Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in einer heute veröffentlichten Entscheidung vom 10.04.2020 (Az. 1 BvQ 31/20) den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen des aufgrund der Corona-Pandemie verordneten Gottesdienstverbots in Berlin an Ostern zurückgewiesen. Das Interessante jedoch: Die Verfassungsmäßigkeit dieses Verbots wurde ausdrücklich offen gelassen und dem Hauptsacheverfahren anheimgestellt. Ähnlich hatte bereits der Baden-Württembergische Verwaltungsgerichtshofs mit Blick auf corona-bedingte Schließungsverfügungen entschieden. Die ausstehende Hauptsache-Entscheidung könnte für Überraschungen sorgen.
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