Satellitenschüsseln ohne Zustimmung des Vermieters?











Laut Bundesverfassungsgericht (Az.: 1 BvR 1314/11) ist auch in zivilrechtlichen Streitigkeiten eine fallbezogene grundrechtskonforme Interessenabwägung vorzunehmen, wenn es darum geht, Parabolantennen an Hausfassaden anzubringen. Dabei sind die Anliegen von Mieter und Vermieter zu berücksichtigen.

Die Beschwerdeführer sind türkische Staatsangehörige turkmenischer Abstammung. Sie fühlen sich einer in der Türkei lebenden turkmenischen Minderheit zugehörig. Um Programme in turkmenischer Sprache zu empfangen, haben sie an der Fassade ihres Hauses von außen sichtbar eine Satellitenschüssel eingebracht, ohne die Zustimmung der Vermieterin einzuholen, wie es vorher vertraglich vereinbart wurde.

Daraufhin klagte die Vermieterin auf Beseitigung der Antenne sowie künftige Unterlassung und bekam in zwei Instanzen Recht. Gegen diese Entscheidungen richtet sich nun die Beschwerde des Mieters vor dem BVerfG. Er beruft sich auf die Verletzung der Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 2. HS GG:

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.

Auch das BVerfG ist der Ansicht, dass ausländischen Bürger der Empfang von Fernsehsendern in ihrer Heimatsprache durch Artikel 5 gewährleistet wird. Somit falle auch das Anbringen der Parabolschüssel in den Schutzbereich des Grundrechts, insbesondere dann, wenn die entsprechenden Sender nicht anders, etwa über Kabel, empfangen werden können.

Jeder Fall sei an den Umständen und den Interessen der Parteien zu beurteilen, wobei insgesamt eine grundrechtsgetreue Auslegung der Normen, auch des Mietvertrages und weiterer Bestimmungen, zu erfolgen hat.

Letztendlich sah das BVerfG in den Urteilen der vorherigen Instanzen eine Verletzung des Grundrechts auf Informationsfreiheit, die Interessen des Mieters seien bei den Entscheidungen nicht hinreichend berücksichtigt worden. Somit wird die Sache zur erneuten Entscheidung an das Ausgangsgericht zurückverwiesen.








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