Der Beklagte habe im geschäftlichen Verkehr und nicht lediglich als Privatmann gehandelt. An ein Handeln im geschäftlichen Verkehr dürften im Sinne eines effektiven Verbraucherschutzes keine zu hohen Anforderungen gestellt werden, da sich für den Verbraucher so erst besondere Rechte ergäben, etwa das Fernabsatzwiderrufsrecht (§ 312d BGB).
Laut Bundesgerichtshof ist bereits der als Unternehmer i.S.d. § 14 BGB anzusehen, wer einer auf eine gewisse Dauer angelegte, selbständige wirtschaftliche Betätigung nachgeht, die darauf gerichtet ist, Waren oder Dienstleistungen gegen Entgelt zu vertreiben. Eine solche Betätigung liege nahe, wenn ein Anbieter auf Internet-Plattformen wiederholt mit gleichartigen, insbesondere auch mit neuen Gegenständen handle.
So wie im vorliegenden Fall. Das Angebot und der Verkauf von neuen Akkus in einer so großen Anzahl hätten sich über einen längeren Zeitraum hingezogen. Bei dem Angebot der kleinen Mengen sei jeweils darauf hingewiesen worden, dass neben der angebotenen Menge zu dem genannten Preis auch größere Mengen zur Verfügung stünden. Dies deute auf eine dauerhafte gewerblichen Tätigkeit hin.
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