Endpreis im Prospekt deutlich anzugeben

Laut OLG Brandenburg (Az.: 6 U 27/19) muss der Verkäufer von Waren in seinem Prospekt dem Käufer den Endpreis so zugängig machen, dass dieser ihn leicht erkennen kann. Bei Ratenzahlungen etwa dürfen die monatlichen Beträge nicht als „Lieferpreis“ gekennzeichnet und größer und auffälliger als der Endpreis dargestellt werden.Ein Möbelhaus hatte in seinem Prospekt Möbelstücke beworben und dabei eine Zahlung in Monatsraten angeboten. Die Raten à 49 Euro waren groß, in roter Schrift auf gelbem Hintergrund, also ziemlich auffällig, ausgewiesen. Daneben stand „Lieferpreis“. Daneben stand in kleinen schwarzen Lettern in schlecht lesbarer Schrift, dass 12 Monatsraten zu zahlen seien. Der Gesamtpreis der Ware war nicht ersichtlich.

Solche Preisangaben sind jedoch nach OLG Brandenburg nicht zulässig. Gemäß 1 VI PangV (Preisangabenverordnung) sind Preise folgendermaßen anzugeben:


(6) Die Angaben nach dieser Verordnung müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen. Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen. Bei der Aufgliederung von Preisen sind die Endpreise hervorzuheben.

Der Endpreis, den sich Kunden sonst erst umständlich errechnen müssen, muss demnach deutlich lesbar und sonst gut und ohne Mühe erkennbar sein. Auch die Bezeichnung einer Rate als „Lieferpreis“ ist als irreführend einzustufen, eine solche Bezeichnung erweckt den Eindruck, es könnte sich um den Endpreis handeln.

Tags : , ,

Wenn Sie diesen Beitrag interessant fanden, können Sie einen Kommentar hinterlassen oder unseren Newsfeed kostenlos abonnieren. 

Kein Wertersatz bei Fernabsatz trotz Wertminderung durch Normalgebrauch

Das Amtsgericht Berlin-Lichtenberg (Az.: 31 C 30/12) hat entschieden, dass der Verkäufer bei einem Fernabsatzkaufvertrag vom Käufer nach dessen Widerruf keinen Wertersatz verlangen kann, wenn die Sache Gebrauchs- oder Einbauspuren erkennen lässt.Der Käufer erwarb vom Verkäufer in dessen Internethandel für Kfz-Zubehör einen Katalysator. Nach dessen Einbau in seinen Fahrzeug bemerkte der Käufer, dass dieser nicht passte, widerrief den Vertrag und schickte die Ware zurück. Der Katalysator wies dabei deutliche Gebrauchs- und Einbauspuren auf. Der Verkäufer brachte deshalb hervor, der Kaufgegenstand sei nicht mehr neuwertig und brauchbar und forderte Wertersatz in voller Höhe.

Dem folgte das Gericht in seinem Urteil nicht. Gemäß §§ 312 d I, 355 I steht dem Verbraucher bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht zu:

§ 355 BGB  Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb der Widerrufsfrist gegenüber dem Unternehmer zu erklären;…

Dabei hat der Käufer nach § 357 III Nr. 1 BGB  nur Wertersatz zu leisten, „soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht,…“

Dass der Katalysator nicht passt, habe der Käufer endgültig erst durch das Einbauen rausfinden können, somit gingen die Gebrauchsspuren nicht von einer Handhabung aus, die über übliche Prüfung hinausgehe.
Die dabei entstandene Wertminderung sei dem Verkäufern folglich nicht zu ersetzen.

Tags : , , ,
Wenn Sie diesen Beitrag interessant fanden, können Sie einen Kommentar hinterlassen oder unseren Newsfeed kostenlos abonnieren.

Einstweilige Verfügung für Telefonanschluss?

Das Amtsgericht Lüneburg (Az.: 53 C 22/13) hat entschieden, dass ein Telefonanbieter durch eine einstweilige Verfügung dazu verpflichtet werden kann, dem Antragsteller, also dem Telefonbenutzer, einen funktionierenden Anschluss einzurichten.Zwei Rechtsanwälte hatten nach der Gründung einer gemeinsamen Kanzlei von der Deutschen Telekom die Freischaltung ihres Anschlusses verlangt. Von dieser jedoch folgte über längeren Zeitraum keine Reaktion, weshalb die Anwälte eine einstweilige Verfügung beantragten.

Sie bekamen vom Gericht Recht und die Telekom wurde angewiesen, den Anschluss innerhalb von 24 Stunden einzurichten.

Der Ansicht jedoch, dass die Nutzung eines Telefonanschlusses im Wege der einstweiligen Verfügung erreicht werden kann, sind nicht alle Gerichte, so auch das AG Neumünster nicht (Az.: 32 C 203/10). Es führt aus, dass das Begehren nur im regulären Verfahren erreicht werden könne, sofern keine besondere Ausnahmesituation besteht, sich etwa existenziell wichtige Frage aufzeigen. Andernfalls nehme eine Verfügung nehme die Hauptsache unzulässigerweise vorweg.

Insbesondere gilt dieser Grundsatz wohl, wenn der Antragsteller die Sperrung des Anschlusses selbst verschuldet, indem er etwa Rechnungen nicht rechtzeitig bezahlt (Amtsgericht Berlin-Tiergarten, Az.: 8 C 158/09).

Tags : ,
Wenn Sie diesen Beitrag interessant fanden, können Sie einen Kommentar hinterlassen oder unseren Newsfeed kostenlos abonnieren.

Uneingeschränkte Vertragsfreiheit des Vermieters beim Nachmieter

Nach einem Urteil des Amtsgerichts München (Az.: 412 C 3825/08) ist der Vermieter von Wohnraum nicht dazu verpflichtet, einen Nachmieter zu akzeptieren, den sein Mieter ausgewählt hat, um diesem damit die Ablöse von Einrichtungsgegenständen zu ermöglichen.

Die Mieter einer Wohnung in München beabsichtigten, aus dieser auszuziehen und hatten eigenständig einen Nachmieter gefunden, der für ihre Küche und andere Einrichtungsgegenstände 10 000 Euro zu zahlen bereit war. Die Vermieter aber waren mit diesem Nachmieter nicht einverstanden und suchten selbst einen Nachfolger, der die Wohnung übernehmen sollte. Dieser wollte die Einrichtungsgegenstände jedoch nicht haben und es kam kein Ablösevertrag mit den Erstmietern zustande.

Diese sind nun der Meinung, die Vermieter hätten den von ihnen ausgesuchten Nachmieter nicht grundlos ablehnen dürfen und verlangen nun Schadensersatz, da sie ihre Einrichtung nicht oder nur zu einem geringeren Preis verkaufen konnten. Diese Forderung lehnen die Vermieter jedoch ab. Sie wären mit dem Nachmieter unter anderem deshalb nicht einverstanden, weil ihnen die Ablösesumme sehr hoch erschien. Die Mieter erhoben daraughin Klage.

Das AG München folgte der Ansicht der Vermieters. Der Vermieter hatte sich nicht vertraglich verpflichtet, einen von den Mietern ausgesuchten Nachmieter zu akzeptieren. Gesetzlich bestehe dazu auch keine Verpflichtung. Es könne auch nicht von der Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht gesprochen werden. Insbesondere sei die Ablehnung durch den Vermieter nicht grundlos erfolgt, er genieße uneingeschränkte Vertragsfreiheit und kann den Nachmieter frei wählen.

Tags : , ,


Wenn Sie diesen Beitrag interessant fanden, können Sie einen Kommentar hinterlassen oder unseren Newsfeed kostenlos abonnieren.

Entschädigungsanspruch bei verspätetem Anschlussflug

Der EuGH hat entschieden, dass Passagiere von Flügen, die mehr als drei Stunden später als geplant an ihrem Zielort ankommen, von der Fluggesellschaft pauschal Entschädigung verlangen können.

Die Verordnung über Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste regelt dem Wortlaut nach nur den Fall, dass Flüge annulliert werden und gar nicht stattfinden. Nun wurde über die Folge für Verspätungen diskutiert.

Demnach sollen auch Fluggäste, deren Flug sich verspätet hat, eine Entschädigung erhalten, die abhängig von der Entfernung des Zielortes 250 bis 600 Euro betragen soll.

Der betroffene Fluggast hatte einen Flug von Bremen nach Asunción in Peru gebucht, bei dem er dreimal umsteigen musste. Nachdem sich bereits der erste Flug um zwei Stunden verspätet hatte, verpasste der Passagier die folgenden Anschlussflüge und kam mit 11 Stunden Verspätung in Peru an.

Laut EuGH soll dem Fluggast dann Entschädigung gewährt werden, wenn die Verspätung seines Flugs zum Zeitpunkt des Abflugs weniger als drei Stunden betrug, er aber sein Endziel mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit erreichte.

Es kommt also nicht auf die anfängliche Verspätung von mindestens drei Stunden an, sondern auf die Aufenthaltszeit am Zielort, die dem Fluggast entgangen ist. Die Richtlinie habe zum Ziel, den Verbraucher zu schützen, und man werde diesem durch eine solche Betrachtungsweise gerecht.

Anderes soll nur gelten, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die Verspätung von ihr unverschuldet ist und auf einem außergewöhnlichen Zustand beruht, der sich nicht hätte vermeiden lassen können.

Tags : ,


Wenn Sie diesen Beitrag interessant fanden, können Sie einen Kommentar hinterlassen oder unseren Newsfeed kostenlos abonnieren.