Neues Widerrufsrecht im Online Handel ab dem 13.6.2014 – insb. eBay und Amazon Händler betroffen

Am 13.6.2014 treten neue Regelungen im Fernabsatzrecht in Kraft. Diese wurden mit dem “Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie” vom 20.09.2013 (BGBl. I S. 3642) beschlossen.

Die neuen Regelungen betreffen nicht nur Online Shops, sondern auch Verkäufer, die eBay, Amazon, Yatego, MeinPaket oder andere Online Handelsplattformen benutzen. Neben der Widerrufsbelehrung müssen auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen angepasst werden.

Die Regelungen zu den Informationspflichten im Fernabsatz finden sich nach der Neuregelung in Art. 246a EGBGB, für den elektronischen Geschäftsverkehr in Art. 246c EGBGB.

Verpflichtend werden mit der Neuregelung neben den Angaben zu Umsatzsteuer und Versandkosten auch Angaben zum Liefertermin. Neu ist ferner die verpflichtende Angabe der Zahlungsmittel und möglicher Lieferbeschränkungen „bis zum Beginn des Bestellvorgangs“, also noch bevor der Verbraucher die Ware in den „Warenkorb“ legt.

Wesentliche Änderungen treten auch hinsichtlich des Widerrufsrechtes in Kraft. Neben den Neuregelungen an die Anforderungen an die Belehrung, wurde auch das amtliche Muster neu gefasst und die Fristenreglungen umfassend verändert.

Die Grundregelung zu den Widerrufsrechten findet sich nunmehr in § 312g Abs. 1 BGB, zu den Fristen in §§ 355 bis 356c BGB.

Die Widerrufsfrist beträgt nunmehr einheitlich 14 Tage und das einmonatige Widerrufsrecht entfällt.

Neu ist auch der Widerruf über ein obligatorisches Musterwiderrufsformular, welches nach der Vorstellung des Gesetzgebers das Widerrufsverfahren vereinfachen und für Rechtssicherheit sorgen soll. Dem Verbraucher steht es aber frei dieses Muster zu nutzen oder den Vertrag in sonstiger Weise zu widerrufen. Neu ist auch die Möglichkeit des telefonischen Widerrufs, wobei die Beweislast für die Ausübung des Widerrufs beim Verbraucher liegt. Die reine Rücksendung der Ware soll aber für die Ausübung des Widerrufsrechtes nicht ausreichen. Vielmehr ist eine ausdrückliche Erklärung notwendig.

Wie nach jeder Neuregelung des Fernabsatzrechtes ist auch nach dem 13.6.2014 damit zu rechnen, dass eine erhebliche Anzahl an wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen ausgesprochen werden. In diesen werden Wettbewerber die Beachtung der neuen Regelungen strikt durchsetzen. Da das Gesetz eine Übergangsregelung nicht vorsieht, ist unverzügliches Handeln notwendig.

Um kostspielige Abmahnungen zu vermeiden, sollten Händler deshalb unverzüglich anwaltlich geprüfte Rechtsteste verwenden. Ich empfehle hier beispielsweise die Seite www.law-tax-shop.de

Den Volltext des “[download id=”1725″]” vom 20.09.2013 (BGBl. I S. 3642) können Sie hier herunterladen.

LG Berlin: “Anmelden” darf in Onlineshops nicht für den Bestellbutton verwendet werden

Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 17.07.2013 (Az. 97 O 5/13) entschieden, dass das Wort “Anmelden” bei einem Onlineshop nicht für den Bestellbutton verwendet werden darf, da die Formulierung “Anmelden” keine der Formulierung “zahlungspflichtig bestellen” entsprechende eindeutige Formulierung darstelle.

Gesetzlicher Hintergrund der Entscheidung ist § 312g Abs. 3 BGB. Nach dieser Regelung hat der Unternehmer die Bestellsituation in einem Onlineshop so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Wenn dazu eine “Schaltfläche” verwendet wird, muss der Unternehmer diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern “zahlungspflichtig bestellen” oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriften.

In dem Rechtsstreit waren die Parteien Mitbewerber im Vertrieb von Busreisen über das Internet.

Das Gericht stellte zudem klar, dass die gesetzliche Regelung nicht nur bei sog. Abo-Fallen gelte, sondern für weitgehend jeden Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat.

Die streitgegenständliche Schaltfläche sei zwar gut lesbar, verwende aber nicht ausschließlich die Worte “zahlungspflichtig bestellen”. Ebenso fehle es an einer anderen auch möglichen entsprechenden eindeutigen Formulierung, die unmissverständliche Hinweise auf den Rechtsbindungswillen und das Entstehen einer Zahlungspflicht beinhalte.



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