TTDSG bringt neue Datenschutzpflichten

TTDSG

Deutschland ist um ein weiteres Datenschutzgesetz reicher – denn am 01.12.2021 ist das neue Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) in Kraft getreten. Es tritt neben die bereits umfangreichen Regelungen der DSGVO, des Bundesdatenschutzgesetzes und der Landesdatenschutzgesetze und richtet sich in erster Linie an die Anbieter von Telekommunikations- und Telemediendiensten. Zu diesem Zweck werden die bisherigen speziellen Datenschutzvorschriften aus dem Telemediengesetz (TMG) und dem Telekommunikationsgesetz (TKG) im TTDSG gebündelt, zusammengefasst und ergänzt. Deutschland setzt damit die EU-Vorgaben der s.g. „e-Privacy-Richtlinie“ um, die eigentlich bereits mit Inkrafttreten der DSGVO von einer „e-Privacy-Verordnung“ hätte abgelöst werden sollen. Lesen Sie hier alles zum Anwendungsbereich des neuen TTDSG sowie zu den neuen Pflichten, die vor allen Dingen Webseitenanbieter bei der Verwendung von Cookies und anderen Web-Technologien treffen.

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Verleumdungen und Beleidigungen bei facebook und wordpress

Gar nicht so selten werden bekannte Plattformen im Internet, wie facebook oder Blogs unter wordpress.com gezielt missbraucht, um andere Menschen verächtlich zu machen. Da wird nach Herzenslust beschimpft, beleidigt, verleumdet und geschmäht. Teilweise unter Realnamen, teilweise “anonym”. Fast immer aber unter der Gürtellinie.

Ein Mandant sagte kürzlich, “spezialisierte Reputationsmanager” im Interent hätten ihm gesagt, es sei völlig aussichtlos facebook oder wordpress.com zum Löschen zu bewegen.

Umso erfreulicher, dass wir diese vermeintlichen “Experten” nun widerlegen konnten und es uns nun gleich mehrfach erfolgreich und überraschend schnell gelungen ist, Täter und Plattformbetreiber auf Unterlassung und Löschung in Anspruch zu nehmen. Und das, obwohl diese teilweise in den USA oder Irland ihren Sitz hatten. Einigermaßen gutes Rechts-Englisch war allerdings äußerst hilfreich.

Im nächsten Schritt werden die Täter auf Schmerzensgeld in Anspruch genommen. Sehr hoch wird es aber voraussichtlich nicht ausfallen, obwohl die Beleidigungen ausgesprochen bösartig waren.

Neue Broschüre: Verbaucherinformationen zum Thema Filesharing

Zu einer wahren Massenerscheinung und zu einem echten Geschäftszweig haben sich die urheberrechtlichen Abmahnungen entwickelt. Wer bereits eine Abmahnung von einer der bekannten Abmahnkanzleien erhalten hat, sollte dringend Handeln.

Die Rechtsanwälte der hallischen Kanzlei Maurer & Kollegen haben deshalb eine neue Informationsbroschüre für Mandanten und Verbraucher herausgegeben, in der sie über rechtliche und technische Hintergründe zum Thema Filesharing informieren. Außerdem wird gezeigt, wie man Vorkehrungen gegen Filesharing über den eigenen Internetzugang treffen kann.

Die Broschüre ist in gedruckter Form in der Kanzlei erhältlich oder zum kostenlosen Download als PDF Datei über die Internetseite der Rechtsanwälte unter der URL http://www.mlw-law.com/downloads/

Vorratsdatenspeicherung insgesamt verfassungswidrig und nichtig

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 02.03.2010 (1 BvR 256/08; 1 BvR 263/08; 1 BvR 586/08) die umstrittene Vorratsdatenspeicherung für verfassungswidrig erklärt. Bei der Speicherung, wie sie Deutschland durchführe, handele es sich um einen besonders schweren Eingriff mit einer Streubreite, wie sie die Rechtsordnung bisher nicht kennt. Die Daten ließen Rückschlüsse zu, die bis in die Intimsphäre reichten. In ihrer Kombination lasse die Datensammlung Aussagen über gesellschaftlichen oder politischen Zugehörigkeiten sowie persönlichen Vorlieben, Neigungen und Schwächen zu. Je nach Nutzung der Telekommunikation könne eine solche Speicherung die Erstellung aussagekräftiger Persönlichkeits- und Bewegungsprofile praktisch jeden Bürgers ermöglichen. Auch steige das Risiko von Bürgern, weiteren Ermittlungen ausgesetzt zu werden, ohne selbst hierzu Anlass gegeben zu haben. Darüber hinaus bestünden verschärfte Missbrauchsmöglichkeiten, zumal die Speicherung und Datenverwendung vom Betroffenen nicht bemerkt werde. Die anlasslose Speicherung von
Telekommunikationsverkehrsdaten sei zudem geeignet, ein diffus bedrohliches Gefühl des Beobachtetseins hervorzurufen, das eine unbefangene Wahrnehmung der Grundrechte in vielen Bereichen beeinträchtigen könne.

Das Urteil kann im Volltext abgerufen werden unter: http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20100302_1bvr025608.html

BVerfG zur Sicherstellung von E-Mails beim Provider

Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16.09.2009 zur Sicherstellung von E-Mails beim Provider (Az. 2 BvR 902/06). Im konkreten Fall handelte es sich um ein IMAP Postfach.

Die Sicherstellung und Beschlagnahme von E-Mails auf dem Mailserver des Providers sind am Grundrecht auf Gewährleistung des Fernmeldegeheimnisses aus Art. 10 Abs. 1 GG zu messen. §§ 94 ff. StPO genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die an eine gesetzliche Ermächtigung für solche Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis zu stellen sind (amtlicher Leitsatz).

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LG Kiel schränkt Privatermittlung gegen Filesharer ein

Noch vor gar nicht so langer Zeit gab es bei der Verfolgung von Filesharern durch die Musikindustrie immer das gleiche Muster: Der Rechteinhaber ermittelte selber oder mit Hilfe von spezialisierten Dienstleistern die IP-Adressen, von denen Urheberrechtsverletzungen ausgingen. Im zweiten Schritt wurde eine Strafanzeige gegen Unbekannt gestellt, woraufhin die Staatsanwaltschaft den hinter der IP-Adresse stehenden Anschlussinhaber ermittelt hat. Anschließend nahm der Rechteinhaber Akteneinsicht und erfuhr auf diese Weise, wer hinter der IP-Adresse steht. Nun hat der Rechteinhaber zivilrechtliche Schritte gegen den Anschlussinhaber einleiten können, also Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche geltend machen können. Die Strafverfahren der Staatsanwaltschaft wurden dagegen regelmäßig wegen Geringfügigkeit eingestellt.

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BVerfGE IMSI-Catcher § 100i StPO

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

– 2 BvR 1345/03 –

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung vom 6. August 2002 (BGBl I S. 3018) hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts (…) gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG (…) am 22. August 2006 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 5. hat sich durch ihren Tod erledigt. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. (…)

Soweit zulässig, ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet.

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