Das Hanseatische Oberlandesgericht hat mit Urteil vom 02.07.2008 (Az. 308 O 19/07) erhöhte Prüfungspflichten für rapidshare angenommen. Die vom BGH entwickelte Begrenzungen von Prüfungspflichten für Dienstbetreiber könne bei Anbietern wie rapidshare nicht gelten, weil solche Geschäftsmodelle Urheberrechtsverletzungen Vorschub leisten würden und durch das Ermöglichen anonymer Uploads dem Berechtigten jede Verfolgungsmöglichkeit genommen werde.
Auch zur Frage, ob Rapidshare IP-Adressen gespeichert hat und wie der Shared-Hoster damit umgegangen ist kann das Urteil Klarheit verschaffen:
Der Dienst werde jedermann zur Verfügung gestellt, wobei grundsätzlich Anonymität gewährleistet sei. Auf die Erhebung personenbezogener Daten habe Rapidshare insoweit bewusst verzichtet. Eine Anmeldung oder Identitätskontrolle finde daher nicht statt.
Beim Hochladen (Upload) von Dateien werde jedoch die IP-Adresse des Absenders festgehalten. Eine Rückverfolgung von Dateien, aus dem außereuropäischen Ausland sei – auch in Abhängigkeit von der in dem jeweiligen Land bestehenden Gesetzeslage – zum Teil nur eingeschränkt möglich. Das Herunterladen der Dateien stehe jeder Person anonym zur Verfügung. Die Nutzungsmöglichkeit bestehe zum Teil kostenfrei, im Rahmen eines „Premium Account“ gebührenpflichtig bei verbessertem Service, allerdings bei eingeschränkter Anonymität. Ob Rapidshare IP Adressen auch beim Download speichert, bleibt offen. Rapidshare habe allerdings in der Vergangenheit die Herausgabe dieser Daten regelmäßig verweigert.
amtliche Leitsätze:
1. Ein Geschäftsmodell, das aufgrund seiner Struktur durch die Möglichkeit des anonymen Hochladens in Pakete zerlegter, gepackter und mit Kennwort gegen den Zugriff geschützter Dateien der massenhaften Begehung von Urheberrechtsverletzungen wissentlich Vorschub leistet, kann von der Rechtsordnung nicht gebilligt werden. Die von dem Bundesgerichtshof zum Schutze des Dienstbetreibers vorgesehenen Begrenzungen von Prüfungspflichten können insbesondere dann nicht Platz greifen, wenn der Betreiber ihm zumutbare und nahe liegende Möglichkeiten, die Identität des Nutzers zum Nachweis einer etwaigen Wiederholungshandlung festzustellen, willentlich und systematisch ungenutzt lässt.
2. Lässt der Betreiber eines Sharehosting-Dienstes in Kenntnis begangener Urheberrechtsverletzungen weiterhin einschränkungslos eine anomyme Nutzung seines Dienstes zu, schneidet er dem verletzten Urheber sehenden Auges den erforderlichen Nachweis wiederholter Begehungshandlungen ab, welchen dieser benötigt, um auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung seine Rechte erfolgreich und wirksam durchsetzen können. In diesem Fall kann sich der Betreiber zur Vermeidung seiner Verantwortlichkeit als Störer unter bestimmten Voraussetzungen nicht mehr auf eine ansonsten gegebenenfalls bestehende Unzumutbarkeit umfangreicher Prüfungspflichten berufen.
Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil vom 02. Juli 2008, 5 U 73/07 (rechtskräftig)
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