Bezugnahme auf nicht gedruckte AGB der Post nicht wirksam

Die Bezugnahme auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die klein gedruckt und in einem Aushang über Produkte und Preise versteckt sind, ist laut Amtsgericht München (Az.: 262 C 22888/12) überraschend und führt dazu, dass die Bedingungen nicht wirksam in einen Vertrag einbezogen werden, selbst wenn sie zur Einsichtnahme in der Filiale vorhanden gewesen wären.

2012 verschickte eine Münchnerin ein Paar Golfschuhe, die sie zuvor bei eBay versteigert hatte, per Post an den Käufer, der ihr den Kaufpreis bereits überwiesen hatte. Jedoch kam das Paket nie an. Die Verkäuferin zahlte daher den Kaufpreis zurück und verlangte den Betrag als Schadenersatz von der Post zurück.

Diese weigerte sich zu zahlen und berief sich auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Danach hafte sie nur, wenn das Päckchen per Einschreiben, Einwurfeinschreiben, Eigenhändig, mit Rückschein oder per Nachnahme gesandt worden wäre. Dies sei vorliegend aber nicht der Fall. Die AGB seien Bestandteil des Vertrages geworden, denn in der Filiale sei in den Preisaushängen deutlich auf sie hingewiesen worden. Außerdem hätte man sie dort einsehen können.

Die Klägerin entgegnete, sie sei auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht hingewiesen worden. Das AG München gab ihr insoweit Recht.

Die Post könne sich nicht auf den Haftungsausschluss berufen, da die Klägerin nicht ausdrücklich auf die AGB hingewiesen wurde und auch sonst keine ausreichende Möglichkeit der Kenntnisnahme hatte. Nur so würden diese gemäß § 305 II BGB Bestandteil des Vertrages:

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1. die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Orte des Vertragsschlusses auf sie hinweist und

2. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,

und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

Diesen Anforderungen genüge es nicht, dass in der von der Kundin aufgesuchten Filiale ein Aushang angebracht sei, bei dem unter „Produkte und Preise auf einen Blick“ im Kleingedruckten unter anderem vermerkt sei: „Näheres regeln unsere AGB sowie eine Übersicht, die Sie in den Postfilialen einsehen können“. Diese Bezugnahme auf AGB, kleingedruckt und in einem Aushang über Produkte und Preise versteckt, sei überraschend mit der Folge, dass eine wirksame Einbeziehung nicht erfolgt, selbst wenn die Geschäftsbedingungen bei der Filiale vorrätig gewesen wären.


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Keine erkürzte Verjährungsfrist im Gewährleistungsrecht

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind, wenn sie die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels des Vertragsgegenstandes  verkürzen (Az.: VIII ZR 174/12)

Geklagt hatten Eheleute, die von der Autohaus-GmbH im August 2006 einen gebrauchten Geländewagen gekauft haben. Vor der Übergabe sollten durch dieses auch weitere Teile im Fahrzeug verbaut werden.

Die AGB der Beklagten für den Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge und Anhänger enthielten folgende Regelung:

“VI. Sachmangel
Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden.

VII. Haftung
Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. …”

Das Fahrzeug wurde den Klägern mit der neu eingebauten Anlage Oktober 2006 übergeben.  In der Folgezeit traten an dieser Anlage Funktionsstörungen auf. Im Zeitraum von Juni 2007 bis August 2008 brachten die Kläger das Fahrzeug mehrfach zu der Beklagten, um Reparaturarbeiten durchführen zu lassen. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2008 setzten die Kläger der Beklagten erfolglos eine Frist zur Erklärung der Reparaturbereitschaft für den “Gastank” und kündigten die Reparatur des Fahrzeugs bei einem anderen Autohaus an.

Dafür verlangten sie von dem Autohaus die Zahlung der voraussichtlich 1.313 Euro, die sie für die Reparatur aufbringen müssen, Schadensersatz in Höhe von 800 Euro sowie die Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten, die durch die Mahnung bisher entstanden waren. Daraufhin weigerte sich die Beklagte zu zahlen und berief sich auf die Verjährung der Gewährleistungsansprüche.
Zu unrecht laut BGH. Demnach verstoße eine Klausel, die die übliche Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche des Käufers von zwei Jahren auf eins verkürzt, gegen § 309 Nr. 7 a und b BGB:

§ 309 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

7. (Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)

a)      (Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)

ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;

b)      (Grobes Verschulden)

ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;

Die Bestimmungen der AGB seien als ein Ganzes und im Zusammenhang zu sehen, sodass sie gänzlich schon dann rechtswidrig und unanwendbar würden, wenn nur eine Teilregelung unter ein Klauselverbot fällt. Folglich bleibt der Gewährleistungsanspruch der Kläger bestehen und jedenfalls die Aufwendungen für eine andere Werkstatt sind ihnen zu erstatten.


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