Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat die Verurteilung eines (hauptamtlichen) Bürgermeisters aus dem südlichen Baden wegen Vorteilsnahme (§ 331 StGB) aufgehoben. Diesem war vorgeworfen worden, einen Konzessionsvertrag für das Gemeindegebiet mit einem Energielieferanten unterschrieben zu haben, damit im Gegenzug der örtliche Fußballverein eine Geldspende über rund 1.500 EUR von dem Energielieferanten erhält (OLG Karlsruhe, Az. 2 (7) Ss 173/09-AK). Zuvor hatte das Landratsamt den Vertrag geprüft und unbeanstandet zurückgegeben und der Gemeinderat den Vertragsabschluss einstimmig beschlossen.
Solche Verhaltensweisen sind in der Praxis nicht selten und konnten in der Vergangenheit auch bei Bauvorhaben von Windkraftanlagen beobachtet werden. Diese Vereinbarungen sind jedoch mit äußerster Vorsicht zu behandeln. Das Urteil wurde vor allem deshalb aufgehoben, weil die Feststellungen des Landgerichts nicht die notwendige Verknüpfung zwischen dem Versprechen der Spende und dem Abschluss des Konzessionsvertrages getragen hatten. Grundsätzlich kommt nach Ansicht des OLG Karlsruhe eine Strafbarkeit wegen Vorteilsnahme in solchen Fällen durchaus in Betracht.
Nach der durch das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption neu gefassten und erheblich ausgeweiteten Vorschrift des § 331 Abs. 1 StGB sei ein Amtsträger wegen Vorteilsannahme strafbar, wenn er für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder für einen Dritten fordere, sich versprechen lasse oder annehme. Dabei genüge es, dass sich der Vorteilgeber das generelle Wohlwollen des Amtsträgers erkaufen wolle oder “Klimapflege” betreiben wolle. Dienstausübung und Vorteil müssten inhaltlich verknüpft sein, so dass der Vorteil ausdrücklichen oder stillschweigend seinen Grund gerade in der Dienstausübung finde. Die Beteiligten müssten also darin übereinstimmen, dass der Vorteil entweder dem Zweck diene, auf die künftige Dienstausübung des Amtsträgers Einfluss zu nehmen, oder eine vergangene Dienstausübung zu belohnen.