Wie man Abmahnungen vermeidet

Immer wieder geistern in den Blogs und Foren die aufgeregten Berichte von Abmahnungen herum. Die einen werden von der Musikindustrie abgemahnt, weil Sie Musik, Spiele oder Filme mit anderen getauscht haben, andere benutzen Kartenausschnitte oder Bilder fremder Webseiten auf der eigenen Seite oder betreiben ein Forum, auf der andere Benutzer Rechte Dritter verletzen. Schließlich gibt es auch noch diejenigen, die andere im Internet verbal angegriffen, kritisiert oder beleidigt haben.

Liest man die Berichte und die Reaktionen darauf, zeigen sich die Abgemahnten häufig bestürzt, überrascht und empört über die Abmahnung. Diese Reaktion ist häufig auch gut nachvollziehbar, sind doch die Forderungen, mit denen sich die Abgemahnten nun auseinandersetzen müssen erheblich. Neben der Unterlassung werden Schadensersatz und Anwaltskosten gefordert. Gerade letztere können ganz beträchtliche Summen erreichen.



Häufig liest man auch, dass die Abgemahnten nicht wussten oder unsicher waren, dass ihr Handeln eine teure Abmahnung zur Folge haben könnte. Einerseits ist das verständlich, denn auch unter Juristen sind einzelne Rechtsfragen sehr umstritten und die Gerichte urteilen teilweise widersprüchlich. Andererseits gibt es ganz einfache Grundsätze, bei deren Beachtung niemand Angst vor den berüchtigten Abmahnanwälten haben muss. Es sind im Grunde die selben Regeln, die auch offline, also im “richtigen Leben” gelten. Mit dem Unterschied, dass im Internet besonders auf deren Einhaltung geachtet wird, weil das eigene Verhalten weltweit und ständig beobachtbar ist und auch beobachtet wird.

Abmahnungen treffen meist auf ebenso breite wie unreflektierte Ablehnung. Das Recht ist aber grundsätzlich bemüht Interessenausgleich herbeizuführen. Ich möchte deshalb in diesem Beitrag dazu aufrufen, sich auch mit dem Standpunkt des Abmahners einmal vertraut zu machen. Das kann helfen, Ärger von vornherein zu vermeiden. Außerdem meine ich, dass es an der Zeit ist, Grundsätze der Netzkultur – der Netiquette – wieder stärker in die Diskussion einzubringen.

Was du nicht willst, das man dir tut, das füge keinem anderen zu.

1. In einer pluralistischen freiheitlichen Demokratie gehört Diskussion und Meinungsbildung zu den wichtigsten Grundsätzen. Deshalb schützt u.a. das Grundgesetz in Art. 5 Abs. 1 GG die Meinungsfreiheit. Das Internet bietet dafür phantastische Möglichkeiten. Die scheinbare Anonymität der Internetdienste verleitet aber offenbar häufig dazu, eigentlich selbstverständliche Anstandsregeln zu vergessen. Das geht mitunter so weit, dass die Netzöffentlichkeit rücksichtslos für Zwecke der privaten Kriegsführung genutzt wird.

Niemand möchte gerne von anderen öffentlich persönlich kritisiert, angegriffen oder beleidigt werden, denn solche Äußerungen können tief verletzen. Wird im Internet öffentlich schlecht über einen Menschen geredet, kann das schlimme Auswirkungen auf sein Leben haben und sogar zu gesellschaftlicher Isolation führen. Jeder Mensch hat deshalb das Recht, von anderen respektvoll behandelt zu werden. Dieses Recht auf Achtung der Person geht auf über 2000 Jahre philosophischer Ideengeschichte zurück und wurde maßgeblich durch die Aufklärung geprägt. Das deutsche Recht trägt dem beispielsweise durch die §§ 185 ff. StGB, aber auch durch zivilrechtliche Unterlassungs-, Widerrufs- und Schadensersatzansprüche Rechnung.

Deshalb gilt: In der Diskussion im Internet, egal ob in Chats, Foren, Homepages, Usenet oder Twitter, soll man immer höflich und respektvoll mit oder über andere Menschen reden. Das gilt auch bei Prominenten, Politikern und Unternehmen. Wer aber meint, als Ankläger und Richter über andere urteilen zu müssen und vermeintliche Ungerechtigkeiten oder Fehlverhalten öffentlich anprangern zu müssen, indem er andere herabwürdigt, der muss damit rechnen, dass sich die Betroffenen wehren und dass das Recht den Betroffenen dabei zur Seite steht. Denn es geht um nicht weniger als die durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Würde des Menschen.

Zu Recht ist deshalb der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Jahre 2004 der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes entgegengetreten, indem er auch das Persönlichkeitsrecht von Menschen des öffentlichen Lebens deutlich gestärkt hat.

2. Keiner möchte ungefragt Bilder, die er selber gemacht hat oder auf denen er selber abgebildet ist, auf fremden Homepages wiederfinden. Deshalb darf man keine fremden Bilder verwenden, ohne vorher den “Eigentümer”, also den Rechteinhaber, um Erlaubnis gefragt zu haben. Zudem gibt es genügend Bilddatenbanken, bei denen die Rechtinhaber vorher ausdrücklich der Verwendung zugestimmt haben.

3. Wer kreativ tätig ist und ein Musikstück, einen Film oder ein Kunstwerk geschaffen hat und vielleicht sogar noch davon lebt, möchte nicht, dass andere ungefragt sein Werk öffentlich verbreiten. Er will das – mit mal mehr, mal weniger Aufwand – geschaffene Kunstwerk selbst vermarkten und selber darüber bestimmen, wer es verwenden darf und wer nicht. Daher darf man keine Werke Dritter im Internet der Allgemeinheit anbieten und sich so faktisch als “Eigentümer” aufspielen.

Umgekehrt ist die Kritik an der mittlerweile institutionalisierten Abmahnindustrie gegen Urheberrechtsverletzer durchaus berechtigt, denn hier geht es ganz offensichtlich nicht darum, primär die eigenen Rechte an Musik und Filmen zu wahren, sondern um die Erzielung von erheblichem zusätzlichen Gewinnen durch Abmahnen. Bezeichnenderweise konnte man kürzlich vom Geschäftsmodell “Turn privacy into profit” hören. Zu Recht hat der Gesetzgeber hier mit § 97a Abs. 2 UrhG reagiert und für eben diese Fälle den Ersatzanspruch für Anwaltshonorare auf 100 Euro begrenzt. Bleibt zu hoffen, dass die Rechtsprechung die neue Vorschrift entsprechend umfassend nutzt.

Trotzdem: Filesharing lieber bleiben lassen und schon gar keine Tracker betreiben. Das gilt vor allem, wenn man keine Ahnung von den technischen Hintergründen hat.

4. Wer im Internet Geld verdienen will, möchte nicht, dass seine Konkurrenz mit unfairen Mitteln kämpft. Deshalb müssen Gewerbetreibende besonders darauf achten, keine Regeln zu verletzen, die den fairen Wettbewerb sichern sollen. Dazu gehören z.B. auch die Verbraucher- und Jugendschutznormen. Wer also versucht sich Vorteile zu verschaffen, indem er – wie er meint – besonders “clevere” AGB- Klauseln verwendet, steht in permanenter Gefahr abgemahnt und auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden. Besonders beliebt sind Versuche irgendwie das ungeliebte Widerrufsrecht der Verbraucher zu umgehen.

Dass auch die Redlichkeit im Geschäftsverkehr vorgeschoben wird, um Konkurrenz zu schädigen oder an Rechtsanwaltsgebühren zu verdienen, ist kein Geheimnis. Die Rechtsprechung hat hier bereits reagiert und bei ganz unerheblichen Verstößen einen Anspruch auf Unterlassung verneint.

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