Wenn ein Berufsverband faktisch ein Monopol ist

Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg (Urt. v. 14.01.2026, Az. 5 U 105/25) zeigt eindrücklich, dass Vereine ihre Mitglieder nicht beliebig ausschließen dürfen, wenn sie in ihrem Bereich eine monopolartige Stellung besitzen. Das Gericht stellte klar, dass ein solcher Verband rechtlich deutlich stärker gebunden ist als ein gewöhnlicher Verein.

Im konkreten Fall ging es um den Ausschluss eines Künstlers aus dem Berufsverband Bildender Künstler Sachsen-Anhalt (BBK Sachsen-Anhalt e.V.).

Der Verband hatte beschlossen, den Kläger aus dem Verein auszuschließen. Der Künstler wehrte sich dagegen mit unserer Hilfe gerichtlich und bekam vor dem OLG Naumburg Recht. Das Gericht stellte fest, dass seine Mitgliedschaft weiterhin besteht und der Ausschluss unwirksam ist.

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Spendenbescheinigung als ausfüllbares PDF Formular

Vereine, die vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt sind, können ihren Spendern eine Bescheinigung („Spendenquittung“) ausstellen, damit diese die Spende bei ihrer Steuererklärung geltend machen können. Schatzmeister und Kassierer können das PDF-Formular bequem am Computer speichern, ausfüllen und ausdrucken.

Gerne senden wir Ihnen die Spendenvordrucke für Vereine kostenlos zu. Bitte geben Sie dazu Ihre E-Mail-Adresse an:


    Die Formulare werden umgehend versandt und basieren auf dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 7.11.2013 (BStBl I S. 1333) Az. IV C 4 – S 2223/07/0018 :005 – 2013/0239390 ergänzt durch BMF vom 26.3.2014 (BStBl I S. 791) Az. IV C 4 – S 2223/07/0018 :005 – 2014/0288766. Es handelt sich um die amtlichen Muster für Geld- und Sachspenden als ausfüllbare PDF-Formulare. Wir bemühen uns, diese stets aktuell zu halten.

    Bitte achten Sie bei der Ausstellung einer Zuwendungsbestätigung darauf, dass diese vollständig ausgefüllt ist. Insbesondere muss die Spendenquittung den Vor- und Nachnamen bzw. den Firmennamen und die Adresse des Spenders enthalten. Außerdem muss sie von einer vertretungsberechtigten Person unterschrieben sein. Spendenquittungen müssen in Kopie mindestens 10 Jahre aufbewahrt werden.

    Aus Haftungsgründen sollten Sie niemals Spendenbescheinigungen ausstellen, wenn es sich tatsächlich nicht um eine Spende handelt. Dies ist z.B. auch dann der Fall, wenn der Verein eine Gegenleistung erbringt oder die Spende für den Spender verpflichtend ist.

    Weiters zum Vereinsrecht finden Sie hier.