Rückerstattungsanspruch nach Beitragserhöhung von Privatversicherten

Das Landgericht Potsdam hat am 27.09.2017 entschieden (Az. 6 S 89/16), dass Privatversicherte der Axa-Krankenversicherung einen Rückerstattungsanspruch für zu unrecht erhöhte Krankenversicherungsbeiträge haben.

Vorausgegangen war ein Urteil des Amtsgerichts Potsdam, dass die Axa-Krankenversicherung dazu verurteilt hat, an den Kläger, den Versicherungsnehmer der PKV, erhöhte Beiträge seit 2013 anteilig zurückzuzahlen.

Hier der Volltext des Urteils erster Instanz:

  1. Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer unwirksam sind und der Kläger nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrags verpflichtet ist:
    a) in der Krankheitskostenversicherung im Tarif Vision1 – 4500 die Erhöhung zum 01.01.2013 um 23,03 €,
    b) in der Krankentagegeldversicherung zum Tarif TV 42 die Erhöhungen zum 01.01.2012 um 3,91 € und zum 01.01.2013 um 1,51 €.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.071,12 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.03.2016 zu zahlen.
  3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte
    a) dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie bis zum 29.02.2016 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die unter 1. aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat,
    b) die nach 3.a) herauszugebenden Nutzungen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.03.2016 zu verzinsen hat,
  4. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Auslagen i.H.v. 382,59 € freizustellen.
  5. Die Kosten des Rechtstreits trägt die Beklagte.
  6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Der Kläger wendet sich gegen Erhöhungen der Beiträge seiner privaten Krankheitskosten- und Krankentagegeldversicherung, die er bei der Beklagten unterhält.

Die Krankenversicherung des Klägers setzt sich aus den Tarifen Vision 1 – 4500 (Krankheitskosten-Versicherung) und TV 442 (Krankentagegeld) zusammen. In den Jahren 2012 und 2013 nahm die Beklagte in diesem Tarifen durch einseitige Erklärung monatliche Beitragserhöhungen vor. Im Tarif Vision 1 – 4500 nahm sie durch Schreiben vom November 2012 mit Wirkung ab dem 01.01.2012 eine Erhöhung um 23,03 € vor. Im Tarif TV 42 nahm sie durch Schreiben vom November 2011 mit Wirkung zum 01.01.2012 eine Erhöhung um 3,91 € vor und durch Schreiben vom November 2012 mit Wirkung vom 01.01.2013 um 1,51 €. Der Kläger zahlte die entsprechenden Beträge. Der inzwischen verstorbene Treuhänder, der 15 Jahre lang von der Beklagten für seine Treuhändertätigkeit Lohn erhalten hat, hatte den jeweiligen Prämienerhöhungen zugestimmt.

Der Kläger behauptet, er habe die Prämienanpassungen zunächst für wirksam gehalten. Erst nach einer anwaltlichen Beratung Ende 2015 sei ihm klar geworden, dass die Anpassungen unrechtmäßig gewesen seien. Die Unrechtmäßigkeit folge unter anderem daraus, dass der Treuhänder nicht unabhängig im Sinne von § 203 Abs. 2 S. 1 VVG gewesen sei. Dieser sei über einen Zeitraum von 15 Jahren und auch im maßgeblichen Zeitraum mit der Prüfung aller von der Beklagten vorgenommenen Prämienanpassungen befasst gewesen. Angesichts der Vielzahl der von der Beklagten angebotenen Tarife habe es sich offensichtlich um ein großes Treuhändermandat gehandelt. Für ein solches großes Mandat sei eine jährliche Vergütung von mindestens 150.000,00 € anzusetzen. Da nicht ersichtlich sei, insbesondere die Beklagte zu den weiteren beruflichen und finanziellen Verhältnissen ihres Treuhänders nichts Konkretes sage, sei nicht ersichtlich, aus welchen anderen Quellen der Treuhänder auch nur annähernd gleich hohe Einkünfte bezogen haben könnte. Es sei daher davon auszugehen, dass die Treuhändervergütung durch die Beklagte den ganz überwiegenden Teil der Gesamteinkünfte des Treuhänders ausgemacht habe. Es sei demnach von einer wirtschaftlichen Abhängigkeit des Treuhänders von der Beklagten auszugehen. Infolge der unwirksamen Prämienerhöhungen habe er an die Beklagte 1.071,12 € zu viel gezahlt. Wegen der Berechnung wird auf die Klageschrift Bezug genommen. Den genannten Betrag habe ihm die Beklagte ebenso zu erstatten wie daraus gezogene Nutzungen.

Der Kläger beantragt,
1. festzustellen, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen ihm und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer unwirksam sind und er nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrags verpflichtet ist:
a) in der Krankheitskostenversicherung im Tarif Vision 1 – 4500 die Erhöhung zum 01.01.2013 um 23,03 €,
b) in der Krankentagegeldversicherung zum Tarif TV 42 die Erhöhungen zum 01.01.2012 um 3,91 € und zum 01.01.2013 um 1,51 €,
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.071,12 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.03.2016 zu zahlen,
3. festzustellen, dass die Beklagte
a) ihm zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie bis zum 29.02.2016 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den er auf die unter 1. aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat,
b) die nach 3.a) herauszugebenden Nutzungen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.03.2016 zu verzinsen hat,
4. die Beklagte zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Auslagen i.H.v. 382,59 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Sie behauptet, die Erwägungen des Klägers zu den Einkommensverhältnissen des Treuhänders seien reine Spekulation. Allein der Umstand, dass der Treuhänder 15 Jahre für sie tätig gewesen sei und dabei ein erhebliches Einkommen erzielt habe, reiche nicht aus, um von dessen Unabhängigkeit ausgehen zu dürfen. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass er zu keinem Zeitpunkt einen Anstellungs- oder Dienstvertrag mit der Beklagten oder einem verbundenen Unternehmen geschlossen habe. Während seiner Tätigkeit für die Beklagte sei er auch noch für andere Versicherungsunternehmen tätig gewesen. Seine anderweitigen Einkünfte seien immer noch so hoch gewesen, dass er von der Beklagten unabhängig gewesen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst ihrer Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg.

Der Feststellungsantrag des Klägers, wonach die Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwi- schen ihm und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer zum 01.01.2013 um 23,03 €, zum 01.01.2012 um 3,91 € und zum 01.01.2013 um 1,51 € unwirksam sind, ist zulässig. Das nach § 256 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse ist gegeben, weil von der Frage der Wirksamkeit der Erhöhungen auch die Rechtmäßigkeit der von der Beklagten für die Zukunft vom Kläger verlangten Beiträge abhängig ist.

Die Feststellungsklage ist auch begründet. Die genannten Beitragserhöhungen sind jedenfalls deshalb unwirksam, weil es an einer ordnungsgemäßen Zustimmungserklärung eines unabhängigen Treuhänders fehlt. Das folgt aus § 203 Abs. 2 S. 1 VVG. Nach dieser Vorschrift sind Prämienerhöhungen bei Krankenversicherungsverträgen der vorliegenden Art nur wirksam, wenn ein unabhängiger Treuhänder der Prämienanpassung zugestimmt hat. Hier hat zwar der Treuhänder den in Streit stehenden Prämienerhöhungen zugestimmt. Er war jedoch nicht unabhängig im Sinne der genannten Vorschrift.

An die Unabhängigkeit des Treuhänders sind durchweg strenge Anforderungen zu stellen (allgemeine Meinung, vgl. nur Langheid/Langheid/Rixecker, VVG, 5. Aufl., § 163 RN 10). Er muss ins- besondere, wie dies § 12b Abs. 3 VAG a.F. ausdrücklich bestimmt, vom Versicherungsunternehmen unabhängig sein. Das war hingegen bei dem Treuhänder nicht der Fall.

Nicht ganz einheitlich beantwortet wird zwar, was unter Unabhängigkeit des Treuhänders zu verstehen ist. Sofern eine gewisse Branchennähe des Treuhänders bereits als Parameter für seine Abhängigkeit gesehen wird, findet das im Gesetz keine Stütze, zumal Branchenferne eher fehlende Sachkunde belegen dürfte (Langheid/Rixecker-Muschner a.a.O. § 203 RN 27). Zu beachten ist aber, dass der Treuhänder gegenüber der Versicherungswirtschaft die Interessen der Versicherten, also der Vertragsgegenseite vertritt. Er wird im Rahmen von einseitigen Versicherungsanpassungen durch das Versicherungsunternehmen aktiv. Seine Einschaltung soll sicherstellen, dass Versicherungsnehmer nicht unangemessen benachteiligt werden (Präve, VersR 1995, 733,737; Buchholz, VersR 2005, 866, 868). Er nimmt demnach wesentlich die Interessen der Gesamtheit der Versicherungsnehmer wahr und bringt sie in einen Ausgleich mit den Interessen des Versicherers (Wedler VW 1997, 447, 448). Seiner so umschriebenen Funktion kann er aber nur gerecht werden, wenn man das vom Gesetzgeber aufgestellte Merkmal der Unab- hängigkeit des juristischen Treuhänders von dem Versicherungsunternehmen streng versteht (Buchholz a.a.O. m. w.N.). Das Erfordernis der Unabhängigkeit soll sicherstellen, dass der Treu- händer tatsächlich die Interessen der Versicherten übernimmt und berücksichtigt und gegenüber dem Versicherer durchsetzt. § 203 Abs. 2 S. 1 VVG soll schon den bösen Schein verhindern, der juristische Treuhänder arbeite tatsächlich einseitig im Interesse des Versicherers (Buchholz a.a.O.). Die Objektivität der Vertragsanpassung soll gerade im Hinblick auf die Versicherten gewahrt werden. Bereits die allgemeine Gefahr für eine unabhängige Entscheidung des Treuhänders muss daher vermieden werden (Buchholz a.a.O.; Drews VW 2002, 450, 454). Daraus lässt sich der Schluss ziehen, dass eine Abhängigkeit nicht bereits gegeben ist, wenn ein Treuhänder einen irgendwie gearteten vermögenswerten Vorteil von dem Versicherer erlangt, sondern erst, wenn der Versicherer derart Einfluss auf den Treuhänder auszuüben vermag, dass er ihm einen unangenehmen Nachteil in Aussicht stellt, den der Treuhänder nicht ohne weiteres verkraften kann. Wann diese Grenze erreicht ist, ist grundsätzlich nicht einheitlich zu beantworten. Zwei- felhaft erscheint zwar, ob bereits von wirtschaftlicher Abhängigkeit auszugehen ist, wenn die in § 319 Abs. 3 Nr. 5 HGB zu findende Unabhängigkeitsgrenze erreicht ist, wonach in den letzten fünf Jahren nicht jeweils mehr als 30 % der Gesamteinnahmen des Treuhänders aus seiner be- ruflichen Tätigkeit aus der Prüfung und Beratung der zu prüfenden Kapitalgesellschaft bezogen werden dürfen (so noch Römer/Langheid-Langheid, VVG, 4. Aufl., § 203 Rn. 27; anders jedoch 5. Aufl. a.a.O.; s. a. Amtsgericht Hersbruck Urt. v. 30.04.2015, Az.: 11 C 453/14). Zu beachten ist aber, dass die Beeinflussbarkeit eines abhängigen Treuhänders mit dem Grad seiner wirtschaft- lichen Abhängigkeit steigt. Denn derjenige, der nicht nur einen Nachteil zu befürchten hat, son- dern diesen Nachteil auch nur schwer verkraften kann, steht unter einem höheren Druck, dem nachzugeben er schneller bereit ist (Buchholz a.a.O.). Daraus mag folgen, dass die Grenze der wirtschaftlichen Abhängigkeit unter Angabe von Prozentzahlen kaum zu ziehen sein wird. Unter Berücksichtigung des Schutzzwecks von § 203 Abs. 2 S. 1 VVG, wonach die Interessen der Versi- cherungsnehmer gegenüber der Versicherungswirtschaft gewahrt werden sollen, ist aber schon der böse Schein eines kollusiven Zusammenwirkens von Versicherung und Treuhänder zu ver- meiden. Ein solcher Schein ist nur dann nicht gegeben, wenn die Entscheidung des Treuhänders vom Versicherer völlig unbeeinflusst bleibt. Es sollten keine Umstände vorliegen, die das Vertrauen der Versicherungsnehmer in die Unabhängigkeit des Treuhänders erschüttern, der seine Amtsführung allein dann sachgerecht ausüben kann, wenn er sich dem Versicherungsunterneh- men in keiner Weise verpflichtet fühlt (Buchholz a.a.O. m. w. N.).

Von Unabhängigkeit im dargestellten Sinne kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen wer- den. Der Kläger hat substantiiert und nachvollziehbar vorgetragen, ohne dass dies die Beklagte ebenso substantiiert bestritten hätte, dass der Treuhänder im maßgeblichen Zeitraum mit der Prüfung aller von der Beklagten vorgenommenen Prämienanpassungen befasst war. Nachvoll- ziehbar erscheint ferner sein Vortrag, dass angesichts der Vielzahl der von der Beklagten angebotenen Tarife es sich um ein großes Treuhändermandat handelt, für das mindestens eine jährliche Vergütung von 150.000,00 € anzusetzen ist. Auch wenn die dargestellte starre 30 %-Grenze des § 319 Abs. 3 Nr. 5 HGB nicht zur Anwendung kommt, so wäre der böse Schein im oben dargestellten Sinne nur dann zu vermeiden, das heißt nur dann von einer unbeeinflussten Amtsausführung des Treuhänders auszugehen, wenn hier das Jahreseinkommen des Treuhänders im maßgeblichen Zeitraum immer deutlich über 500.000,00 € gelegen hätte. Dann könnte wohl angenommen werden, dass er auf die Zuwendungen der Beklagten nicht angewiesen war und un- abhängig entscheiden konnte. Dass hier aber solche Einkommensverhältnisse des Treuhänders vorlagen, ist weder ersichtlich noch wird dies von der entsprechend darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten erläutert. Trotz der substantiierten Darstellung des Klägers behauptet sie lediglich pauschal, die genannte 30 % Grenze sei einerseits nicht maßgeblich, andererseits durch ihre Zahlungen an den Treuhänder nicht erreicht. Sämtliche Spekulationen des Klägers zu den Bezügen des Treuhänders seien reine Spekulation. Unter Berücksichtigung der Erkenntnismög- lichkeiten des Klägers ist jedoch davon auszugehen, dass ihm gegenüber der mit weitreichenderen Kenntnissen ausgestatteten Beklagten nichts übrig bleibt, als eine Schätzung der Einkom- menssituation des Treuhänders. Diese erscheint, wie dargestellt, nachvollziehbar. Die mit weitreichenderen Kenntnissen ausgestattete Beklagte hätte zum entsprechenden Vortrag des Klägers zumindest im Rahmen ihrer erhöhten sekundären Darlegungslast gemäß der gerichtlichen Aufforderung in der mündlichen Verhandlung vom 02.08.2016 substantiiert Stellung nehmen können und müssen, indem sie einfach die tatsächlichen Einkommensverhältnisse des Treuhänders offen gelegt hätte. Das hat sie indes nicht getan.

Der Feststellungsanspruch ist nicht verjährt. Nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB beginnt die regelmä- ßige Verjährungsfrist von drei Jahren mit dem Schluss des Jahres, in dem der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Da es hier um rechtlich hochkomplizierte versiche- rungsrechtliche Fragen geht, durfte der Kläger davon ausgehen, dass die Beitragserhöhungen zutreffend sind. Dass er davon infolge grober Fahrlässigkeit nicht vor Ablauf der Verjährung ausgegangen ist, kann nicht festgestellt werden.

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 1.071,12 € aus § 812 Abs. 1 S. 1 Fall 1 BGB. Die Prämienerhöhungen waren aus den dargestellten Gründen unwirksam. Seine Zahlung der erhöhten Prämien ist ohne rechtlichen Grund erfolgt. Der Kläger hat in der Klageschrift, auf die Bezug genommen wird, die Gesamtsumme aller rechtsgrundlos gezahlten Prämien nachvollziehbar mit 1.071,12 € beziffert, ohne dass die Beklagte dem substantiiert entgegengetreten wäre.

Auch soweit der Kläger festgestellt wissen möchte, dass die Beklagte ihm zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie bis zum 29.02.2016 aus dem Prämienanteil gezogen hat, ist die Klage zulässig und begründet, insbesondere das gemäß § 256 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse gegeben, weil zu erwarten ist, dass die Beklagte nach entsprechender Verurteilung zur freiwilligen Herausgabe ihrer Verpflichtung entsprechen wird.

Die Nebenentscheidungen sind unter dem Gesichtspunkt des Verzuges begründet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 S. 1 ZPO.

Der Streitwert wird auf 2.326,02 € festgesetzt.

Bundesgerichtshof: Gebühren für Firmenkredite rechtswidrig

I. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat meine Rechtsauffassung bestätigt: Auch Unternehmer können von Banken Darlehensgebühren zurückverlangen

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Banken auch von Unternehmen keine Bearbeitungsgebühren für Darlehensverträge verlangen dürfen. In einer am 04.07.2017 veröffentlichten Entscheidung (Az. XI ZR 562/15) haben die für Bankenrecht zuständigen Karlsruher Richter damit ihre bereits aus dem Jahre 2014 stammende Rechtsprechung ausgebaut. Damals hatten sie Bearbeitungsgebühren für Verbraucherdarlehensverträge für unzulässig erklärt. Dies gilt ab sofort auch für Firmenkredite.

Der BGH sieht den Willen des Gesetzgebers darin, dass Darlehensgeber ihre Kosten und Auslagen grundsätzlich nur über den vereinbarten Zinssatz decken müssen. Zusätzliche laufzeitunabhängige Gebühren, die dem Kreditnehmer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auferlegt werden – etwa für Bearbeitung und Abschluss – widersprechen nicht nur der Natur des Darlehensvertrages, sondern benachteiligen Kunden unangemessen. Dies gilt nunmehr unabhängig davon, ob der Darlehensnehmer Verbraucher oder Unternehmer ist.

In der Praxis bedeutet das, dass Firmenkreditnehmer bei ihren Kreditinstituten Bearbeitungsgebühren zurückverlangen können. Dabei kann es sich, je nach Darlehenssumme, um nicht unerhebliche Geldbeträge handeln. Im nun vom BGH entschiedenen Fall ging es um Gebühren in Höhe von 30.000 und 13.000 Euro.

Der BGH hat dabei das Urteil der Vorinstanzen bestätigt. Daher ist nunmehr auch für Unternehmerdarlehen geklärt:

1. Formularmäßig verwendeten Klauseln über Bearbeitungsentgelte stellen Allgemeine Geschäftsbedingungen dar und keine Individualvereinbarungen.

Von einer Individualvereinbarung kann nur dann ausgegangen sein, wenn der Kerngehalt der Klausel von der Bank inhaltlich ernsthaft zur Disposition gestellt wird und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen eingeräumt wird. Mit anderen Worten muss der Kunde die reale Möglichkeit erhalten, den Inhalt der Vertragsbedingungen zu beeinflussen.

2. Klauseln über Bearbeitungsentgelte sind gerichtlich überprüfbare Preisnebenabreden.

Bereits bei der Frage, ob die Bearbeitungsentgeltklauseln bei Privatdarlehen gegen AGB-Recht verstoßen, wurde seitens der Banken gebetsmühlenartig behauptet, es handele sich um Preisnebenabreden und diese seien stets der gerichtlichen Kontrolle entzogen. Dies ist aus zweierlei Gründen unzutreffend. Zwar gibt es tatsächlich Preisnebenabreden, die kontrollfrei sind. Anderenfalls wäre die marktwirtschaftliche Vertragsfreiheit praktisch abgeschafft. Gleichwohl ist nicht jede Preisnebenabrede kontrollfrei.

Eine Preisnebenabrede liegt bei den Klauseln über Bearbeitungsentgelte vor, weil diese keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern lediglich allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt werden. Diese sind jedoch gerichtlich überprüfbar, weil die mit der Bearbeitung des Darlehensantrags verbundenen Kosten, wie z.B. die Bonitätsprüfung allein im Interesse der Bank liegt und darüber hinaus das Bearbeitungsentgelt kein Entgelt für die Gewährung der Möglichkeit des Kapitals ist. Gegenleistung für die Kapitalüberlassung ist ausschließlich der Zins, also im Rechtssinne die nach der Laufzeit des Darlehens bemessene gewinn- und umsatzunabhängige Vergütung für die Möglichkeit des Gebrauches des auf Zeit überlassenen Kapitals.

3. Die Bearbeitungsentgeltklauseln sind auch gegenüber Unternehmern unwirksam.

Wegen unangemessener Benachteiligung des Unternehmenskunden sind die dem Urteil zugrunde liegenden Klauseln gem. §§ 307 Abs. 1 Satz 1, 307 Abs. 1 Nr. 2 BGB unwirksam.

II. Weiteres Vorgehen

Ob im Einzelfall Gebühren zurückgefordert werden können, muss anhand des Vertrages geprüft werden. Wenn Sie von der Entscheidung betroffen sind und die Bearbeitungsgebühren für Ihr Unternehmen zurückfordern wollen, kann ich Sie dazu gerne beraten. Scannen oder fotografieren Sie den betroffenen Darlehensvertrag und senden Sie ihn einfach per E-Mail an kanzlei@halle.law Alternativ können Sie die Unterlagen auch per Post oder Fax übermitteln. Eine Ersteinschätzung zu den Erfolgsaussichten ist für Sie kostenfrei.

Bitcoins und Bitclubnetwork – Sind Affiliates Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO?

Ist das Betreiben von Bitcoin Netzwerken legal in Deutschland? Benötige ich als Affiliate Partner eine Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler nach der Gewerbeordnung?

In den letzten Jahren sind BitCoins auch in weniger technikaffigen Kreisen bekannt geworden. Die durch das Lösen komplexer kryptografischer Aufgaben erstellten Einheiten werden von immer mehr Nutzern als mutmaßlich gute und zukunftssichere Geldanlage angesehen. Daher steigt die Mitgliederzahl von BitCoinnetzwerken ständig. Die damit verbundenen Rechtsfragen sind bislang weitgehend ungeklärt. Die Artikelserie “Rechtsfragen zum Bitclubnetwork” auf online-anwalt.org will dazu beitragen mehr rechtliche Klarheit zu schaffen.

 

 

Landgericht Halle (Saale) beschließt Ordnungsmittel gegen WordPress.Com

Die beharrliche Weigerung von Automattic Inc. sich an deutsches und europäisches Recht zu halten hat nunmehr dazu geführt, dass es für die Geschäftsführung von Automattic Inc. brenzlig werden könnte. Mit Beschluss vom 02.01.2017 hat das Landgericht jetzt Ordnungsmittel festzgesetzt: 10.000 Euro Ordnungsgeld gegen die Betreiberfirma von WordPress oder aber ersatzweise Ordnungshaft von zehn Tagen gegen den Präsidenten Matt Mullenweg oder den CEO Toni Schneider.

https://halle.law/wordpress-chef-mullenweg-droht-haftstrafe-in-deutschland.html

BGH kippt Bearbeitungsgebühren auch bei Bausparverträgen

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 8.11.2016, Az. XI ZR 552/15 Bearbeitungsgebühren bei Bausparverträgen (“Darlehensgebühr bei Bauspardarlehen”) für unzulässig erklärt. Konkret geht es um die Bearbeitungsgebühr, die mit Beginn der Auszahlung des Bauspardarlehens fällig wird.

Damit hat der BGH seine bisherige Rechtsprechung, nach der diese Gebühren “als Gewinn letztlich auch der Bauspargemeinschaft zugute komme” konsequenterweise jedenfalls hinsichtlich der Darlehensgebühr aufgegeben.

Bei der Darlehensgebühr handele es sich um eine gerichtlicher Klauselkontrolle unterliegende sogenannte Preisnebenabrede. Die Klausel sei dahingehend zu verstehen, dass mit der Gebühr keine konkrete vertragliche Gegenleistung vergütet wird. Vielmehr diene die Gebühr der Abgeltung von Verwaltungsaufwand, der für Tätigkeiten der Beklagten im Zusammenhang mit den Bauspardarlehen anfalle.

Nach der gesetzlichen Grundregel des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB stellt bei Darlehensverträgen allein der Zins die Gegenleistung für die Bank dar, nicht aber sonstige nicht laufzeitabhängige Gebühren. Der BGH hat jetzt entgegen der Vorinstanzen klargestellt, dass dies auch für Bauspardarlehensverträge gilt. Die Abwälzung von nebenvertraglichen Kosten durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) hat der BGH in anderen Sachverhalten seit langem als unzulässig angesehen.

Konkret hat der BGH die folgende Klausel für unzulässig eingestuft:
“Mit Beginn der Darlehensauszahlung wird eine Darlehensgebühr in Höhe von 2 % des Bauspardarlehens – bei der Wahl gemäß § 9 Abs. 3 vor Abzug des Disagios – fällig und dem Bauspardarlehen zugeschlagen (Darlehensschuld).”

Von dieser Entscheidung des BGH ist die Abschlussgebühr nicht erfasst, sondern explizit die Gebühr, die mit Beginn der Auszahlung des Bauspardarlehens von der Bausparkasse erhoben wird.

Betroffene Kunden können daher die von den Bausparkassen erhobene Bearbeitungsgebühr zurückfordern. Dies gilt auch für Bausparverträge, die schon vor etlichen Jahren abgeschlossen wurden. Angesichts der hohen Bausparsummen dürften sich Rückforderungen in der Regel mindestens im vierstelligen Bereich befinden.

Gerne unterstützen wir Sie mit der Geltendmachung Ihrer Rückforderungsansprüche. Eine erste Einschätzung der Rechtslage zu Ihrem Bausparvertrag erfolgt kostenfrei durch unsere Kanzlei. Senden Sie uns einfach eine Kopie Ihres Bausparvertrages per E-Mail, WhatsApp oder Breifpost  zu.

Vorgehen gegen Beleidigungen über WordPress.com (Automattic Inc.)

Immer wieder werde ich von Unternehmen und Privatpersonen beauftragt gegen Verleumdungen und Beleidigungen und Identitätsdiebstahl im Internet vorzugehen. Das deutsche und europäische Recht bietet Betroffenen gute Möglichkeiten gegen solche Persönlichkeitsrechtsverletzungen effektiv vorzugehen. Auch wenn der Täter anonym bleibt, ist es möglich gegen ihre Serviceprovider vorzugehen – jedenfalls sofern diese in Europa ansässig sind.

Das US amerikanische Unternehmen Automattic Inc. ist ein unrühmliches Beispiel dafür, wie manche außereuropäischen Unternehmen mit den Rechten von Opfern von Verleumdung und Beleidigung umgehen. Automattic Inc. weigert sich regelmäßig deutsche Urteile auf Löschung zu akzeptieren. Bei Verletzung des Persönlichkeitsrechts besteht zudem derzeit kaum eine Möglichkeit die Urteile in den USA anerkennen zu lassen.

Meine Strategie ist es gleichwohl, Urteile gegen Automattic zu erwirken und dann zu gegebener Zeit bei Veranstaltungen von Automattic Inc. in Europa sowie ggf. gegen seine Mitarbeiter vollstrecken zu lassen. Erst kürzlich konnte ich einen beachtlichen Teilerfolg erringen, da Automattic Inc. in Wien einen großen Kongress veranstaltete. Für gerichtliche Auseinandersetzungen mit dem US-Unternehmen ist es daher von größter Bedeutung die handelnden Personen und Hintermänner zu kennen. Dazu gehören zum heutigen Tage beispielsweise Chris Taylor, Joel Bronkowski, Matt Nullenweg, Paul Sieminski oder Stuart West.

Mein Ziel ist es insgesamt den Druck unter Ausnutzung aller zur Verfügung stehenden legalen Mittel derart zu erhöhen, dass Automattic die wirtschaftliche Tätigkeit in Europa mittelfristig derart erschwert wird, dass man dort nicht umhin kommen wird, europäisches Recht zu respektieren.

Wenn Sie Opfer von Verleumdungen, Beleidigungen oder Identitätsdiebstahl auf Seiten von WordPress.com sind, vertrete ich Sie gerne. Jede Beauftragung wird den Druck auf Automattic Inc. erhöhen und ist ein Beitrag zur Durchsetzung von deutschem und europäischem Persönlichkeitsrechtsschutz im Internet.

vA-KfB engl-urteil

Widerrufsmöglichkeit für alte Immobilienkredite endet im Juni 2016

Die meisten der zwischen Ende 2002 und Mitte 2010 abgeschlossenen Immobilienfinanzierungen können noch bis zum 21.06.2016 widerrufen werden. Auf diese Weise können Verbraucher große Beträge von den Banken zurückfordern.

Hintergrund ist ein für die Banken folgenschwerer Fehler im Text der alten Kreditverträge, den die meisten Banken in dieser Zeit genutzt haben. Die gesetzlich geforderte Widerrufsbelehrung, die Banken ihren Kunden bei Immobiliendarlehensverträgen zu erteilen hatten, waren in der Vergangenheit oft fehlerhaft. Deshalb können Verbraucher in diesen Fällen auch noch Jahre später den Darlehensvertrag jederzeit widerrufen, weil der Lauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist ohne ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nicht begonnen hat.

Dies gilt auch für bereits abgelöste oder getilgte Darlehen. Kunden haben wegen der historisch niedrigen aktuellen Zinsen daher verschiedene Möglichkeiten große Beträge von den Banken zurückzuerhalten.

Durch eine gesetzliche Neuregelung endet die Widerrufsmöglichkeit jedoch am 21.06.2016. Es ist daher Eile geboten.

Veränderungssperre des Baugesetzbuchs

Die Gemeinden können gemäß § 14 des Baugesetzbuches (BauGB) zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre beschließen, wenn bereits ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist. Dieses befristete Bauverbot darf zum Inhalt haben, dass bestimmte Bauvorhaben nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen. Darüber hinaus kann mit ihr bestimmt werden, dass erhebliche oder wesentlich wertsteigernde, normalerweise genehmigungsfreie Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen nicht vorgenommen werden dürfen.

Mit der Veränderungssperre besteht für die Gemeinde die Möglichkeit, die Ausübung bestimmter bestehender Baurechte innerhalb einer Geltungsdauer von bis zu vier Jahren zu untersagen und erneut eingehende Bauanträge abzulehnen.
Ausnahmen und Freistellungen können zugelassen werden, wenn dem keine öffentlichen Belange entgegenstehen. Freistellungen erfolgen für Vorhaben, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Veränderungssperre bereits eine Baugenehmigung erhalten haben und für Vorhaben, die der Gemeinde bereits bekannt waren und mit dessen Ausführung bereits vor Inkrafttreten der Sperre hätte begonnen werden können.

Die Veränderungssperre dient dem Schutz der Planungshoheit der Gemeinden. Der Bauherr sowie Grundstückseigentümer werden durch eine solche Veränderungssperre erheblich beeinträchtigt und in ihren Baurechten, die von Art. 14 Abs. 1 GG geschützt werden, beschränkt.

Daher ist die Veränderungssperre auch nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre sind:
• Zuständigkeit des erlassenden Organs der Gemeinde
• Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans
• ortsübliche Bekanntgabe des Aufstellungsbeschluss
• Mindestmaß an Konkretisierung der in Aussicht genommenen Planung
• Erforderlichkeit der Veränderungssperre zur Sicherung der Planung

Bestehen diese Voraussetzungen nicht, können Betroffene die Veränderungssperre im Wege des Widerspruchs und der Klage erfolgreich angreifen, wenn deren Antrag auf Genehmigung unter Versagung der Ausnahme nach § 14 Abs. 2 abgelehnt wurde.

Im Einzelfall wird die Zulässigkeit einer solchen Sperre daher durch zu prüfen sein.

Zurückstellung von Bauanträgen

Städte und Gemeinden können nach nach § 15 des Baugesetzbuches (BauGB) Bauanträge unter bestimmten Voraussetzungen zurückstellen. Die Zurückstellung dient dem Schutz künftiger Bebauungspläne und in engen Grenzen auch von Flächennutzungsplänen. Mit der Zurückstellung kann die Gemeinde einzelne Bauvorhaben vorläufig untersagen.

Die Zurückstellung bedeutet für den Bauherrn eine erhebliche Beeinträchtigung seines Rechts, das eigene Grundstück nutzen zu können. Die Zurückstellung ist deshalb nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig und kann – sofern diese Voraussetzungen nicht vorliegen – erfolgreich angegriffen werden.

Die Zurückstellung ist beispielsweise nur dann anwendbar, wenn zwar die Voraussetzungen für eine Veränderungssperre vorliegen, die Veränderungssperre aber von der Gemeinde bisher nicht erlassen worden ist oder nicht erlassen wird.

Die Zurückstellung dient der Sicherung der Bauleitplanung. Daher ist sie nur dann zulässig, „wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde“. Nur wenn hinreichend erkennbar ist, daß das zur Genehmigung gestellte Bauvorhaben mit den beabsichtigten planerischen Gestaltungen nicht vereinbar ist, sind die nachteiligen Wirkungen einer Zurückstellung zulässig. Dafür ist jedenfalls nicht ausreichend, wenn die Gemeinde lediglich das städtebaulich Unerwünschte feststellt (sog. Negativplanung).

Es kommt also für die Beurteilung der Zulässigkeit auf die konkrete Planungskonzeption der Gemeinde und deren Fortschritt an, was im Einzelfall -in bestimmten Grenzen- durch Akteneinsicht und Lektüre der Beratungsprotokolle ermittelt werden kann.