Solche Preisangaben sind jedoch nach OLG Brandenburg nicht zulässig. Gemäß 1 VI PangV (Preisangabenverordnung) sind Preise folgendermaßen anzugeben:
…
(6) Die Angaben nach dieser Verordnung müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen. Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen. Bei der Aufgliederung von Preisen sind die Endpreise hervorzuheben.
Der Endpreis, den sich Kunden sonst erst umständlich errechnen müssen, muss demnach deutlich lesbar und sonst gut und ohne Mühe erkennbar sein. Auch die Bezeichnung einer Rate als „Lieferpreis“ ist als irreführend einzustufen, eine solche Bezeichnung erweckt den Eindruck, es könnte sich um den Endpreis handeln.
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