns sehr wichtig. Eine normale E-Mail ist offen wie eine Postkarte. Der elektronische “Briefträger” und andere können sie stets mitlesen, kontrollieren, auswerten oder unbemerkt verändern.

Damit kein Unbefugter den Inhalt von E-Mails mitlesen kann, empfehlen wir dringend die Nutzung von E-Mail Verschlüsselung mit PGP oder S/MIME.

Mit der PGP- oder S/MIME-Verschlüsselung bieten wir unseren Mandanten ab sofort eine ausgezeichnete Möglichkeit, die übermittelten Informationen zu schützen und die Inhalte der E-Mails sicher zu verschlüsseln.

Unseren PGP Public Key können Sie hier herunterladen.

Der Fingerprint HASH-Wert dient zur Überprüfung des PGP Public Key und lautet: 02B6422BEEBE1B90A656851EB10FDDAFF6A3FE84

Wenn Sie bereits über einen PGP- oder S/MIME-Schlüssel verfügen, senden Sie uns ihren Public Key einfach als E-Mail Anhang. Wir verwenden diesen dann automatisch, um Ihnen künftig verschlüsselte Nachrichten zu senden.

PGP Schlüssel können Sie selbst kostenfrei erstellen. Die Einrichtung ist aber komplizierter. S/MIME Zertifikate sind einfacher einzurichten, müssen aber von einem Aussteller bezogen werden und kosten jährliche Gebühren (z.B. Certum für ca. 22 EUR / 3 Jahre).

Unseren PGP Public Key müssen Sie in Ihr E-Mail Programm einpflegen, sofern dieses PGP unterstützt. Für Microsoft Outlook benötigen Sie das kostenfreie mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik entwickelte AddOn Gpg4win. Das ebenfalls kostenfreie E-Mail Programm Thunderbird – als gute Alternative zu Outlook – unterstützt PGP-Verschlüsselung von Hause aus. Auch verschiedene WebMail Anbieter (wie z.B. Protonmail) unterstützen standardmäßig PGP. Andere WebMailer (z.B. Gmail, GMX, Web.de) können mit Hilfe des kostenfreien Browser AddOns Mailvelope “nachgerüstet” werden.

Weitere Hinwiese zur sicheren Kommunikation.

Anbieter mit integrierter Verschlüsselungsfunktion im Webmail:

Weitere Informationen zum Thema PGP und S/MIME finden Sie z.B. bei:

Anmeldepflicht beim Transparenzregister

Transparenzregister, Anmeldepflicht beim Transparenzregister

Juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften müssen die in § 19 Absatz 1 GwG aufgeführten Angaben ihrer wirtschaftlich Berechtigten,

  • sofern es sich um eine Aktiengesellschaft (AG), Europäische Aktiengesellschaft (SE), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) handelt bis zum 31. März 2022,
  • sofern es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Genossenschaft (eG), Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft handelt bis zum 30. Juni 2022,
  • in allen anderen Fällen bis spätestens zum 31. Dezember 2022

der registerführenden Stelle zur Eintragung in das Transparenzregister mitteilen. Die bisher geltende Ausnahme für Gesellschaften, die bereits im Handelsregister eingetragen sind, ist entfallen.

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Bundestag beschließt heute DiRUG

Der deutsche Bundestag beschließt heute über das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (“DiRUG”), welches weit hinter den Erwartungen zurückbleibt und den Steuerzahler trotzdem rund 50 Mio. Euro kosten wird.

Mit dem Artikelgesetz wird u.a. das GmbH-Gesetz geändert. Es bezweckt vor allem, die Gründung von Gesellschaften und die Eintragung von Zweigniederlassungen zu erleichtern und die Kosten und den Zeit- und Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit diesen Verfahren insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen zu reduzieren.

Dazu sieht das Gesetz eine Reihe von Regelungen vor, insbesondere zur Online-Gründung einer GmbH, zu Online-Verfahren bei Registeranmeldungen, zur Einreichung und Offenlegung von Urkunden und Informationen zum beziehungsweise im Handelsregister sowie zum grenzüberschreitenden Informationsaustausch über das Europäische System der Registervernetzung (BRIS) vor.

Leider bleibt die Gesetzesinitiative weit hinter den Erwartungen zurück. Nach wie vor sind für die Gründung die Notare und die Registergerichte erforderlich. Die elektronische Gründung bedeutet in der Praxis lediglich die Möglichkeit, nicht mehr persönlich bei dem Notar erscheinen zu müssen, sondern den Gang zum Notar durch eine Videokonferenz mit diesem zu ersetzen.

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Rechtliche und steuerliche Risiken der Corona Krise für Unternehmer

Die staatlich verordneten Einschränkungen des öffentlichen Lebens zur Eindämmung des Corona Virus (SARS-COV-2 COVID-19) betreffen fast alle Unternehmer und bringen erhebliche rechtliche und steuerliche Risiken mit sich. Rechtsanwalt Peter Kehl hat zu diesem Thema mit Steuerberater Christian Gebert über zahlreiche Probleme gesprochen, welche die Krise für Selbstständige und Freiberufler mit sich bringt.

Neben Fragen zu staatlichen Unterstützungsmaßnahmen besprechen Peter Kehl und Christian Gebert die arbeitsrechtlichen Besonderheiten, insolvenzrechtliche Aspekte und Möglichkeiten des Schadensersatzes für Betroffene.

Downloads zum Thema

Wer amazon.de betreibt

Bei Klagen gegen Amazon und andere große Internetanbieter stellt sich immer wieder die Frage, wen man konkret gerichtlich in Anspruch nehmen muss. Immer wieder ändern sich die rechtlichen Entitäten aus steuerlichen oder datenschutzrechtlichen Gründen. Amazon hat sich kürzlich uns gegenüber dazu wie folgt geäußert:

Die Webseite www.amazon.de wird von der Amazon Europe Core S.à r.l. technisch betrieben. Verkäuferin für Produkte mit Verkauf und Versand durch Amazon ist die Amazon EU S.à r.l. Die Amazon Services Europe S.à r.l. schließlich erbringt Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Amazon.de Marketplace, über den Drittanbieter Produkte verkaufen können. Für weitere Informationen beachten Sie bitte das Impressum der Website www.amazon.de sowie die entsprechenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

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Bayern auf dem Weg zum Polizeistaat

Der Freistaat Bayern hat u.a. als Reaktion auf den islamistischen Terrorismus sein Polizeigesetz (PAG) novelliert. Der Landtag hat dabei die rechtlichen Möglichkeiten in verfassungsrechtlich problematischer Weise neu geregelt. Rechtspolitisch ist der bayrische Ansatz u.a. wegen der Verlängerung des Präventivgewahrsams und der erheblich erweiterten Überwachungsmöglichkeiten noch problematischer.

Die Eingriffsschwelle für die Befugnisse der Polizei- und Ordnungsbehörden war bislang die sogenannte “konkrete Gefahr”. Bayern hat dies nun für die Polizeibehörden durch eine niedriger liegende Schwelle, nämlich der „drohenden Gefahr”, erweitert. Ein staatlicher Eingriff in Grundrechte ist daher in Bayern bereits vor der Entstehung konkreter Gefahren möglich – und das auch außerhalb von terroristischen Gefahren.

“(3) Die Polizei kann (…) die notwendigen Maßnahmen treffen, um den Sachverhalt aufzuklären und die Entstehung einer Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut zu verhindern, wenn im Einzelfall 1.das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet oder 2. Vorbereitungshandlungen für sich oder zusammen mit weiteren bestimmten Tatsachen den Schluss auf ein seiner Art nach konkretisiertes Geschehen zulassen,wonach in absehbarer Zeit Angriffe von erheblicher Intensität oder Auswirkung zu erwarten sind (drohende Gefahr), soweit nicht die Art. 12 bis 48 die Befugnisse der Polizei besonders regeln. 2 Bedeutende Rechtsgüter sind:1.der Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, 2. Leben, Gesundheit oder Freiheit, 3. die sexuelle Selbstbestimmung, 4. erhebliche Eigentumspositionen oder 5. Sachen, deren Erhalt im besonderen öffentlichen Interesse liegt.”

Problematisch hieran ist vor allem, dass die aus der Terrorismusbekämpfung bekannten Eingriffsbefugnisse nun auf allgemeine Rechtsgüter ausgeweitet werden, die zum Teil äußerst unbestimmt sind. Konkret wird nicht ausschließlich auf bestimmte Straftatbestände (z.B. § 212 StGB) oder rechtlich geklärte Umschreibungen von Normengruppen Bezug genommen, sondern nur allgemein auf Rechtsgüter (z.B. “Sachen, deren Erhalt im besonderen öffentlichen Interesse liegt”). Dies ist der wesentliche Umstand, der meines Erachtens erheblich mit dem verfassungsrechtlich verankerten Prinzip der Bestimmtheit von Eingriffsnormen kollidiert.

Die verfassungsrechtliche Problematik wird dadurch verschärft, dass im Polizeirecht (als Präventionsrecht) Rechtsschutz gegen unberechtigte polizeiliche Maßnahmen regelmäßig erst nach dem Grundrechtseingriff in Betracht kommt und diese häufig nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Dem zu Unrecht in Anspruch genommenen Bürger bleibt oft nur die zweifelhafte Genugtuung, die rechtswidrige Maßnahme durch ein Gericht als solche “brandmarken” zu lassen. Ein Vorgehen, das man wohl künftig in Bayern häufiger beobachten wird – ist doch die bayrische Polizei unter Verteidigern durchaus dafür bekannt, von den ihr eingeräumten Befugnissen auch umfassend Gebrauch zu machen.

Vorzeitige Kündigung von Franchiseverträgen

Immer wieder stellt sich im Vertragsrecht die Frage, ob und wenn ja, wie sich Franchisenehmer oder Franchisegeber von dem eingegangenen Franchisevertrag wieder lösen können. Insbesondere, wenn die erzielten Umsätze deutlich hinter dem zurückbleiben, was den Vertragsparteien einmal vorschwebte.

Es kommt daher nicht selten vor, dass eine der Vertragsparteien sich vorzeitig von dem Vertrag lösen möchte. Wenn der Franchisevertrag auf den ersten Blick keine Möglichkeit vorsieht, den Vertrag vorzeitig zu beenden, lohnt sich ein Blick auf die außerordentlichen Kündigungsgründe.

Grundsätzlich gilt, dass ein außerordentliches fristloses Kündigungsrecht immer besteht und durch den Vertrag nicht wirksam ausgeschlossen werden kann.

Bei folgenden Sachverhalten ist mir in der Vergangenheit eine vorzeitige Beendigung des Franchisevertrages bereits gelungen:

  1. Der Franchisegeber verletzt den Gebietsschutz des Franchisenehmers oder verstößt in sonstiger Weise schwerwiegend gegen eine Gebietsschutzklausel.
  2. Der Absatzbezirk wird verkleinert.
  3. Der Franchisegeber täuscht den Franchisenehemr über wesentliche Vertragsgrundlagen vor dem Vertragsschluss.
  4. Der Franchisegeber duldet vertragswidrige Direktlieferungen in das Exklusivgebiet des Franchisenehemers oder führt solche selbst durch.
  5. Der Franchisegeber verweigert grundlos die Belieferung mit Vertragswaren.
  6. Der Franchisegeber verletzt ständig und trotz Abmahnung andere Pflichten aus dem Vertrag.
  7. Der Franchisebetrieb ist völlig unrentabel und ist für den Franchisenehmer existenzbedrohend.
  8. Es können dauerhaft keine rentablen Umsätze erzielt werden, so dass eine Fortführung in jedem Fall objektiv und dauerhaft verlustbehaftet ist.

Auch der Franchisegeber kann sich unter bestimmten Umständen von dem Vertrag lösen. Dazu gehören beispielsweise folgende Fälle:

  1. Der Franchisnehmer verstößt so erheblich gegen die vom Franchisegeber aufgestellten Richtlinien, so dass der Vertragszweck gefährdet wird.
  2. Der Franchisenehmer geht einer verbotenen Nebentätigkeit nach.
  3. Der Franchisenehmer verstößt gegen Berichts- und Informationspflichten.
  4. Der Franchisenehmer vernachlässigt seine Absatzförderungspflicht.
  5. Der Franchisenehmer verleumdet den Franchisegeber.
  6. Der Franchisegeber begeht schwerwiegende Wettbewerbsverstöße.
  7. Der Franchisenehemr ist zahlungsunfähig.

In jedem Fall kommt es natürlich auf die Sachlage im Einzelfall an. Für beide Vertragsparteien können zudem weitere Konstellationen denkbar sein, in denen ein weiteres außerordentliches Kündigungsrecht besteht. Hier kann eine anwaltliche Prüfung im Einzelfall aufschlussreich sein. Sprechen Sie mich hierzu gerne an.