Fairness und Transparenz: P2B-Verordnung in Kraft

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Seit dem 12.07.2020 gilt die neue “P2B-Verordnung” der Europäischen Union. Die Verordnung (EU) Nr. 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten zielt u.a. auf Suchmaschinen, Handelsplattformen und Preisvergleichsportale und soll für Online-Händler – wie der Name bereits sagt – mehr Transparenz und Fairness bei der Platzierung von Angeboten schaffen. “P2B” steht dabei für “Platform to Business”. Lesen Sie alle wichtigen und relevanten Informationen in meiner Zusammenfassung.

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Online Händler: Gesetzesänderung Stichtag 13.06.2014

Am morgigen 13.06.2014 treten neue Regelungen im Fernabsatzrecht in Kraft. Diese wurden mit dem “Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie” vom 20.09.2013 (BGBl. I S. 3642) beschlossen.Die neuen Regelungen betreffen nicht nur Online Shops, sondern auch Verkäufer, die eBay, Amazon, Yatego, MeinPaket oder andere Online Handelsplattformen benutzen. Neben der Widerrufsbelehrung müssen auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen angepasst werden.

Wie nach jeder Neuregelung des Fernabsatzrechtes ist auch nach dem 13.6.2014 damit zu rechnen, dass eine erhebliche Anzahl an wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen ausgesprochen werden. In diesen werden Wettbewerber die Beachtung der neuen Regelungen strikt durchsetzen. Da das Gesetz eine Übergangsregelung nicht vorsieht, ist unverzügliches Handeln notwendig.

Um kostspielige Abmahnungen zu vermeiden, sollten Händler deshalb unverzüglich anwaltlich geprüfte Rechtstexte verwenden. Hierfür haben wir die Seite www.law-tax-shop.de eingerichtet.

Gefährliche SPAM “ebay Käuferschutz”

Derzeit werden wieder einmal massiv SPAM-Nachrichten versandt, die von der Aufmachung her recht ordentlich gestaltet sind und vielleicht den einen oder anderen dazu animieren, doch einmal zu klicken um zu schauen, wie es weitergeht. Aktuell werden Mails mit dem Betreff “eBay – Vorname Name Käuferschutz!” versandt. Hier ein Auszug aus dem Inhalt:Sehr geehrte/r Vorname Name , 

zur Sicherheit unserer Nutzer, insbesonders Ihres Nutzerkontos, ist es (aus Gründen des Käuferschutzes) erforderlich, dass wir Sie einer kurzen Legitimationsprüfung unterziehen.

Da es in der Vergangenheit vermehrt zu Missbrauchsfällen mit eBay-Nutzerkonten gab, möchten wir Sie darum bitten Ihre Nutzerdaten über das angehängte Formular im Anhang zu validieren. 

Die Validierung erfolgt vollautomatisch und dauert nur wenige Minuten.

WICHTIG: Sollten Sie die Legitimationsprüfung innerhalb der nächsten 5 Tagen nicht durchführen, so wird Ihr eBay-Nutzerkonto dauerhaft gesperrt. Diese Sperre kann nicht aufgehoben werden! 

Ihre Aktuelle Anschrift lautet : …

Pikanterweise sind sowohl Vorname, Name sowie auch Anschrift korrekt dargestellt. Gleichwohl handelt es sich um eine SPAM Nachricht, die von Internetbetrügern versendet werden, um an Ihre Daten z.B. der Kreditkarte zu gelangen. Einzige richtig ist: LÖSCHEN!




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Wann handelt ein eBay-Anbieter ein gewerblich?

Ein Beklagter vor dem OLG Hamm (Az.: 4 U 147/12) bot auf der Internetplattform eBay insgesamt 250 neue Akkus in verschiedenen Verpackungen und kleinen Mengen an und schrieb auf seiner Seite auch, dass die Abnahme in größeren Mengen möglich sei. In dem Internetangebot wurde außerdem auf Folgendes hingewiesen: „Nun noch das Übliche: Privatverkauf: keine Garantie bzw. Gewährleistung, kein Rückgaberecht.“In diesem Angebot sah das OLG Hamm ein gewerbliches Angebot angesehen, das eine unlautere Werbung darstelle, weil für den Käufer die Identität des Verkäufers nicht erkennbar werden lasse und nicht auf das Bestehen des Widerrufsrechts hinweise.

Der Beklagte habe im geschäftlichen Verkehr und nicht lediglich als Privatmann gehandelt. An ein Handeln im geschäftlichen Verkehr dürften im Sinne eines effektiven Verbraucherschutzes keine zu hohen Anforderungen gestellt werden, da sich für den Verbraucher so erst besondere Rechte ergäben, etwa das Fernabsatzwiderrufsrecht (§ 312d BGB).

Laut Bundesgerichtshof ist bereits der als Unternehmer i.S.d. § 14 BGB anzusehen, wer einer auf eine gewisse Dauer angelegte, selbständige wirtschaftliche Betätigung nachgeht, die darauf gerichtet ist, Waren oder Dienstleistungen gegen Entgelt zu vertreiben. Eine solche Betätigung liege nahe, wenn ein Anbieter auf Internet-Plattformen wiederholt mit  gleichartigen,  insbesondere auch mit neuen Gegenständen handle.

So wie im vorliegenden Fall. Das Angebot und der Verkauf von neuen Akkus in einer so großen Anzahl hätten sich über einen längeren Zeitraum hingezogen. Bei dem Angebot der kleinen Mengen sei jeweils darauf hingewiesen worden, dass neben der angebotenen Menge zu dem genannten Preis auch größere Mengen zur Verfügung stünden. Dies deute auf eine dauerhafte gewerblichen Tätigkeit hin.


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Rechtsschutz vor negativen eBay Bewertungen

Online Handelsplattformen, wie eBay, Hood oder Amazon Marketplace bieten durch ein Bewertungssystem potenziellen Käufern die Möglichkeit, sich über den Verkäufer schon vor dem Kauf ein Bild zu machen. Das Bewertungsprofil ist dabei nicht weniger, als der gute Ruf des Verkäufers. Negative Bewertungen führen nachweisbar zu Einbußen im Umsatz und können darüber hinaus auch noch beleidigend sein. Ungerechte und beleidigende Bewertungen müssen aber nicht hingenommen werden.

In meinem neu erschienenen Buch “Rechtsschutz vor negativen eBay Bewertungen” wird die geltende Rechtslage in Deutschland für Bewertungen in den Internet Handelsplattformen dargestellt. Neben den detaillierten juristischen Hintergründen sind auch die einschlägigen Gesetzestexte, redaktionell aufgearbeitete Urteile und Mustertexte im Anhang des Buches zu finden.

“Rechtsschutz vor negativen eBay Bewertungen”
Gesetze, Urteile und Mustertexte für die Praxis
ISBN 978-3-8391-5250-8, 216 Seiten
1. Auflage, Halle a. d. Saale 2010

Das Buch ist im Buchhandel erhältlich, online z. B. bei

Als eBook erhältlich bei