Neues Kaufrecht ab 2022

Neues Kaufrecht

Zum Jahreswechsel tritt in Deutschland nach knapp 20 Jahren ein neues Kaufrecht in Kraft, mit dem die bisherigen Regelungen “fit gemacht” werden sollen für die Neuerungen und Herausforderungen des digitalen Zeitalters. Reichlich spät zwar, aber immerhin. Die bisher geltende – und dem deutschen Kaufrecht zugrundeliegende – Verbrauchsgüterkaufrichtlinie der Europäischen Union wird in diesem Zusammenhang durch die neue Warenkaufrichtlinie (Richtlinie EU 2019/771 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs) abgelöst. Die Neuregelungen haben hauptsächlich Auswirkungen auf Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern, aber auch Käufe im B2B-Bereich und zwischen Verbrauchern untereinander sind teilweise betroffen. So wird beispielsweise ein neuer Begriff des Sachmangels eingeführt; für digitale Produkte gibt es künftig umfangreiche Kodifizierungen. Unternehmer, insbesondere Online-Händler, werden vor dem Jahreswechsel Rechtstexte und ggf. die Bestellabwicklung anpassen müssen. Lesen Sie hier alles Wesentliche zum Themenkomplex “Neues Kaufrecht 2022”. 

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Vorzeitige Kündigung von Franchiseverträgen

Immer wieder stellt sich im Vertragsrecht die Frage, ob und wenn ja, wie sich Franchisenehmer oder Franchisegeber von dem eingegangenen Franchisevertrag wieder lösen können. Insbesondere, wenn die erzielten Umsätze deutlich hinter dem zurückbleiben, was den Vertragsparteien einmal vorschwebte.

Es kommt daher nicht selten vor, dass eine der Vertragsparteien sich vorzeitig von dem Vertrag lösen möchte. Wenn der Franchisevertrag auf den ersten Blick keine Möglichkeit vorsieht, den Vertrag vorzeitig zu beenden, lohnt sich ein Blick auf die außerordentlichen Kündigungsgründe.

Grundsätzlich gilt, dass ein außerordentliches fristloses Kündigungsrecht immer besteht und durch den Vertrag nicht wirksam ausgeschlossen werden kann.

Bei folgenden Sachverhalten ist mir in der Vergangenheit eine vorzeitige Beendigung des Franchisevertrages bereits gelungen:

  1. Der Franchisegeber verletzt den Gebietsschutz des Franchisenehmers oder verstößt in sonstiger Weise schwerwiegend gegen eine Gebietsschutzklausel.
  2. Der Absatzbezirk wird verkleinert.
  3. Der Franchisegeber täuscht den Franchisenehemr über wesentliche Vertragsgrundlagen vor dem Vertragsschluss.
  4. Der Franchisegeber duldet vertragswidrige Direktlieferungen in das Exklusivgebiet des Franchisenehemers oder führt solche selbst durch.
  5. Der Franchisegeber verweigert grundlos die Belieferung mit Vertragswaren.
  6. Der Franchisegeber verletzt ständig und trotz Abmahnung andere Pflichten aus dem Vertrag.
  7. Der Franchisebetrieb ist völlig unrentabel und ist für den Franchisenehmer existenzbedrohend.
  8. Es können dauerhaft keine rentablen Umsätze erzielt werden, so dass eine Fortführung in jedem Fall objektiv und dauerhaft verlustbehaftet ist.

Auch der Franchisegeber kann sich unter bestimmten Umständen von dem Vertrag lösen. Dazu gehören beispielsweise folgende Fälle:

  1. Der Franchisnehmer verstößt so erheblich gegen die vom Franchisegeber aufgestellten Richtlinien, so dass der Vertragszweck gefährdet wird.
  2. Der Franchisenehmer geht einer verbotenen Nebentätigkeit nach.
  3. Der Franchisenehmer verstößt gegen Berichts- und Informationspflichten.
  4. Der Franchisenehmer vernachlässigt seine Absatzförderungspflicht.
  5. Der Franchisenehmer verleumdet den Franchisegeber.
  6. Der Franchisegeber begeht schwerwiegende Wettbewerbsverstöße.
  7. Der Franchisenehemr ist zahlungsunfähig.

In jedem Fall kommt es natürlich auf die Sachlage im Einzelfall an. Für beide Vertragsparteien können zudem weitere Konstellationen denkbar sein, in denen ein weiteres außerordentliches Kündigungsrecht besteht. Hier kann eine anwaltliche Prüfung im Einzelfall aufschlussreich sein. Sprechen Sie mich hierzu gerne an.

AstroTrends und Parapsychologe Hans-Joachim Schröder

Es ist kaum nachzuvollziehen, wie leicht sich manche Menschen auf völlig sinn- und wertlose Verträge einlassen. Ein ganz besonders eindrucksvolles Beispiel hierfür sind die “AstroTrends” der Stuttgarter IMV-Verlag GmbH & Co. KG zum stolzen Preis von bis zu 12 Euro je Ausgabe.

Diese “AstroTrends” werden von einem Herrn Hans-Joachim Schröder herausgegeben, der dort als Parapsychologe, Seher, Fachastrologe und Zukunftsforscher angepriesen wird. Inhaltlich bedient das Blatt vor allem pseudowissenschaftliche Weltverschwörungstheorien (“Geheime Abmachungen mit Außerirdischen”), astrologischen Hokuspokus (“Weihnachtsorakel”) und pseudochristlichen Engelskult (“Erzengel-Michael-Ritual”). Geschickt werden dort Sehnsüchte der älteren Zielgruppe nach vermeintlichen Erklärungen einer komplizierter werdenden Welt und persönlicher Nähe aufgegriffen.

Bei der Bestellung eines Abonnements stellt der Verlag zahlreiche Gratis Geschenke in Aussicht. “Reichtums-Öl” soll nachhaltig sämtliche Blockaden aufheben, die den Wohlstandszufluss hemmen. Mit “Kraftfeld-Scheiben” könne nicht nur Trinkwasser belebt werden, sondern auch Speisen und Medikamente von Negativem befreit werden. Mit den “Mystischen Tonkabohnen”, die als Glücksbringer und Schutzamulett fungierten, können Liebe, Erfolg und heilende Kräfte angezogen werden.

Einer meiner älteren Mandanten hatte zahlreiche Post von “AstroTrends” erhalten. Später meldete sich dann auch noch eine FKH GbR und ein Rechtsanwalt Christian von Loefen, der seine Kanzlei als Rechtsanwaltskanzlei am Modenbach (vormals Wehnert & Kollege / Harthausen) bezeichnet, wegen angeblich offener Forderungen gegen meinen Mandanten. Ich habe den Bezug der “AstroTrends” nun für Ihn gekündigt und erlaube mir nachfolgend das Kündigungsschreiben zur allgemeinen Erheiterung zu veröffentlichen.

Sehr geehrter Herr Parapsychologe, Seher, Fachastrologe und Zukunftsforscher, lieber Herr Schröder,

in vorbezeichneter Angelegenheit zeigen wir an, Herrn …, rechtlich, sowie auch spirituell zu vertreten. Die ordnungsgemäße Beauftragung und Bevollmächtigung durch Herrn …, sowie durch eine Vielzahl an Erzengeln, werden an-waltlich versichert.

Korrespondenz in dieser Sache bitten wir künftig nur noch über uns und unter Nutzung der magischen Gottes-Formel „C-O“ zu besorgen. Zunächst bedanken wir uns sehr herzlich dafür, dass Sie unserem Mandanten zum Zwecke der Antwort auf Ihr Schreiben vom einen frankierten Rückumschlag übersandt haben, den wir gerne zur Beantwortung Ihres Schreibens nutzen. Wir versichern, auch diesen Umschlag vorschriftsgemäß von unten nach oben und von rechts nach links gesegnet zu haben, damit das magisch-mystische Kreuz mit Erlösungsfaktor gewährleistet ist.

Leider müssen wir Ihnen mitteilen, dass unser Mandant weder Ihr “Reichtums-Öl”, noch die “Kraftfeld-Scheiben” beziehen möchte. Er ist auch nicht an dem Report “Wie man 100 Jahre alt wird” oder den “mystischen Tonkabohnen” interessiert. Ferner wünscht unser Mandant auch nicht den Bezug Ihrer Zeitschrift “Astro Trends”, deren Bezug wir hiermit – selbstverständlich mit dem Einverständnis sämtlicher Erzengel – kündigen.

Unser Mandant wünscht generell keine Kommunikation mehr mit Ihnen. Wir untersagen Ihnen daher hiermit ausdrücklich, unseren Mandanten per Briefpost oder telefonisch mit Werbung zu belästigen. Einer Kontaktaufnahme mittels Ihres “Inneren Auges” begegnet hier hingegen keinen durchgreifenden Bedenken.

Sollte unser Mandant jedoch abermals Werbesendungen oder Werbeanrufe erhalten, haben Sie mit einer gerichtlichen einstweiligen Verfügung – sowie möglicherweise sogar mystischen Ver-wünschungen seitens unseres Mandanten – zu rechnen.

Mit freundlichen Grüßen
Kehl
Rechtsanwalt
(und Paragrafen-Seher)

Der Text darf gerne als Mustervorlage für eigene Kündigungsschreiben verwendet werden, wobei eine Rückversicherung bei den Erzengeln grundsätzlich empfohlen wird.


Update 16.01.2023: Der Verlag firmiert jetzt unter IMV-Verlag OHG und laut Auskunft des Handelsregisters zuvor auch als Ursula Kohler KG und imv Information und Medien Verlag GmbH & Co. Persönlich haftende Gesellschafter der IMV-Verlag OHG sind laut Auskunft des Handelsregisters die Herren Rainer Jochen Kohler und Klaus Michael Kohler. Die im Handelsregister gemeldete Geschäftsanschrift lautet: Österfeldstraße 7, 70563 Stuttgart

Viele unerhebliche Mängel bei Werkvertrag in der Summe erheblich

Stellen die Mängel einer Werkleistung für sich keinen erheblichen Sachmangel dar, können sie in der Summe zu einem solchen werden und den Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigen, so das Amtsgericht München (Az.: 275 C 30434/12).

Anfang Juni 2010 bestellte der spätere Kläger eine Aluminium-Haustüre. Diese wurde im September 2010 montiert und mit 5485,90 Euro abgerechnet. Der Besteller zahlte darauf die Hälfte, also 2742,95 Euro. Bei näherer Betrachtung entdeckte er einige Mängel  und zeigte diese dem zuvor beauftragten Hersteller der Tür an. Als der Werkleister die Nachbesserung verweigerte, holte der Besteller ein Gutachten ein, welches folgende Mängel feststellte: Undichtigkeit der Tür im Sockelbereich auf Grund einer fehlerhaften Installation/Einpassung der Haustüre; kein Einbau eines Standard-Profi-Zylinder mit Not- und Gefahrenfunktion; keine Einpassung der Verbindungsnähte des linken Seitenteils der Haustüre mittels der vom Profilsystemlieferanten Schüco vorgeschriebenen Fräsung; die Abdeckrosette beim Schlüsselloch befindet sich nicht genau mittig auf der Ausfräsung, da die Ausfräsung für den Profilzylinder im Profil und die Bohrung in der äußersten Profilwandung nicht exakt übereinander liegen; die Höhe des Edelstahlsockelblechs ist 5 cm höher als die Oberkante des Sockelprofils des Festfeldes.

Daraufhin trat der Auftraggeber vom Werkvertrag zurück und verlangte die bereits geleistete Zahlung. Diese Forderung wies der Hersteller mit den Argumenten zurück, dass die Mängel nicht erheblich und zum Teil nur optisch hinderlich seien. Dem widersprach das AG München nach Erhebung der Klage durch den Besteller.

Der Kläger habe in berechtigter Weise den Rücktritt vom Werkvertrag gemäß § 634 Nr. 3 BGB erklärt. Es stehe ihm daher der Anspruch auf Rückzahlung des bereits hälftig gezahlten Werklohns Zug um Zug gegen Rückgabe der Haustür zu.

§ 634 Rechte des Bestellers bei Mängeln

Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,


3. nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und …

Die Mängel berechtigten den Kläger zum Rücktritt, da sie in der Gesamtbetrachtung nicht unerheblich seien. Bei der Beurteilung dieser Frage sei eine umfassende Interessenabwägung notwendig. Dabei sei der für eine Mängelbeseitigung vorzunehmende Aufwand, die technische und ästhetische Beeinträchtigung sowie ein mögliches Mitverschulden eines Bestellers zu berücksichtigen. Von einer Erheblichkeit eines Mangels könne im Allgemeinen gesprochen werden, wenn die Kosten der Beseitigung des Mangels 10% der vereinbarten Gegenleistung ausmachten.

Dies sei vorliegend der Fall, läge somit eine erhebliche Mangelhaftigkeit vor und der Werkbesteller sei zum Rücktritt und Erstattung des bereits Geleisteten berechtigt.


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