Nach § 3 Abs. 2 Nr. 9 RGebStV muss die Abmeldung von Rundfunkgeräten begründet werden. Abmeldungen ohne eine Begründung sind nach einem Urteil des OVG Lüneburg vom 21.04.2008 (4 ME 122/08) schwebend unwirksam. Wird die Begründung später nachgeholt, wird die Abmeldung erst zum Zeitpunkt der Begründung (ex nunc) wirksam. Rundfunkgebühren sind dann bis zu diesem Zeitpunkt nachzuzahlen.