Nach Meinung des BGH (Az.: VII ZR 162/12) ist eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Werklieferungsvertrages mit dem Wortlaut “Der Kaufpreis ist spätestens bei Anlieferung der Kaufgegenstände ohne Abzug zu bezahlen.” unwirksam und wird somit nicht dessen Bestandteil. Eine nachträgliche Vereinbarung, nach der der Besteller einen Teilbetrag bis zum mangelfreien Einbau des Werks zurückbehalten kann, ist unbeachtlich.Die Klägerin, die Werkbestellerin, vereinbarte mit der Beklagten, also der Lieferantin, die Planung, die Herstellung und den Einbau einer Küche in ihrem Haus zu einem Preis in Höhe von 23.800 €. Die Beklagte stellte die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die Klägerin verpflichteten, vor oder spätestens bei der Lieferung der Küche die gesamte Summe zu bezahlen.
Nach Vertragsschluss und vor Lieferung verabredeten die Parteien, dass die Bestellerin abweichend von der anfänglichen Vereinbarung nur 21.300 € im Voraus zahlen sollte und 2.500 € bis zum mangelfreien Einbau der Küche zurückbehalten durfte. Den Einbau der Küche führte die Beklagte nicht fachgerecht und mangelhaft aus, weshalb die Klägerin 5.500 € zurückbehielt.
Die Beklagte war unter Verweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Meinung, zu einer Mängelbeseitigung nur verpflichtet zu sein, wenn die Vergütung bis auf die vereinbarten 2.500 € vorab gezahlt wird. Wegen der Weigerung, die Mängel zu beseitigen, verlangt die Klägerin von der Beklagten Schadensersatz, der auf Rückabwicklung des Vertrages und Erstattung von Mehrkosten gerichtet ist. Die Beklagte verlangt widerklagend die noch ausstehende Vergütung.
Nach Vertragsschluss und vor Lieferung verabredeten die Parteien, dass die Bestellerin abweichend von der anfänglichen Vereinbarung nur 21.300 € im Voraus zahlen sollte und 2.500 € bis zum mangelfreien Einbau der Küche zurückbehalten durfte. Den Einbau der Küche führte die Beklagte nicht fachgerecht und mangelhaft aus, weshalb die Klägerin 5.500 € zurückbehielt.
Die Beklagte war unter Verweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Meinung, zu einer Mängelbeseitigung nur verpflichtet zu sein, wenn die Vergütung bis auf die vereinbarten 2.500 € vorab gezahlt wird. Wegen der Weigerung, die Mängel zu beseitigen, verlangt die Klägerin von der Beklagten Schadensersatz, der auf Rückabwicklung des Vertrages und Erstattung von Mehrkosten gerichtet ist. Die Beklagte verlangt widerklagend die noch ausstehende Vergütung.
Der Bundesgerichtshof gab der Klägerin Recht. Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgehaltene Verpflichtung, die gesamte Vergütung im Voraus zu zahlen, sei mit wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes nicht unvereinbar und deshalb unwirksam. Durch den frühen Zahlungsanspruch würden Kunden jedes Druckmittel verlieren, falls der Einbau mangelhaft ist. Das Einräumen eines Zurückbehaltungsrechts von lediglich ca. 10% der Vergütung berücksichtige schließlich nicht hinreichend die Interessen der Bestellerin.
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