BVerwG: Beitragspflicht hängt von Programmvielfalt ab

Das Bundesverwaltungsgericht hat klargestellt, dass die Vielfalt und Ausgewogenheit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein zentrales verfassungsrechtliches Kriterium für die Rechtfertigung des Rundfunkbeitrags ist (BVerwG Urt. v. 15.10.2025, Az. 6 C 5.24).

Fehlt es über längere Zeit grob an dieser Vielfalt, kann die Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV verfassungswidrig werden.

Das Bundesverfassungsgericht hatte noch 2018 entschieden, dass der Rundfunkbeitrag für das damalige Programmangebot sachlich gerechtfertigt ist, und damit eine Äquivalenz zwischen Beitragspflicht und Programmqualität bejaht. Ob dies weiterhin gilt, ist nun Aufgabe der Tatsachengerichte.

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. Das Berufungsurteil verstieß gegen Bundesrecht, weil es die Bindungswirkung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 u.a. – verkannt hatte.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof muss nun den Sachverhalt aufklären und prüfen, ob das Gesamtprogramm der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in einem längeren Zeitraum den Anforderungen an Vielfalt und Ausgewogenheit genügt. Wenn sich gravierende Defizite bestätigen, kommt eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG in Betracht.

Corona-Krise: Bayerisches Beherbergungsverbot vorläufig gestoppt

Corona-Krise, Corona, Covid-19, Beherbergungsverbot, Infektionsschutz, Bayern, Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 20 NE 20.1609

Seltener juristischer Erfolg einer bayerischen Hotelbetreiberin gegen staatliche Maßnahmen im Rahmen der Corona-Krise: Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH Bayern) hat das im Freistaat geltende Beherbergungsverbot für Besucher, bzw. Reisende aus anderen deutschen Landkreisen und Städten, die eine besonders hohe Infektionsdynamik zeigen, im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig gekippt (VGH Bayern, Beschluss v. 28.07.2020, Az. 20 NE 20.1609). U.a. sei das Verbot offensichtlich unverhältnismäßig, verletzte das rechtsstaatlich erforderliche Publizitätsprinzip und schränke Hoteliers in nicht gerechtfertigter Weise in ihren Grundrechten ein. Bis zur Entscheidung in der Hauptsache darf die Vorschrift nicht angewendet werden.

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