Veränderungssperre des Baugesetzbuchs

Die Gemeinden können gemäß § 14 des Baugesetzbuches (BauGB) zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre beschließen, wenn bereits ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist. Dieses befristete Bauverbot darf zum Inhalt haben, dass bestimmte Bauvorhaben nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen. Darüber hinaus kann mit ihr bestimmt werden, dass erhebliche oder wesentlich wertsteigernde, normalerweise genehmigungsfreie Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen nicht vorgenommen werden dürfen.

Mit der Veränderungssperre besteht für die Gemeinde die Möglichkeit, die Ausübung bestimmter bestehender Baurechte innerhalb einer Geltungsdauer von bis zu vier Jahren zu untersagen und erneut eingehende Bauanträge abzulehnen.
Ausnahmen und Freistellungen können zugelassen werden, wenn dem keine öffentlichen Belange entgegenstehen. Freistellungen erfolgen für Vorhaben, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Veränderungssperre bereits eine Baugenehmigung erhalten haben und für Vorhaben, die der Gemeinde bereits bekannt waren und mit dessen Ausführung bereits vor Inkrafttreten der Sperre hätte begonnen werden können.

Die Veränderungssperre dient dem Schutz der Planungshoheit der Gemeinden. Der Bauherr sowie Grundstückseigentümer werden durch eine solche Veränderungssperre erheblich beeinträchtigt und in ihren Baurechten, die von Art. 14 Abs. 1 GG geschützt werden, beschränkt.

Daher ist die Veränderungssperre auch nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre sind:
• Zuständigkeit des erlassenden Organs der Gemeinde
• Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans
• ortsübliche Bekanntgabe des Aufstellungsbeschluss
• Mindestmaß an Konkretisierung der in Aussicht genommenen Planung
• Erforderlichkeit der Veränderungssperre zur Sicherung der Planung

Bestehen diese Voraussetzungen nicht, können Betroffene die Veränderungssperre im Wege des Widerspruchs und der Klage erfolgreich angreifen, wenn deren Antrag auf Genehmigung unter Versagung der Ausnahme nach § 14 Abs. 2 abgelehnt wurde.

Im Einzelfall wird die Zulässigkeit einer solchen Sperre daher durch zu prüfen sein.

Zurückstellung von Bauanträgen

Städte und Gemeinden können nach nach § 15 des Baugesetzbuches (BauGB) Bauanträge unter bestimmten Voraussetzungen zurückstellen. Die Zurückstellung dient dem Schutz künftiger Bebauungspläne und in engen Grenzen auch von Flächennutzungsplänen. Mit der Zurückstellung kann die Gemeinde einzelne Bauvorhaben vorläufig untersagen.

Die Zurückstellung bedeutet für den Bauherrn eine erhebliche Beeinträchtigung seines Rechts, das eigene Grundstück nutzen zu können. Die Zurückstellung ist deshalb nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig und kann – sofern diese Voraussetzungen nicht vorliegen – erfolgreich angegriffen werden.

Die Zurückstellung ist beispielsweise nur dann anwendbar, wenn zwar die Voraussetzungen für eine Veränderungssperre vorliegen, die Veränderungssperre aber von der Gemeinde bisher nicht erlassen worden ist oder nicht erlassen wird.

Die Zurückstellung dient der Sicherung der Bauleitplanung. Daher ist sie nur dann zulässig, „wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde“. Nur wenn hinreichend erkennbar ist, daß das zur Genehmigung gestellte Bauvorhaben mit den beabsichtigten planerischen Gestaltungen nicht vereinbar ist, sind die nachteiligen Wirkungen einer Zurückstellung zulässig. Dafür ist jedenfalls nicht ausreichend, wenn die Gemeinde lediglich das städtebaulich Unerwünschte feststellt (sog. Negativplanung).

Es kommt also für die Beurteilung der Zulässigkeit auf die konkrete Planungskonzeption der Gemeinde und deren Fortschritt an, was im Einzelfall -in bestimmten Grenzen- durch Akteneinsicht und Lektüre der Beratungsprotokolle ermittelt werden kann.

Relaunch unseres Diskussionsforums für Rechtsberatung und Steuerberatung

Relaunch unseres Diskussionsforums für Rechtsberatung und Steuerberatung: mit einer neuen Forensoftware unter www.online-anwalt.org – Über Ihre Registrierung und Diskussionsbeiträge freuen wir uns.

Seit September 2015 haben wir die Software unseres Forums umgestellt und verwenden nun „Burning Board“ der Firma WoltLab GmbH. Die neue Software ist wesentlich übersichtlicher als die alte Software und bietet zahlreiche neue Funktionen. Zudem ist sie „responsiv“ und kann auch problemlos mit Mobilgeräten genutzt werden. Wir freuen uns über Feedbacks und Verbesserungsvorschläge unserer Nutzer.

AstroTrends und Parapsychologe Hans-Joachim Schröder

Es ist kaum nachzuvollziehen, wie leicht sich manche Menschen auf völlig sinn- und wertlose Verträge einlassen. Ein ganz besonders eindrucksvolles Beispiel hierfür sind die „AstroTrends“ der Stuttgarter IMV-Verlag GmbH & Co. KG zum stolzen Preis von bis zu 12 Euro je Ausgabe.

Diese „AstroTrends“ werden von einem Herrn Hans-Joachim Schröder herausgegeben, der dort als Parapsychologe, Seher, Fachastrologe und Zukunftsforscher angepriesen wird. Inhaltlich bedient das Blatt vor allem pseudowissenschaftliche Weltverschwörungstheorien („Geheime Abmachungen mit Außerirdischen“), astrologischen Hokuspokus („Weihnachtsorakel“) und pseudochristlichen Engelskult („Erzengel-Michael-Ritual“). Geschickt werden dort Sehnsüchte der älteren Zielgruppe nach vermeintlichen Erklärungen einer komplizierter werdenden Welt und persönlicher Nähe aufgegriffen.

Bei der Bestellung eines Abonnements stellt der Verlag zahlreiche Gratis Geschenke in Aussicht. „Reichtums-Öl“ soll nachhaltig sämtliche Blockaden aufheben, die den Wohlstandszufluss hemmen. Mit „Kraftfeld-Scheiben“ könne nicht nur Trinkwasser belebt werden, sondern auch Speisen und Medikamente von Negativem befreit werden. Mit den „Mystischen Tonkabohnen“, die als Glücksbringer und Schutzamulett fungierten, können Liebe, Erfolg und heilende Kräfte angezogen werden.

Einer meiner älteren Mandanten hatte zahlreiche Post von „AstroTrends“ erhalten. Später meldete sich dann auch noch eine FKH GbR und ein Rechtsanwalt Christian von Loefen, der seine Kanzlei als Rechtsanwaltskanzlei am Modenbach (vormals Wehnert & Kollege / Harthausen) bezeichnet, wegen angeblich offener Forderungen gegen meinen Mandanten. Ich habe den Bezug der „AstroTrends“ nun für Ihn gekündigt und erlaube mir nachfolgend das Kündigungsschreiben zur allgemeinen Erheiterung zu veröffentlichen.

Sehr geehrter Herr Parapsychologe, Seher, Fachastrologe und Zukunftsforscher, lieber Herr Schröder,

in vorbezeichneter Angelegenheit zeigen wir an, Herrn …, rechtlich, sowie auch spirituell zu vertreten. Die ordnungsgemäße Beauftragung und Bevollmächtigung durch Herrn …, sowie durch eine Vielzahl an Erzengeln, werden an-waltlich versichert.

Korrespondenz in dieser Sache bitten wir künftig nur noch über uns und unter Nutzung der magischen Gottes-Formel „C-O“ zu besorgen. Zunächst bedanken wir uns sehr herzlich dafür, dass Sie unserem Mandanten zum Zwecke der Antwort auf Ihr Schreiben vom einen frankierten Rückumschlag übersandt haben, den wir gerne zur Beantwortung Ihres Schreibens nutzen. Wir versichern, auch diesen Umschlag vorschriftsgemäß von unten nach oben und von rechts nach links gesegnet zu haben, damit das magisch-mystische Kreuz mit Erlösungsfaktor gewährleistet ist.

Leider müssen wir Ihnen mitteilen, dass unser Mandant weder Ihr „Reichtums-Öl“, noch die „Kraftfeld-Scheiben“ beziehen möchte. Er ist auch nicht an dem Report „Wie man 100 Jahre alt wird“ oder den „mystischen Tonkabohnen“ interessiert. Ferner wünscht unser Mandant auch nicht den Bezug Ihrer Zeitschrift „Astro Trends“, deren Bezug wir hiermit – selbstverständlich mit dem Einverständnis sämtlicher Erzengel – kündigen.

Unser Mandant wünscht generell keine Kommunikation mehr mit Ihnen. Wir untersagen Ihnen daher hiermit ausdrücklich, unseren Mandanten per Briefpost oder telefonisch mit Werbung zu belästigen. Einer Kontaktaufnahme mittels Ihres „Inneren Auges“ begegnet hier hingegen keinen durchgreifenden Bedenken.

Sollte unser Mandant jedoch abermals Werbesendungen oder Werbeanrufe erhalten, haben Sie mit einer gerichtlichen einstweiligen Verfügung – sowie möglicherweise sogar mystischen Ver-wünschungen seitens unseres Mandanten – zu rechnen.

Mit freundlichen Grüßen
Kehl
Rechtsanwalt
(und Paragrafen-Seher)

Der Text darf gerne als Mustervorlage für eigene Kündigungsschreiben verwendet werden, wobei eine Rückversicherung bei den Erzengeln grundsätzlich empfohlen wird.


Update 16.01.2023: Der Verlag firmiert jetzt unter IMV-Verlag OHG und laut Auskunft des Handelsregisters zuvor auch als Ursula Kohler KG und imv Information und Medien Verlag GmbH & Co. Persönlich haftende Gesellschafter der IMV-Verlag OHG sind laut Auskunft des Handelsregisters die Herren Rainer Jochen Kohler und Klaus Michael Kohler. Die im Handelsregister gemeldete Geschäftsanschrift lautet: Österfeldstraße 7, 70563 Stuttgart

Verwaltungskostenbeiträge – Urteil des OLG Düsseldorf vom 06.11.2014, Az. I-16 U 202/13

Das OLG Düsseldorf hat in seinerm Urteil vom 06.11.2014, Az. I-16 U 202/13 entschieden, dass kein Anspruch auf Rückzahlung von Verwaltungskostenbeiträgen bei Förderdarlehen der NRW.Bank bestehe.

Den Klägern wurde mit Zuwendungsbescheid vom 29.10.1980 ein öffentliches Darlehen in Höhe von 276.500,00 DM zur Förderung der Schaffung von Wohnraum bewilligt. Auf dieser Grundlage schlossen sie mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten einen Darlehensvertrag. Gemäß § 5 Abs. 3 des Darlehensvertrages hatten die Kläger einen laufenden jährlichen Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von zunächst 0,5% des Ursprungskapitals zu leisten. Insgesamt zahlten die Kläger insoweit jedenfalls 17.808,02 € an die Beklagte.

§ 13a des Wohnbauförderungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (WBFG) sah vor, dass die Wohnungsbauförderungsanstalt einmalige und laufende Verwaltungskostenbeiträge erheben konnte. Dem entspricht heute § 11 Abs.2 S. 2 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW). Die Höhe der laufenden Verwaltungskostenbeiträge wurde durch einen Runderlass  des Innenministers auf 0,5 % bestimmt.

Das Gericht begründet seine Auffassung mit der Ansicht, dass die Verwaltungskostenbeiträge keine Preisnebenabrede seien, sondern eine Preishauptabrede, die keiner Inhaltskontrolle unterliegen würden. Zudem sei es jedenfalls zweifelhaft, ob die Wohnungsbauförderungsanstalt als Unternehmerin im Sinne von § 14 BGB anzusehen sei. Auch unterlägen Förderdarlehen wegen § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB aufgrund ihrer besonderen Vergünstigungen nicht dem strengen Verbraucherschutz.

Gleichzeitig handele es sich bei der Verwaltungskostenbestimmung in dem Darlehensvertrag aber um eine allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB. Es sei auch keine „rein deklaratorische Klausel“, da das WBFG selbst nicht unmittelbar die Höhe des Verwaltungskostenbeitrages regle und auch keine zwingende Bestimmung sei.

Der Verwaltungskostenbeitrag vergüte zwar keine Sonderleistung. Gleichwohl handele es sich bei § 5 Abs. 3 des Darlehensvertrages nicht um eine kontrollfähige Preisnebenabrede, sondern um eine Preishauptabrede.

Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälze, die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, seien der Inhaltskontrolle unterworfen.

Die Auslegung der gegenständlichen Klausel ergebe aber, dass es sich um eine kontrollfreie Klausel handele, denn Es sei anerkannt, dass der Darlehensgeber neben dem Zins ein Disagio als zinsähnliches (Teil-)Entgelt für die zeitweilige Kapitalnutzung in Gestalt eines Einmalentgelts erheben kann, das in der Regel integraler Bestandteil der laufzeitabhängigen Zinskalkulation sei.

Das Urteil im Volltext können Sie hier herunterladen: [download id=“1729″]

 

Rückforderung von Gebühren und Verwaltungskosten der Förderbanken (IBB, NRW.Bank, etc.)

Derzeit erreichen mich zahlreiche Anfragen wegen der Möglichkeit Bankgebühren zurückzufordern, die durch öffentliche Banken wie z.B. IBB oder NRW.Bank erhoben worden sind.

Betroffene Bankkunden haben die Banken häufig bereits selbst zur Erstattung aufgefordert und dann regelmäßig eine ablehnende Antwort – u.a. unter Hinweis auf ein Urteil des VG Berlin aus 2009, oder eines des OLG Düsseldorf – erhalten.

Begründet wird die Auffassung der Banken im Wesentlichen damit, dass die Erhebung der Gebühren nicht durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank erfolgt, sondern durch den zugehörigen öffentlich-rechtlichen Bewilligungsbescheid. Deshalb wird behauptet, der Bewilligungsbescheid müsse über das Verwaltungsgericht angegriffen werden. DAS OLG Düsseldorf meint im Wesentlichen, bei den Verwaltungsksoten handele es sich um keine Preisnebenabreden.

Diese Rechtsauffassung ist meines Erachtens aber unzutreffend. Freilich kommt es immer auf den konkreten Darlehensvertrag an und eine Entscheidung in dieser Sache durch den BGH steht bislang aus.

In dem mir zuletzt vorliegenden Fall hat die IBB meines Erachtens ihre öffentlich-rechtliche Förderentscheidung durch privatrechtliches Handeln unter Inanspruchnahme des Privatrechts umgesetzt. Subventionsdarlehen stellen in solchen Fällen zwei rechtlich selbstständige Stufen dar. Die erste Stufe klärt dabei das verwaltungsrechtliche „ob“ der Subvention, die zweite Stufe regelt das privatrechtliche „wie“ des Darlehensvertrages nach den § 488 BGB.

Der Bewilligungsbescheid und der zugehörige Darlehensvertrag stehen sich also rechtlich selbstständig gegenüber und sind gemäß der sog. „Zwei-Stufentheorie“ getrennt zu betrachten. Der Verwaltungskostenbeitrag ist dabei privatrechtlicher Natur und nicht unter Bezugnahme auf die Bewilligungsbescheide erhoben worden. Hierfür spricht die deutliche Bezugnahme im Darlehensvertrag auf das Bürgerliche Gesetzbuch, das Gesetz über das Kreditwesen und die zivilrechtlichen Rückgriffmaßnahmen
nach der Zivilprozessordnung.

Darüber hinaus wird in dem Darlehensvertrag auf die Allgemeinen Geschäftsbedingen der IBB verwiesen, was auch sehr eindeutig für ein zivilrechtliches Rechtsverhältnis sprechen dürfte.

Meines Erachtens lohnt es sich daher, auch die Darlehensverträge der öffentlich-rechtlichen Banken auf die Erhebung unzulässiger Gebühren zu überprüfen und Rückforderungen dann ggf. noch in diesem Jahr gerichtlich geltend zu machen, um die Verjährung zu hemmen.

Stellungnahme zum Änderungsentwurf des Landes- und Kommunalwahlgesetzes

Ende Oktober habe ich unter Mitarbeit von Herrn cand. iur. Karsten Gröger im Rahmen einer Sachverständigenanhörung des Innenausschusses auf dessen Anfrage hin Stellung genommen zum „Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Landes- und Kommunalwahlgesetzes“ in Mecklenburg-Vorpommern.

Der im Innenausschuss beratene Gesetzesentwurf hat dabei einen überwiegend positiven Eindruck hinterlassen. Die vorgeschlagenen Änderungen und Anpassungen führen meines Erachtens das bisher bestehende Recht folgerichtig weiter und passen es den durch das Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätzen zur Größenabweichung von Wahlkreisen an.

Positiv aufgefallen sind darüber hinaus auch die Reduzierung von Bürokratie und Verwaltungsaufwand sowie die Stärkung von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für den Bürger. Weiterhin wird der vorgelegte Entwurf einen Beitrag zur Chancengerechtigkeit zwischen den Parteien und Wählergruppen leisten. Die Auffassung, dass durch das Gesetz die öffentlichen Haushalte nicht stärker belastet, sondern im Gegenteil sogar leicht entlastet werden, teile ich ebenfalls.

Mit Blick auf den Grundsatz der Normenklarheit und zur besseren Verständlichkeit für den Rechtsunterworfenen habe ich aber entgegen des Handbuchs der Rechtsförmlichkeit empfohlen, im Gesetz auf die Verwendung männlicher und weiblicher Formen personalisierter Nomen zu verzichten und sich stattdessen der inklusiven Variante des generischen Maskulinums zu bedienen.

Unter Punkt III. meiner Stellungnahme habe ich schließlich ein Vorschlag zur gesetzlichen Regelung des Umgangs mit Plakatwerbung (Wahlsichtwerbung) der Parteien und Wählergruppen im Wahlkampf unterbreitet.

Der Volltext der Stellungnahme kann hier heruntergeladen werden:

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Abmahnung wegen Streaming

Streaming gilt im Volksmund als rechtliche “Grauzone”. Das umfasst den Glauben an der Straflosigkeit über das kostenlose Anschauen von Filmen, Serien usw., welche normalerweise nur kostenpflichtig konsumiert werden können. Ende 2013 wurde dieser Glaube durch eine Abmahnungsreihe erschüttert. Mit dem Versenden von Massenabmahnungen gegenüber den Nutzern des Streamdienstes “www.redtube.com”, welcher Videos pornographischen Inhaltes anbietet, wurden diese zu Zahlungen aufgefordert.

Auf was berufen sich diese Abmahnungen?

Nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) hat nur der Urheber das Recht seine Werke (in diesem Fall also die Videos) im Sinne des § 16 UrhG zu vervielfältigen. Bei einem Stream wird die Datei temporär auf dem Computer gespeichert. Und dies soll wiederum eine Vervielfältigung darstellen. Folglich stützt sich die Abmahnung auf diesen Rechtsbruch.

Muss ich sofort zahlen?

Bedenken Sie, dass die Abmahner, die solche Abmahnung verschicken, auch auf Einschüchterung setzen. Sie hoffen auf das Einverständnis des Betroffenen, also dessen Zahlung. Jedoch ist die Rechtslage nicht immer eindeutig. Gemäß §§ 53, 44a UrhG hat der Privatnutzer Nutzungsrechte. Es ist also ratsam sich mit seiner Abmahnung bei uns beraten zu lassen. Wir können Sie über die Rechtslage aufklären und weiteres Vorgehen empfehlen.

Online Händler: Gesetzesänderung Stichtag 13.06.2014

Am morgigen 13.06.2014 treten neue Regelungen im Fernabsatzrecht in Kraft. Diese wurden mit dem “Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie” vom 20.09.2013 (BGBl. I S. 3642) beschlossen.Die neuen Regelungen betreffen nicht nur Online Shops, sondern auch Verkäufer, die eBay, Amazon, Yatego, MeinPaket oder andere Online Handelsplattformen benutzen. Neben der Widerrufsbelehrung müssen auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen angepasst werden.

Wie nach jeder Neuregelung des Fernabsatzrechtes ist auch nach dem 13.6.2014 damit zu rechnen, dass eine erhebliche Anzahl an wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen ausgesprochen werden. In diesen werden Wettbewerber die Beachtung der neuen Regelungen strikt durchsetzen. Da das Gesetz eine Übergangsregelung nicht vorsieht, ist unverzügliches Handeln notwendig.

Um kostspielige Abmahnungen zu vermeiden, sollten Händler deshalb unverzüglich anwaltlich geprüfte Rechtstexte verwenden. Hierfür haben wir die Seite www.law-tax-shop.de eingerichtet.

Neues Widerrufsrecht im Online Handel ab dem 13.6.2014 – insb. eBay und Amazon Händler betroffen

Am 13.6.2014 treten neue Regelungen im Fernabsatzrecht in Kraft. Diese wurden mit dem „Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie“ vom 20.09.2013 (BGBl. I S. 3642) beschlossen.

Die neuen Regelungen betreffen nicht nur Online Shops, sondern auch Verkäufer, die eBay, Amazon, Yatego, MeinPaket oder andere Online Handelsplattformen benutzen. Neben der Widerrufsbelehrung müssen auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen angepasst werden.

Die Regelungen zu den Informationspflichten im Fernabsatz finden sich nach der Neuregelung in Art. 246a EGBGB, für den elektronischen Geschäftsverkehr in Art. 246c EGBGB.

Verpflichtend werden mit der Neuregelung neben den Angaben zu Umsatzsteuer und Versandkosten auch Angaben zum Liefertermin. Neu ist ferner die verpflichtende Angabe der Zahlungsmittel und möglicher Lieferbeschränkungen „bis zum Beginn des Bestellvorgangs“, also noch bevor der Verbraucher die Ware in den „Warenkorb“ legt.

Wesentliche Änderungen treten auch hinsichtlich des Widerrufsrechtes in Kraft. Neben den Neuregelungen an die Anforderungen an die Belehrung, wurde auch das amtliche Muster neu gefasst und die Fristenreglungen umfassend verändert.

Die Grundregelung zu den Widerrufsrechten findet sich nunmehr in § 312g Abs. 1 BGB, zu den Fristen in §§ 355 bis 356c BGB.

Die Widerrufsfrist beträgt nunmehr einheitlich 14 Tage und das einmonatige Widerrufsrecht entfällt.

Neu ist auch der Widerruf über ein obligatorisches Musterwiderrufsformular, welches nach der Vorstellung des Gesetzgebers das Widerrufsverfahren vereinfachen und für Rechtssicherheit sorgen soll. Dem Verbraucher steht es aber frei dieses Muster zu nutzen oder den Vertrag in sonstiger Weise zu widerrufen. Neu ist auch die Möglichkeit des telefonischen Widerrufs, wobei die Beweislast für die Ausübung des Widerrufs beim Verbraucher liegt. Die reine Rücksendung der Ware soll aber für die Ausübung des Widerrufsrechtes nicht ausreichen. Vielmehr ist eine ausdrückliche Erklärung notwendig.

Wie nach jeder Neuregelung des Fernabsatzrechtes ist auch nach dem 13.6.2014 damit zu rechnen, dass eine erhebliche Anzahl an wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen ausgesprochen werden. In diesen werden Wettbewerber die Beachtung der neuen Regelungen strikt durchsetzen. Da das Gesetz eine Übergangsregelung nicht vorsieht, ist unverzügliches Handeln notwendig.

Um kostspielige Abmahnungen zu vermeiden, sollten Händler deshalb unverzüglich anwaltlich geprüfte Rechtsteste verwenden. Ich empfehle hier beispielsweise die Seite www.law-tax-shop.de

Den Volltext des „[download id=“1725″]“ vom 20.09.2013 (BGBl. I S. 3642) können Sie hier herunterladen.