Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Presse und Medien: Was Betroffene gegen unzulässige Berichterstattung tun können

Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Presseberichte

Eine Veröffentlichung in einer Zeitung, Zeitschrift, einem Buch, Online Magazin oder einem Nachrichtenportal kann für die betroffene Person erhebliche Folgen haben. Ein falscher Pressebericht kann den beruflichen Ruf beschädigen, geschäftliche Beziehungen beeinträchtigen oder das persönliche Ansehen nachhaltig schädigen. Besonders problematisch ist es, wenn eine Berichterstattung einen strafrechtlichen Vorwurf enthält, private Angelegenheiten offenlegt oder eine Person durch ein Foto oder eine identifizierende Darstellung einer breiten Öffentlichkeit bekannt macht.

Das Persönlichkeitsrecht schützt Menschen deshalb auch vor unzulässiger Berichterstattung durch die Presse. Gleichzeitig steht die Pressefreiheit unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes. Die rechtliche Beurteilung einer Presseveröffentlichung erfordert daher regelmäßig eine sorgfältige Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und der Pressefreiheit.

Nicht jede unangenehme oder kritische Berichterstattung ist rechtswidrig. Ebenso wenig darf sich ein Presseunternehmen darauf berufen, dass eine Veröffentlichung lediglich der Information der Öffentlichkeit diene. Entscheidend sind vielmehr die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls.

Wann ist ein Pressebericht rechtswidrig?

Eine Persönlichkeitsrechtsverletzung durch die Presse kann insbesondere durch eine unwahre Tatsachenbehauptung entstehen. Wird über eine Person etwas behauptet, das nicht der Wahrheit entspricht, kann dies einen Anspruch auf Unterlassung begründen.

Besonders wichtig ist die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung. Eine Tatsachenbehauptung ist grundsätzlich darauf überprüfbar, ob sie wahr oder unwahr ist. Eine Meinungsäußerung enthält dagegen eine persönliche Bewertung oder Beurteilung und genießt grundsätzlich den Schutz der Meinungsfreiheit.

Die Abgrenzung ist in der Praxis häufig schwierig. Presseartikel enthalten regelmäßig Tatsachen, Bewertungen und Schlussfolgerungen, die miteinander verbunden sind. Auch eine scheinbar wertende Formulierung kann einen Tatsachenkern enthalten. Bei mehrdeutigen Äußerungen kann zudem der Zusammenhang des gesamten Artikels entscheidend sein.

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Einstweilige Verfügung gegen EGIDO GmbH: Landgericht Hamburg verpflichtet Steuerberatungsgesellschaft zur Übertragung von DATEV-Buchhaltungsdaten

Unsere Kanzlei hat für zwei Mandantinnen vor dem Landgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung gegen die EGIDO GmbH, eine Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in Hamburg, erwirkt.

Hintergrund des Verfahrens war die Beendigung der steuerlichen Betreuung unserer Mandantinnen und der anschließende Wechsel zu einem neuen Steuerberater. Für die Fortführung der steuerlichen Betreuung benötigte der neue Berater Zugriff auf die bei DATEV gespeicherten Buchhaltungsdaten.

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Landgericht Halle weist Antrag eines Abmahnanwalts auf Unterlassung wegen RDG Verstoßes zurück

Im einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Halle (Az. 8 O 8/25) haben wir die Verfügungsbeklagte – eine Kfz-Werkstattbetreiberin und Gebrauchtwagenhändlerin aus Halle – erfolgreich gegen eine Abmahnung und einen Unterlassungsantrag des Rechtsanwalts Michael Winter aus Kornwestheim verteidigt. Das Gericht wies den Antrag in vollem Umfang zurück. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Hintergrund: Vorwurf angeblich unerlaubter Rechtsdienstleistungen

Rechtsanwalt Michael Winter, vertreten durch den Kollegen Rechtsanwalt Weber aus Asbach-Bäumenheim, sah in der Werbung unserer Mandantin für einen „kompletten Versicherungs- und Unfallservice“ einen angeblichen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). Die Mandantin hatte auf ihrer Website Leistungen wie „Ermittlung der Schadenshöhe“, „Gutachtenerstellung“ und „Versicherungsabwicklung“ beworben. Laut Winter handele es sich hierbei um unzulässige Rechtsberatung durch Nichtjuristen.

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Einstweilige Verfügung wegen E-Mail SPAM gegen „Forsa-Seminare“ Erica Gilb erwirkt

Gegen die Firma „Forsa-Seminare“ Erica Gilb haben wir eine einstweilige Verfügung wegen des massenhaften Versands von Spam-E-Mails vor dem Landgericht Frankenthal (Pfalz) erwirkt. Das Gericht hat den Gegenstandswert im einstweiligen Verfügungsverfahren antragsgemäß auf 6.000 EUR festgesetzt.

Hauptinhalt:

  1. Verbot der E-Mail-Werbung: Erica Gilb ist es untersagt, die Antragstellerin ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung oder sonstige Berechtigung per E-Mail zu Werbezwecken anzuschreiben.
  2. Androhung von Ordnungsmitteln: Bei Verstoß drohen ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro oder alternativ eine Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten.
  3. Kosten des Verfahrens: Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin, Erica Gilb.
  4. Streitwert: Der Streitwert wird auf 6.000 Euro festgesetzt.
  5. Rechtsbehelfe: Die einstweilige Verfügung ist rechtskräftig, da die Antragsgegnerin mittlerweile eine Abschlusserklärung abgegeben und damit auf Rechtsmittel verzichtet hat.

Die Antragstellerin hatte mehrfach unerwünschte Werbe-E-Mails von Erica Gilb erhalten, trotz vorheriger Abmahnung. Auf Grundlage der §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Schutz des „eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs“ wurde der Unterlassungsanspruch durchgesetzt.

Diese einstweilige Verfügung stellt einen wichtigen Präzedenzfall im Bereich des Schutzes vor unerwünschter E-Mail-Werbung dar und zeigt die Konsequenzen für Verstöße gegen das Werberecht. Unternehmen sollten sicherstellen, dass sie die Zustimmung der Empfänger einholen, bevor sie Werbe-E-Mails versenden.

Wenn Sie auch von E-Mail Spam betroffen sind, finden Sie hier weitere Informationen zum Vorgehen.

Philip Morris kassiert einstweilige Verfügung wegen IQOS Spam

Wir haben gegen die Philip Morris GmbH wegen wiederholtem E-Mail Spam für ihr IQOS Zigarettenersatz-System eine einstweilige Verfügung erwirkt. Trotz zahlreicher Aufforderungen, den Versand von unerwünschter E-Mail Werbung zu unterlassen und dem ausdrücklichen Versprechen von Philip Morris es zu unterlassen, erhielt unser Mandant täglich neue E-Mails. Dem hat das Amtsgericht München jetzt durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung Einhalt geboten.

Wie man Abmahnungen vermeidet

Immer wieder geistern in den Blogs und Foren die aufgeregten Berichte von Abmahnungen herum. Die einen werden von der Musikindustrie abgemahnt, weil Sie Musik, Spiele oder Filme mit anderen getauscht haben, andere benutzen Kartenausschnitte oder Bilder fremder Webseiten auf der eigenen Seite oder betreiben ein Forum, auf der andere Benutzer Rechte Dritter verletzen. Schließlich gibt es auch noch diejenigen, die andere im Internet verbal angegriffen, kritisiert oder beleidigt haben.

Liest man die Berichte und die Reaktionen darauf, zeigen sich die Abgemahnten häufig bestürzt, überrascht und empört über die Abmahnung. Diese Reaktion ist häufig auch gut nachvollziehbar, sind doch die Forderungen, mit denen sich die Abgemahnten nun auseinandersetzen müssen erheblich. Neben der Unterlassung werden Schadensersatz und Anwaltskosten gefordert. Gerade letztere können ganz beträchtliche Summen erreichen.

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LG Hamburg untersagt die Nutzung von „BörseVZ“

Kennzeichenrechtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Internet, insbesondere bei der Nutzung von Domain-Namen, sind an der Tagesordnung. Konflikte ergeben sich dabei häufig, wenn Dritte die Bekanntheit eines anderen für eigene Wettbewerbsvorteile zu nutzen versuchen.

So sorgte die studiVZ Ltd. in letzter Zeit für Aufsehen, indem sie gegen zahlreiche Betreiber von Internetangeboten mit dem Domainbestandteil „VZ“ vorging. Dies betraf beispielsweise „fussballerVZ“, „PokerVZ“, „BewerberVZ“, „RotlichtVZ“, „MatheVZ“, „tunivz“, oder „DogVZ“.

Das Landgericht Hamburg hat nun mit Urteil vom 02.10.2008 (Az. 312 O 464/08) einer GmbH aus Kulmbach die Nutzung von BörseVZ.de und anderer BörseVZ Top-Level-Domains untersagt. Der Betreiber von BörseVZ, bot unter den Domain-Namen ein „Informationsportal über Aktien und Depotzusammenstellungen“ an. Das Gericht bestätigte mit seiner Entscheidung nun eine zuvor ergangene einstweilige Verfügung, der eine Abmahnung durch die studiVZ Ltd. vorausging. Daraufhin hatte der Betreiber versucht durch eine negative Feststellungsklage zu reagieren und so den Gerichtsstand von Hamburg nach Nürnberg zu verlegen.

Bei studiVZ handelt es sich nach Ansicht des Gerichts nicht um „rein beschreibende Bezeichnungen“ im Sinne der §§ 8 Abs. 2 Nr. 2, 23 Nr. 2 MarkenG. Die Zeichen hätten aufgrund der Kombination der Bezeichnung einer Personengruppe mit dem Bestandteil „VZ“ eine ausreichende Kennzeichnungskraft. Bei der Zeichenfolge „VZ“ handele es sich auch nicht um eine gebräuchliche Abkürzung für das Wort Verzeichnis. Es bestehe Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens, wofür auch die allgemeine Lebenserfahrung und der Umstand spreche, dass Zielgruppe beider Parteien Jugendliche und jungen Erwachsenen seien. Der studiVZ Ltd. stehe daher ein Unterlassungsanspruch gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG und § 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 MarkenG zu.

Das Urteil ist jedoch nicht rechtskräftig und die unterlegene Partei hat in einer Pressemitteilung kämpferisch angekündigt, den Rechtsweg erschöpfen zu wollen.

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