Zulassung privater Videoaufnahmen als Beweismittel im Zivilprozess?

Das Amtsgericht München (Az.: 343 C 4445/13) beschäftigte sich mit der Frage, wann private Videoaufnahmen als Beweis im Zivilprozess zugelassen werden können, ohne eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der anderen Partei darzustellen. Es käme dabei auf eine Interessenabwägung der Beteiligten an.Gegenstand des Verfahrens war ein Verkehrsunfall mit einem Auto- und einem Radfahrer. Der Radfahrer wurde bei einem Zusammenstoß leicht verletzt, sein Fahrrad beschädigt. Vom Kfz-Fahrer verlangte er nun die Erstattung der Arzt- und Reparaturkosten in Höhe von 3000 Euro sowie Schmerzensgeld. Nachdem sich der Autofahrer weigerte zu zahlen, erhob der Fahrradfahrer Klage vor dem AG München.

Dabei wollte er unter anderem ein Video als Beweismittel einsetzen, welches er mit einer Kamera gedreht hatte, die dauerhaft am Fahrrad befestigt ist und Aufnahmen macht. Darin sah der Beklagte jedoch eine Verletzung seines Allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Recht am eigenen Bild) aus Art. 2 I GG.

Das AG München meinte dazu, dass die Verwertung als Beweismittel zulässig sein könne, wenn zum Zeitpunkt der Aufnahme damit noch kein bestimmter Zweck verfolgt werde und das Video später der Beweissicherung diene.

Zu dem Zeitpunkt, als das Video entstand, hatte der Radfahrer damit noch kein bestimmtes Ziel verfolgt. Der Autofahrer war, wie viele andere Personen in dem Video auch, zufällig ins Bild geraten und wurde nicht absichtlich gefilmt. Man müsse in der Öffentlichkeit im Allgemeinen damit rechnen.

Ein Grundrechtseingriff sei darin aber erst dann zu sehen, wenn eine derartige zufällig entstandene Aufnahme gegen den Willen der abgebildeten Person veröffentlicht werde.

Dies sei hier zwar auch der Fall, sei aber dadurch gerechtfertigt, dass der Radfahrer ein berechtigtes Interesse an der Beweissicherung und Veröffentlichung habe.

Wenn es zulässig sei, an einem Unfallort unmittelbar Fotos von den beteiligten Fahrzeugen, der Endstellung, Bremsspuren oder auch von seinem Unfallgegner zu machen, um Beweise sicherzustellen, könne nichts anderes für Aufnahmen gelten, die vor dem Unfall ohne konkrete Absicht gemacht wurden und erst danach zu Beweisen werden.


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Viele unerhebliche Mängel bei Werkvertrag in der Summe erheblich

Stellen die Mängel einer Werkleistung für sich keinen erheblichen Sachmangel dar, können sie in der Summe zu einem solchen werden und den Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigen, so das Amtsgericht München (Az.: 275 C 30434/12).

Anfang Juni 2010 bestellte der spätere Kläger eine Aluminium-Haustüre. Diese wurde im September 2010 montiert und mit 5485,90 Euro abgerechnet. Der Besteller zahlte darauf die Hälfte, also 2742,95 Euro. Bei näherer Betrachtung entdeckte er einige Mängel  und zeigte diese dem zuvor beauftragten Hersteller der Tür an. Als der Werkleister die Nachbesserung verweigerte, holte der Besteller ein Gutachten ein, welches folgende Mängel feststellte: Undichtigkeit der Tür im Sockelbereich auf Grund einer fehlerhaften Installation/Einpassung der Haustüre; kein Einbau eines Standard-Profi-Zylinder mit Not- und Gefahrenfunktion; keine Einpassung der Verbindungsnähte des linken Seitenteils der Haustüre mittels der vom Profilsystemlieferanten Schüco vorgeschriebenen Fräsung; die Abdeckrosette beim Schlüsselloch befindet sich nicht genau mittig auf der Ausfräsung, da die Ausfräsung für den Profilzylinder im Profil und die Bohrung in der äußersten Profilwandung nicht exakt übereinander liegen; die Höhe des Edelstahlsockelblechs ist 5 cm höher als die Oberkante des Sockelprofils des Festfeldes.

Daraufhin trat der Auftraggeber vom Werkvertrag zurück und verlangte die bereits geleistete Zahlung. Diese Forderung wies der Hersteller mit den Argumenten zurück, dass die Mängel nicht erheblich und zum Teil nur optisch hinderlich seien. Dem widersprach das AG München nach Erhebung der Klage durch den Besteller.

Der Kläger habe in berechtigter Weise den Rücktritt vom Werkvertrag gemäß § 634 Nr. 3 BGB erklärt. Es stehe ihm daher der Anspruch auf Rückzahlung des bereits hälftig gezahlten Werklohns Zug um Zug gegen Rückgabe der Haustür zu.

§ 634 Rechte des Bestellers bei Mängeln

Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,


3. nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und …

Die Mängel berechtigten den Kläger zum Rücktritt, da sie in der Gesamtbetrachtung nicht unerheblich seien. Bei der Beurteilung dieser Frage sei eine umfassende Interessenabwägung notwendig. Dabei sei der für eine Mängelbeseitigung vorzunehmende Aufwand, die technische und ästhetische Beeinträchtigung sowie ein mögliches Mitverschulden eines Bestellers zu berücksichtigen. Von einer Erheblichkeit eines Mangels könne im Allgemeinen gesprochen werden, wenn die Kosten der Beseitigung des Mangels 10% der vereinbarten Gegenleistung ausmachten.

Dies sei vorliegend der Fall, läge somit eine erhebliche Mangelhaftigkeit vor und der Werkbesteller sei zum Rücktritt und Erstattung des bereits Geleisteten berechtigt.


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Bezugnahme auf nicht gedruckte AGB der Post nicht wirksam

Die Bezugnahme auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die klein gedruckt und in einem Aushang über Produkte und Preise versteckt sind, ist laut Amtsgericht München (Az.: 262 C 22888/12) überraschend und führt dazu, dass die Bedingungen nicht wirksam in einen Vertrag einbezogen werden, selbst wenn sie zur Einsichtnahme in der Filiale vorhanden gewesen wären.

2012 verschickte eine Münchnerin ein Paar Golfschuhe, die sie zuvor bei eBay versteigert hatte, per Post an den Käufer, der ihr den Kaufpreis bereits überwiesen hatte. Jedoch kam das Paket nie an. Die Verkäuferin zahlte daher den Kaufpreis zurück und verlangte den Betrag als Schadenersatz von der Post zurück.

Diese weigerte sich zu zahlen und berief sich auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Danach hafte sie nur, wenn das Päckchen per Einschreiben, Einwurfeinschreiben, Eigenhändig, mit Rückschein oder per Nachnahme gesandt worden wäre. Dies sei vorliegend aber nicht der Fall. Die AGB seien Bestandteil des Vertrages geworden, denn in der Filiale sei in den Preisaushängen deutlich auf sie hingewiesen worden. Außerdem hätte man sie dort einsehen können.

Die Klägerin entgegnete, sie sei auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht hingewiesen worden. Das AG München gab ihr insoweit Recht.

Die Post könne sich nicht auf den Haftungsausschluss berufen, da die Klägerin nicht ausdrücklich auf die AGB hingewiesen wurde und auch sonst keine ausreichende Möglichkeit der Kenntnisnahme hatte. Nur so würden diese gemäß § 305 II BGB Bestandteil des Vertrages:

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1. die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Orte des Vertragsschlusses auf sie hinweist und

2. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,

und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

Diesen Anforderungen genüge es nicht, dass in der von der Kundin aufgesuchten Filiale ein Aushang angebracht sei, bei dem unter „Produkte und Preise auf einen Blick“ im Kleingedruckten unter anderem vermerkt sei: „Näheres regeln unsere AGB sowie eine Übersicht, die Sie in den Postfilialen einsehen können“. Diese Bezugnahme auf AGB, kleingedruckt und in einem Aushang über Produkte und Preise versteckt, sei überraschend mit der Folge, dass eine wirksame Einbeziehung nicht erfolgt, selbst wenn die Geschäftsbedingungen bei der Filiale vorrätig gewesen wären.


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