Zulassung privater Videoaufnahmen als Beweismittel im Zivilprozess?

Das Amtsgericht München (Az.: 343 C 4445/13) beschäftigte sich mit der Frage, wann private Videoaufnahmen als Beweis im Zivilprozess zugelassen werden können, ohne eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der anderen Partei darzustellen. Es käme dabei auf eine Interessenabwägung der Beteiligten an.Gegenstand des Verfahrens war ein Verkehrsunfall mit einem Auto- und einem Radfahrer. Der Radfahrer wurde bei einem Zusammenstoß leicht verletzt, sein Fahrrad beschädigt. Vom Kfz-Fahrer verlangte er nun die Erstattung der Arzt- und Reparaturkosten in Höhe von 3000 Euro sowie Schmerzensgeld. Nachdem sich der Autofahrer weigerte zu zahlen, erhob der Fahrradfahrer Klage vor dem AG München.

Dabei wollte er unter anderem ein Video als Beweismittel einsetzen, welches er mit einer Kamera gedreht hatte, die dauerhaft am Fahrrad befestigt ist und Aufnahmen macht. Darin sah der Beklagte jedoch eine Verletzung seines Allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Recht am eigenen Bild) aus Art. 2 I GG.

Das AG München meinte dazu, dass die Verwertung als Beweismittel zulässig sein könne, wenn zum Zeitpunkt der Aufnahme damit noch kein bestimmter Zweck verfolgt werde und das Video später der Beweissicherung diene.

Zu dem Zeitpunkt, als das Video entstand, hatte der Radfahrer damit noch kein bestimmtes Ziel verfolgt. Der Autofahrer war, wie viele andere Personen in dem Video auch, zufällig ins Bild geraten und wurde nicht absichtlich gefilmt. Man müsse in der Öffentlichkeit im Allgemeinen damit rechnen.

Ein Grundrechtseingriff sei darin aber erst dann zu sehen, wenn eine derartige zufällig entstandene Aufnahme gegen den Willen der abgebildeten Person veröffentlicht werde.

Dies sei hier zwar auch der Fall, sei aber dadurch gerechtfertigt, dass der Radfahrer ein berechtigtes Interesse an der Beweissicherung und Veröffentlichung habe.

Wenn es zulässig sei, an einem Unfallort unmittelbar Fotos von den beteiligten Fahrzeugen, der Endstellung, Bremsspuren oder auch von seinem Unfallgegner zu machen, um Beweise sicherzustellen, könne nichts anderes für Aufnahmen gelten, die vor dem Unfall ohne konkrete Absicht gemacht wurden und erst danach zu Beweisen werden.


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